Die Kirchengemeinden St. Marien (Lamme), St. Jürgen (Ölper) und Wichern (Lehndorf-Siedlung/ Kanzlerfeld) bilden eine Kooperation (LÖW).
Zweck der Kooperation ist eine wachsende Zusammenarbeit der Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen mit dem Ziel, eine höhere Qualität und Quantität der Angebote für die Gemeindeglieder und die Bürger des Kooperationsgebietes sicher zu stellen.
Zur Erreichung dieses Zieles halten die beteiligten Gemeinden es für unerlässlich, die Identität und Eigenständigkeit der einzelnen Gemeinden zu wahren und zu stärken, um als gleichberechtigte Partner gemeinsam Verantwortung für die Ziele und Aufgaben der evangelisch-lutherischen Kirche im Kooperationsgebiet zu tragen.
Die Kirchengemeinden St. Marien (Lamme), St. Jürgen (Ölper) und Wichern (Lehndorf Siedlung/ Kanzlerfeld) verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Wahrnehmung gemeindlicher und pfarramtlicher Aufgaben. Die Zusammenarbeit beinhaltet den gemeinsamen Einsatz der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter, die gemeinsame Durchführung und Verantwortung von Maßnahmen und Veranstaltungen. Sie umfasst z. Zt. den Bereich der Konfirmandenarbeit, Jugendarbeit und die gemeinsame Gestaltung besonderer Gottesdienste. Weitere Kooperationsfelder können von den Kirchenvorständen der drei Gemeinden nur gemeinsam beschlossen werden.
Über die Grundsätze der Zusammenarbeit der Kirchengemeinden beraten die Kirchenvorstände der drei Kirchengemeinden in gemeinsamen Sitzungen (Vollversammlung der Kirchenvorstände) und fassen die damit zusammenhängenden Beschlüsse.
Der Vollversammlung der Kirchenvorstände obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Vollversammlung der Kirchenvorstände tritt in der Regel zweimal jährlich sowie auf Antrag einer der beteiligten Kirchengemeinden zusammen
Den Vorsitz in der Vollversammlung der Kirchenvorstände führen die Pfarrer/innen der beteiligten Kirchengemeinden im zweijährlichen Wechsel, wobei der Vorsitz zunächst von einem der Pfarrer der Kirchengemeinde Wichern wahrgenommen wird.
Der/die Vorsitzende der Vollversammlung der Kirchenvorstände lädt unter Angabe der Tagesordnung zu den gemeinsamen Sitzungen ein und leitet diese.
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn für jeden in der Vollversammlung vertretenen Kirchenvorstand die Beschlussfähigkeit vorliegt.
Über Anträge ist zunächst unter allen Anwesenden der gemeinsamen Sitzung zu beraten und sodann von den Vertretern der einzelnen Kirchenvorstände in jeweils getrennten Abstimmungen zu beschließen.
Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn das Ergebnis der getrennten Abstimmungen übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag nach erneuter Beratung in der nächsten Sitzung nochmals zur Abstimmung gestellt werden. Führt auch dies nicht zu einem übereinstimmenden Beschluss, so kann der Propst von jedem der beteiligten Kirchenvorstände angerufen werden. Kommt auch dadurch kein Einvernehmen zustande, wird die Angelegenheit dem Propsteivorstand zur Entscheidung vorgelegt.
Über die gemeinsamen Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Die gemeinsamen Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, ein Kirchenvorstand beantragt die Nichtöffentlichkeit für die gesamte Tagesordnung oder für einzelne Tagesordnungspunkte,
im Übrigen gelten für die Durchführungen der Sitzungen der Vollversammlung aller Kirchenvorstände die Regelungen der Kirchengemeindeordnung über die Sitzung von Kirchenvorständen.
Zur Begleitung der laufenden Arbeit in den von den Kirchenvorständen beschlossenen Kooperationsfeldern wird ein Kooperationsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
Dem Kooperationsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
Beschlüsse des Kooperationsausschusses im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben sind für die beteiligten Kirchengemeinden bindend.
Die Sitzungen des Kooperationsausschusses finden mindestens 4
mal jährlich sowie auf
Antrag eines Kirchenvorstandes statt. Der Kooperationsausschuss
ist beschlussfähig, wenn
aus jeder Kirchengemeinde mindestens 1 Vertreter anwesend sind.
Der Kooperationsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit der Anwesenden.
Die Kosten der gemeinsamen Aufgaben werden in einem gemeinsamen Finanzplan dargestellt, der als Anlage den jeweiligen Haushaltsplänen der Kirchengemeinden beigefügt wird. Der Kostenanteil, den die einzelnen Kirchengemeinden auf der Grundlage des Finanzplans zu tragen haben, wird in den Haushaltsplänen der einzelnen Kirchengemeinden als Ausgabe ausgewiesen. Das Nähere wird gesondert in einer eigenen Übereinkunft geregelt.
Treten bei der Umsetzung dieser Vereinbarungen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kirchenvorständen der einzelnen Kirchengemeinden oder zwischen den Pfarrern/Innen und den Kirchenvorständen auf, die trotz mehrmaliger Beratung nicht behoben werden können, so kann der Propst von jedem der Beteiligten angerufen werden. Kommt auch dadurch kein Einvernehmen zustande, wird die Angelegenheit dem Propsteivorstand zur Entscheidung vorgelegt.
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Beschlussfassung durch die Vollversammlung der Kirchenvorstände, wobei eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich ist.
Diese Vereinbarung tritt zum 18.05.2004 für die Dauer von 5 Jahren in Kraft. Die Vereinbarung verlängert sich um weitere 5 Jahre, wenn sie nicht 6 Monate vor Ablauf der Frist von einem der beteiligten Vertragspartner gekündigt wird.
Die Kooperationsvereinbarung und jede Änderung der Kooperationsvereinbarung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.