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[Kirche von Unten]

Alternatives aus der/ für die
Braunschweiger Landeskirche

Kirche von Unten Nr. 50 - Januar/Februar 1991


Der Fall Erna Wazinski - vom Versagen der Juristen und der Christen

von Helmut Kramer

In diesen Tagen zeigen Juristen, vor allem auch Richter, ein Verhalten, das für sie eher untypisch ist: sie kritisieren Kollegen, ja sie fordern sogar ihre endgültige Dienstenthebung. Ob damit das sog. Krähen-Prinzip seine Wirksamkeit verloren hat, ist allerdings die Frage. Denn Gegenstand der Kritik sind nicht Kollegen mit dem gleichen "Stallgeruch", sondern die Funktionäre eines ganz anderen Justizsystems, eines Systems sogar, das jede M acht über die Bürger und die Köpfe verloren hat.

Die Geschichte von Erna Wazinski
Wie schlecht es mit dem Mut zur Kritik innerhalb der eigenen Reihen bestellt ist, wissen wir aus der Geschichte der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Justiz. An dieser Aufarbeitung haben die Juristen der B R D bis in die achtziger Jahre hinein nur in Abwehrhaltung teilgenommen, durch Verdrängen, Verharmlosung und durch die Amnestierung selbst der schlimmsten unter denjenigen, die "den Dolch unter der Robe" trugen.
Wie sehr diese "zweite Schuld" (Ralph Giordan o) ihrerseits einer Aufarbeitung harrt, zeigt die Geschichte Erna Wazinski. Erna Wazinski., damals gerade neunzehn Jahre alt, wurde am 21. Oktober 1944 durch das Braunschweiger Sondergericht zum Tode verurteilt. Von ihrer Festnahme am Vortag um 17.30 Uhr bis zum Todesurteil vergingen nicht einmal neunzehn Stunden. Am Samstag, 21. Oktober 1944, gegen 12.00 Uhr, verkündete in einem in der Braunschweiger Untersuchungshaftanstalt provisorisch als Verhandlungssaal hergerichteten Raum der Sondergerichtsvorsitzende das Todesurteil. Das todeswürdige Verbrechen sollte in der Entwendung eines Koffers mit Bekleidungs- und wenig wertvollen Schmuckgegenständen aus einem zerbombten Grundstück bestanden haben. Die Hinrichtung erfolgte, nach Wochen qualvollen Wartens - solange dauerte das(wie meist) erfolglose Gnadenverfahren im Reichsjustizministerium - am 23. November 1944 in Wolfenbüttel.

Die zweite Schuld: Verdrängung nach 1945
In den ersten Nachkriegsjahren war das Urteil Gegenstand einer Reihe von juristischen Auseinandersetzungen. Die Mutter des Mädchens, unterstützt von ihrem Lebensgefährten, versuchte mittels verschiedener gerichtlicher Anträge eine Rehabilitation ihrer Tochter zu erreichen. Alle Anträge scheiterten. Eine "Umwandlung" der Todesstrafe in neun Monate Gefängnis war das äußerste Zugeständnis. Behauptungen der Mutter, das Tatgeständnis Ernas sei von der Kriminalpolizei erpreßt worden, der Strafprozeß ein bloßes gerichtliches Schein-verfahren gewesen, wurden von Staatsanwaltschaft und Gerichten als "haltlos" zurückgewiesen. An der erbitterten Abwehr der Versuche, die Justiz zu einem Eingeständnis ihres Versagens zu bringen, beteiligten sich zahlreiche Richter und Staatsanwälte der 50er und 60er Jahre.
Den Schlußstrich (für die nächsten 25 Jahre) zog ein Beschluß des Landgerichts Braunschweig von 1965 durch den ein neuer Entschädigungsantrag der Mutter zurückgewiesen wurde. In der 57seitigen Begründung hieß es, die Todesstrafendrohung in § 1 der Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939 könne "nicht als schlechthin unverbindliches, unsittliches Gesetzesrecht" angesehen werden. Die Verordnung sei lediglich darauf gerichtet gewesen, dem "durch Kriegswirren" besonders gefährdeten Eigentum Schutz zu verleihen - eine aus Anlaß des Krieges geschaffene Sonderregelung, wie sie ähnlich auch in Staaten mit eindeutig rechtsstaatlicher Grundlage für Plünderungen, Diebstähle - z.B. in Vietnam unter den Augen der USA für Reisdiebstähle - in Kriegszeiten gelte. Anstelle einer Distanzierung vom Unrecht geriet der Beschluß nahezu zu der Empfehlung, einen Teil der N 5-Kriegsgesetze und die darauf gestützten Terrorurteile als Vorbild für einen künftigen Katastrophenfall zu übernehmen. Der Berichterstatter des Beschlusses von 1965 (Jahrgang 1931) gehört übrigens nicht etwa zu der Generation der NS-Richter. Vielleicht hat er (inzwischen Richter am BGH) inzwischen dazugelernt. Ich wünsche es ihm und den Rechtsuchenden.

