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[Kirche von Unten]

Alternatives aus der/ für die
Braunschweiger Landeskirche


Die Kirchenvorstandswahl März 2006
in der Braunschweiger Landeskirche




Wahlaufsatz mit weniger als der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl

Das „Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1992“ und einigen Änderungen in den folgenden Jahren war die Grundlage für die Durchführung der Kirchenvorstandswahl. Es ist im Landeskirchlichen Amtsblatt 1973 S. 76 ff abgedruckt und gehörte zu den Wahlunterlagen für alle Kirchengemeinden.

Das Gesetz ist eindeutig und verständlich.

In 37 Kirchengemeinden ist in mehrfacher Hinsicht dieses Gesetz nicht beachtet worden ist.

Umfang und Art dieser Gesetzwidrigkeit werden im Folgenden dargestellt.


Kirchengemeinden mit einem Wahlaufsatz geringer als der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl

Nr.

Gemeinden

Propstei

aufgestellt

zu wählen

aufgestellt

zu wählen

wieder-gewählt

 

 

 

2006

2000

2006

2000

1

St. Katharinen in BS Braunschweig

11

8

14

8

6

6

2

Calvörde Vorsfelde

10

7

10

7

6

5

3

Groß Denkte Schöppenstedt

10

7

13

8

5

5

4

Jerxheim Helmstedt

10

7

10

6

4

5

5

Stadtkirche Königslutter Königslutter

9

7

15

7

4

3

6

Meerdorf Vechelde

8

8

8

5

3

4

7

Warberg Königslutter

8

6

10

6

3

4

8

Lelm Königslutter

8

6

8

5

3

3

9

Lehre Königslutter

8

6

9

6

3

4

10

Groß Biewende Wolfenbüttel

7

5

6

4

4

4

11

Sophiental u. Fürstenau Vechelde

7

5

9

5

4

3

12

Kirchberg Seesen

7

5

6

5

3

2

13

Gielde Schöppenstedt

7

5

8

0

3

2

14

Remlingen Schöppenstedt

7

5

10

6

4

4

15

Werlaburgdorf Schöppenstedt

7

5

7

5

1

1

16

Hüttenrode Bad Harzburg

7

5

7

5

4

5

17

Lochtum Bad Harzburg

6

5

9

6

2

5

18

Hachenhausen Bad Gandersheim

6

5

9

5

3

4

19

Berklingen Schöppenstedt

5

5

6

4

4

1

20

Offleben Helmstedt

5

5

5

3

3

1

21

Groß Steinum Königslutter

5

4

8

4

3

4

22

Neuenkirchen Goslar

5

4

6

4

0

3

23

Erzhausen Bad Gandersheim

5

4

7

4

4

4

24

Kreiensen Billerbeck Bad Gandersheim

5

4

7

4

3

2

25

Schlewecke Seesen

4

4

7

4

0

1

26

Eilum Schöppenstedt

4

4

9

4

3

3

27

Groß Vahlberg Schöppenstedt

4

4

6

4

3

3

28

Groß Brunsrode Königslutter

4

4

9

5

0

2

29

Ampleben Schöppenstedt

4

3

5

3

1

1

30

Sambleben Schöppenstedt

4

3

5

3

0

3

31

Küblingen Schöppenstedt

4

3

7

3

2

2

32

Watenstedt in Salzgitter Lebenstedt

4

3

6

3

0

1

33

Büddenstedt Helmstedt

4

3

12

6

1

3

34

Allrode Bad Harzburg

4

3

6

3

3

3

35

Stiege Bad Harzburg

4

3

6

4

2

3

36

Beulshausen Bad Gandersheim

4

3

5

3

3

3

37

Reinsdorf Helmstedt

3

3

7

3

1

2



Einige Beobachtungen zum Wahlaufsatz mit weniger als der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl

Eine Besonderheit dieser Kirchenvorstandswahl sind in 37 Kirchengemeinden die Abweichungen von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl von Kandidaten. Abweichungen dieser Art hat es auch bei der Wahl im Jahre 2000 gegeben. Die Häufigkeit und Intensität der Abweichungen ist jedoch ein Ärgernis der diesjährigen Kirchenvorstandswahl.
Dabei muß vorausgeschickt werden, was aber eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, daß von 376 Kirchenvorständen dem Wahlgesetz entsprechend verfahren worden ist, auch wenn sich die Kandidatensuche schwieriger als sonst gestaltete.

Das Kirchengesetz über die Bildung von Kirchenvorständen aus dem Jahre 1992, abgedruckt im Amtsblatt 1993 S. 76 ff, ist eindeutig und interpretationsfest. Es sieht ohne Ausnahme die Aufstellung von mindestens eineinhalb so vielen Namen vor, wie Kirchenvorsteher zu wählen sind. (§ 17, 1). Mangelt es an Wahlvorschlägen aus der Gemeinde stellt der Kirchenvorstand einen Wahlvorschlag auf. „Für die Zahl der Namen gilt Absatz 1 entsprechend“, also das Eineinhalbfache ( § 17,2). Ist einem Kirchenvorstand die Erreichung dieses Mindestmaßes nicht möglich, wird der unzureichende Wahlvorschlag vom Propsteivorstand ergänzt oder gar vollständig aufgestellt (§ 17,3). Der Propsteivorstand hat sich auch um die Einverständniserklärung der ergänzten Kandidaten zu bemühen. ( § 17, 3). Nach der Wahl tritt der Kirchenvorstand zusammen, und stellt die Namen der gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher und die Namen Ersatzabgeordneten fest. ( § 29,1).
Nun kann es sein, daß jemand plötzlich verstirbt oder seine Zusage aus zwingenden Gründen zurückzieht und daher unerwartet weniger Kandidaten zur Wahl stehen. Dann muß die Wahl nicht ausfallen, sondern § 29,4 sieht vor, daß in diesem seltenen Fall Zweidrittel der auf dem Wahlaufsatz Genannten als gewählt gilt, die anderen sind Ersatzkirchenvorsteher.
Am nächsten Sonntag werden die Namen der Gewählten im Gottesdienst abgekündigt.

Genau dies ist in 37 Kirchengemeinden nicht geschehen und die Gesetzwidrigkeiten setzten sich auch nach dem Wahltag fort. Der Text ist eindeutig und deutsch geschrieben. Frau Bosse hatte noch wenige Tage vor dem Wahltag die Kirchenvorstände der Propstei Braunschweig ermahnt, auf das Eineinhalbfache zu achten, da sonst die Wahl ungültig wäre. Propst Blümel hat auf diese Regel noch in der Lokalpresse hingewiesen. (Wolfsburger Kurier 12.3.)

Die Kirchenvorstände hätten im Falle einer mangelnden Zahl von Kandidaten die Zahl der Kandidaten herabsetzen oder ihren unvollständigen Wahlaufsatz dem Propsteivorstand melden müssen, damit dieser ihn ergänzt oder die Zahl der zu wählenden nach unten korrigiert. Der Propsteivorstand von Salzgitter-Bad, in dessen Propstei kein gesetzwidriger Wahlaufsatz vorkommt, hat vorher den Wahlaufsatz einiger Kirchengemeinden korrigiert, sodaß das Eineinhalbfache erreicht wurde. Im Propsteivorstand Salzgitter- Lebenstedt war kein Handlungsbedarf in dieser Hinsicht, weil man sich in den Amtskonferenzen darauf geeinigt hatte, den hohen Anteil von Kirchenvorstandsmitgliedern von vorneherein zu reduzieren in der richtigen Einsicht, daß es weniger auf die Größe als auf die Qualität ankommt. Für die Propstei Bad Harzburg räumte Pröpstin Katharina Meyer ein, daß es durch Vakanz zwischenzeitlich zu Schwierigkeiten gekommen wäre und erklärte: „Wenn eine Gemeinde nicht in der Lage sei, Kandidaten zu bestellen, müsse notfalls der Propsteivorstand nachhelfen. Aber das sei noch nicht vorgekommen“. ( Goslarsche Zeitung 16.2.)
Offenbar sind aber nicht alle Propsteivorstände benachrichtigt und zur Ergänzung aufgefordert worden. Vom Propsteivorstand Helmstedt ist bekannt, daß er von Propst Fischer nicht darüber informiert worden war, daß der Offleber Stelleninhaber in Einvernehmen mit dem Propst kraß rechtswidrige Wahlaufsätze den Wählerinnen und Wählern vorlegen wollte und dann auch vorgelegt hat.

Die 37 Unregelmäßigkeiten verteilen sich sehr unterschiedlich auf die Propsteien: Schöppenstedt 10 mal, Königslutter sechs mal, Helmstedt, Bad Harzburg und Bad Gandersheim 4 mal, andere Propsteien je einmal. In Salzgitter- Bad gibt es keine Gesetzwidrigkeit. Dieses Vorkommen läßt den Schluß zu, daß im Pröpstekonvent die Wahl nicht so behandelt worden ist, daß eine unterschiedliche Interpretation ausgeschlossen worden ist.
Aber auch in den Amtskonferenzen scheint die Wahl nicht überall derart behandelt worden zu sein, daß Problemfälle geschwisterlich miteinander besprochen wurden. Es herrsche ein Klima des gegenseitigen Mißtrauens, war aus einem Pfarrkonvent zu hören.
Es gibt aber auch ermutigende Beispiele: die Propsteisynode Goslar hatte sich bereits im März 2005 mit der Kirchenvorstandswahl befaßt und hatte in Arbeitsgruppen folgende Fragen bearbeitet: „Wen suchen wir eigentlich?“ „Was können wir alles machen?“, „festlich werben“, „öffentlich werben“. In einer thematischen Amtskonferenz Bad Harzburg waren Fragen der Kirchenvorstandswahl in Arbeitsgruppen behandelt worden. Frau Beate Stecher referierte z.B. in Seesen vor interessierten Pfarrern und Kirchenvorstehern über Werbung und Gesetz und gewiß nicht nur dort. Nur wenn dem Pfarrer/ der Pfarrerin die Wahl wichtig ist, kann sie auch den Gemeindemitgliedern wichtig gemacht werden. Das eigentlich Ärgerliche der meisten Gesetzwidrigkeiten ist ihre Nachlässigkeit und völlige Unnötigkeit.

Nun unterscheiden sich diese Gesetzwidrigkeiten erheblich voneinander.
In vier Kirchengemeinden besteht bei der Kombination 10:7 und 11.8, also sieben bzw. acht zu wählenden und zehn, bzw elf aufgestellten Kandidaten (es müssten indes elf, bzw 12 sein) für die Wählerinnen und Wähler doch noch eine gewisse Auswahl. Es wäre in diesem Falle richtig, dem Propsteivorstand die gesetzliche Möglichkeit zu geben, in begründeten Fällen von der Zahl abzuweichen und dem Kirchenvorstand einen Bescheid zukommen zu lassen.
In elf Kirchengemeinden ist bei der gesetzwidrigen Kombination 9:7, 8:6 und 7:5 – es müßte 9:6 und 8:5 lauten - die Auswahl bereits geringer, immerhin besteht überhaupt noch eine Wahl. Die Auswahl der Ersatzkirchenverordneten schmilzt auf zwei zusammen. Es müßte überlegt werden, ob auch diese Kombination noch von einer Ausnahmegenehmigung des Propsteivorstandes erfasst werden sollte.

Problematisch hingegen wird es bei den 14 Kirchengemeinden, bei denen der Abstand zwischen aufgestellten und zu wählenden Kandidaten nur noch aus einer Person besteht. Die gesetzwidrige Kombination lautet zwei mal 6:5, vier mal 5:4 und acht mal 4:3. Diese Kombination ist schon wegen der geringst möglichen Zahl von Ersatzkirchenverordneten von einer Person problematisch. Bei den Wählerinnen und Wählern entsteht der Eindruck, dass die Wahlmöglichkeit beeinträchtigt ist. Auch psychologisch finde ich es schwierig, nunmehr eine einzige Person auf dem kleinen Kandidatenkreis herauszuwählen.

Völlig indiskutabel ist dagegen die Tatsache, daß in den Kirchengemeinden Meerdorf, Berklingen, Offleben, Schlewecke, Eilum, Gr. Vahlberg, Gr. Brunsrode und Reinsdorf ebenso viele Kandidaten aufgestellt wurden wie gewählt werden konnten. Das verstößt gegen den demokratischen Anstand und bedeutet die Rückkehr zu jenem unseligen aus der Kaiserzeit stammenden Wahlrecht, das bis 1966 galt, wonach die vom Kirchenvorstand aufgestellten Kandidaten als gewählt galten, wenn nicht mehr als zu wählende aufgestellt worden waren. Man hatte damals allerdings folgerichtig auf einen Wahlakt verzichtet.
Dieser drastische Fehler könnte in Zukunft vermieden werden, wenn durch Kirchenverordnung alle Pfarrämter angewiesen werden, den Wahlaufsatz dem Propsteivorstand zur Kenntnis zu geben, damit rechtzeitig geplante Gesetzwidrigkeiten ausgeräumt werden können.

Bei dem Mißverständnis, daß alle aufgestellten Kandidaten als gewählt gelten, glaubte man, auf eine Kirchenvorstandssitzung nach § 29,1 verzichten zu können, die die Zahl der Gewählten feststellt. Am nächsten Sonntag wurden in einer Gemeinde prompt alle derart „Gewählten“ als solche auch abgekündigt. Die derart zu Unrecht als Gewählte abgekündigte Kirchengemeindemitglieder nahmen dann auch an der gemeinsamen Sitzung teil, die die Berufungen aussprechen sollte.
Da das Übel bisher nicht an der Wurzel beseitigt worden ist, scheint nun auch noch § 32 bemüht zu werden, sodaß der Propsteivorstand nicht nur die vom Kirchenvorstand vorgeschlagenen Berufungen
ausspricht, sondern weitere Kirchenvorsteher bestellt. Damit bestünde ein Kirchenvorstand in Mehrheit nicht mehr aus gewählten, sondern aus berufenen und bestellten Mitgliedern. Daß dies dem Sinn einer Wahl des Kirchenvorstandes völlig entgegengesetzt ist, liegt auf der Hand.

Wo sind die Unregelmäßigkeiten passiert? In der Propstei Schöppenstedt, wo die häufigsten Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, betrifft es vor allem Kirchengemeinden, in denen junge Pfarrer auf Probe oder solche, die zum ersten Mal eine Kirchenvorstandswahl durchführen, ihren Dienst tun, oder in denen die Pfarrstelle vakant ist. Das macht die Unregelmäßigkeit einerseits verständlich, andrerseits ist gerade für die jüngeren Kollegen eine unklare Haltung der Pröpstin ein schlechtes Beispiel. Wenn hier nicht unmißverständlich Klarheit geschaffen wird, sind die Gesetzwidrigkeiten für die Wahl 2012 bereits vorprogrammiert.

Welches könnten die Gründe für so einen eklatanten Rechtsbruch sein?

a) Die Unregelmäßigkeiten in der Propstei Schöppenstedt haben ihren einfachen Grund darin, daß nicht genügend Kandidaten gefunden worden sind. In allen zehn betroffenen Kirchengemeinden sind weniger Kandidaten aufgestellt worden als bei der Kirchenvorstandswahl 2000, teilweise sogar dramatisch weniger, z.B. in Küblingen statt sieben im Jahr 2000 nur noch vier, oder in Eilum statt neun im Jahre 2000 nur noch vier. Auch hier muß einschränkend gesagt werden, daß dagegen in zehn anderen Kirchengemeinden der Propstei mehr Kandidaten aufgeboten worden sind als im Wahljahr 2000, besonders erfreulich in Schladen: statt neun im Jahre 2000 nunmehr 13 und in Schöppenstedt statt neun nunmehr elf. Das schärft indes nur den Blick für jene Kirchengemeinden, in denen eine gegenläufige Entwicklung zu beobachten ist.

b) Ein weiterer Grund könnte ein oberflächliches Mißverständnis des § 29, 4 sein. Da heißt es „Enthält der Wahlaufsatz weniger Namen, als es dem Eineinhalbfachen entspricht..“ Das könnte so gelesen werden, daß von diesem Tatbestand von weniger als dem Eineinhalbfachen ausgegangen werden kann. Aber der Textzusammenhang spricht ganz klar dagegen. Dieser Absatz gilt nur für den besonderen eintretenden Fall des Todes oder der Kandidatenabsage. So ist es auch im Kommentar auf der Homepage des Landeskirchenamtes benannt. Bei den acht genannten Fällen ist aber absichtsvoll von vorneherein die gleiche Anzahl von aufgestellten und zu wählenden Kandidaten genannt worden. Dieser Tatbestand stellt jede künftige Wahl auf den Kopf und muß allein deshalb öffentlich für die Zukunft ausgeschlossen werden.

Diesem oberflächlichen Mißverständnis haben sich offenbar auch befragte Sachverständige im Landeskirchenamt angeschlossen. Es ist sonst die Häufigkeit der Gesetzwidrigkeit unerklärlich.

c) Ein weiterer naheliegender Grund ist die Vakanz der Stelle der früheren Rechtsreferentin, sonst wäre Frau Dr. Sichelschmidt für diesen Vorgang verantwortlich. Wer übernimmt an ihrer Statt die Verantwortung? Unterhalb der Oberlandeskirchenrätenebene kann keinem und keiner die Verantwortung zugeschoben werden.
Die auch drei Wochen nach der Kirchenvorstandswahl anhaltende Rechtsunsicherheit ist dadurch verursacht daß sich im Landeskirchenamt keiner für diese rechtwidrige Interpretation verantwortlich fühlt. Allerdings ist die ständige Rückversicherung beim Landeskirchenamt auch verdächtig, denn dort liegt kein anderer Gesetzestext vor als bei den Pröpsten und Propsteivorständen, bei den Pfarrerinnen und Pfarrern und Kirchenvorständen, denen man wohl zutrauen muß, einen eindeutigen Gesetzestext auch eindeutig zu verstehen. Was mag erst bei etwas komplizierteren Sachverhalten eintreten?

d) Ein weiterer Grund könnte darin liegen, daß den Kirchenvorständen der betroffenen Gemeinden der Gesetzestext nicht ausgehändigt worden ist, sonst hätten sich diese nach einer schlichten Lektüre von der Rechtswidrigkeit der Auffassung ihrer Pfarrer überzeugen können. Schwierig wird ihre Position dann, wenn der Amtsinhaber sich seine rechtswidrige Auffassung schriftlich hat bestätigen lassen.

Was bliebe zu tun?
Alle Seiten wollen eine erneute Wahl vermeiden. Zu Recht.

Aber es muß ein Weg gefunden werden, wie die Kirchenleitung die Rechtswidrigkeit feststellt und in dem Gesetzestext künftige unterschiedliche Interpretationen ausschließt.

Eine eindeutige Klärung der Rechtslage ist deshalb nötig, weil sich eine Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts etwa beim Abschluß von Pachtverträgen rechtlich angreifbar macht, wenn das Zustandekommen dieser Körperschaft rechtlich nicht einwandfrei ist.Eine eindeutige Klärung der Rechtslage ist deshalb nötig, weil sich eine Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts etwa beim Abschluß von Pachtverträgen rechtlich angreifbar macht, wenn das Zustandekommen dieser Körperschaft rechtlich nicht einwandfrei ist.

Eine befriedigende öffentliche Lösung ist auch hinsichtlich der ganz großen Mehrheit der Kirchenvorstände zwingend, die sich bei der Durchführung der Wahl trotz Schwierigkeiten präzise an das Gesetz gehalten haben.

Wenn keine gefestigte interpretationssichere Rechtsauffassung in absehbarer Zeit intern zustande kommt, bliebe nur der Weg zum Rechtshof.

Jedenfalls sollte die Landeskirche möglichst rasch zu einer allgemein respektierten Rechtssicherheit zurückkehren.

Unter der Überschrift „Die Wahl ging schief“ berichtete die EZ vom 26. März von einer mißlungenen Kirchenvorstandswahl im Jahre 1861. Der Hildesheimer Magistrat hatte das Ergebnis einer Kirchenvorstandswahl beanstandete, weil der Wahltermin nur einmal und nicht wie vorgeschrieben zweimal abgekündigt worden wäre. „Die nachlässige Arbeitsweise des Kirchenvorstandes vor 145 Jahren endete mit einer herben Zurechtweisung durch den städtischen Magistrat“, berichtet die EZ.

In zu vielen Kirchengemeinden der Braunschweiger Landeskirchen ging auch die Wahl 2006 „schief“. Die Kirchenleitung steht vor der Alternative „Image oder Recht“. Soll wegen des Imageschadens das Unrecht vertuscht werden oder dem Recht Genüge getan werden?

Das Mindestmaß des Eineinhalbfachen wurde 1969 kirchengesetzlich geregelt und zum ersten Mal bei der Kirchenvorstandswahl 1972 angewandt. Es ist ein wesentliches Stück der Kirchenreformschritte zur Zeit von Landesbischof Heintze, der sich zu diesem Thema im Aufsatz „Die Entwicklung der Kirchenwahlen in der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche“ in der Festschrift für Erich Ruppel 1968 S. 146 ff äußerte.



Fazit

1. Mehr als bei vorhergehenden Kirchenvorstandswahlen gab es bei der diesjährigen Kirchenvorstandswahl eine gesetzwidrige Unterschreitung der Mindestzahl des Eineinhalbfachen.

2. Den Propsteivorständen sind die Wahlaufsätze unmittelbar nach deren Aufstellung schriftlich mitzuteilen.

3. Es sollte eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, daß in leichten Fällen der Propsteivorstand eine Ausnahmegenehmigung erlaubt.

4.Eine gleiche Anzahl von aufgestellten und zu wählenden Kandidaten ist in keinem Fall zu gestatten.

5. Eine unterschiedliche Auslegung des Gesetzestextes ist weit im Vorfeld der Wahl in den kirchenleitenden Gremien auf allen Ebenen auszuräumen.

6. Kirchenhistorisch gesehen ist ein wesentliches Stück der Kirchenreform des Jahres 1970 von Bischof Heintze beschädigt und gefährdet.




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