Der Fall wird wieder aufgerollt
Im Jahre 1991, mehr als 46 Jahre nach dem Justizverbrechen von 1944, erhält die Justiz eine neue Chance, sich von dem Unrecht zu distanzieren. Das hat sie einem jungen Rundfunkredakteur zu verdanken. Nachdem gewerkschaftlich organisierte Richter den Fall bereits 1980 der Öffentlichkeit vorgestellt hatten Veranstaltungsreihe 'Braunschweig unterm Hakenkreuz"), hat sich im Jahre 1989 der NDR-Redakteur Johannes Unger in einem Hörfunk-Feature des Falles angeno m m en. I m Z usa m m enhang mit der ersten Ausstrahlung der Sendung meldete sich ein bislang unbekannter Zeuge, der bei der angeblichen "Plünderung" und auch bei. der Festnahme der Erna Wazinski anwesend war. Auf Grund dieser Zeugenaussage - sie enthält Hinweise auf einen ganz anderen Tatablauf, ferner auf eine Geständniserzwingung durch polizeiliche Folter - war es für mich eine Selbstverständlichkeit, bei den Justizbehörden in Braunschweig die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuregen. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig bei dem Landgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die Entscheidung liegt nun beim Landgericht. Es ist zu hoffen, daß es - über die Feststellung hinaus, daß Erna Wazinski gar nicht geplündert hat - zu einer grundsätzlichen Entscheidung mit der Feststellung kommen wird, daß den Sondergerichten des "Dritten Reiches" von vornherein jede Wirksamkeit abgesprochen werden muß, und zwar deshalb, weil die Sondergerichte keine unabhängigen, allein nach dem Recht entscheidenden Gerichte, sondern Terrorinstrumente zur Durchsetzung der NS- Willkürherrschaft waren.

Die Frage nach den Tätern
Fast wäre es dem niedersächsischen Justizministerium gelungen, mit dem jahrelang geplanten Abriß der Hinrichtungsstätte den steinernen Zeugen der Schuld der Juristen und des Leidens der Opfer zu beseitigen. Durch energische Proteste, an denen sich intensiv das Ausland beteiligte (unter dem Wolfenbütteler Fallbeil mußten auch zahlreiche Widerstandskämpfer u.a. aus Frankreich und den Benelux-Ländern ihr Leben lassen), konnte dies schließlich abgewendet und die Umwandlung des historischen Gebäudes mit dem Uhrentürmchen in eine Gedenk- und Dokumentationsstätte erreicht werden. In der Ausstellung finden sich auch ein Faksimile des Todesurteils gegen Erna Wazinski, ihr Abschiedsbrief usw.
46 Jahre danach können wir also - a m Schauplatz - des Leidens der Opfer gedenken. Wer aber waren die Töter, und was ist nach der "Wende" von 1945 aus ihnen geworden?
An erster Stelle muß ein N a m e erwähnt werden, der in der Kirche lange Zeit einen guten Klang hatte: Dr. Walter Lerche. Unter den Nationalsozialisten im Jahre 1937 zum Landgerichtsdirektor befördert, galt er schließlich als politisch so zuverlässig, daß die Machthaber ihm bei der Neubesetzung des Sondergerichts Braunschweig im Frühjahr 1942 - dem Beginn der besonders mörderischen Phase der Unrechtsjustiz - den Vorsitz anvertrauten. Diesem Vertrauen entsprach er mit zahlreichen Todesurteilen. Bei vielen Delikten entschieden die Richter über Tod und Leben unter Verwendung der NS-Formel vom "Volksschädling". A m 21. Oktober 1944 erklärte das Sondergericht auch Erna Wazinski zum todeswürdigen "Volksschädling". Da mit gingen die Richter sogar über die Einschätzung des bei der Verhandlung anwesenden linientreuen Landgerichtspräsidenten Kalweit hinaus (er hatte dem Verteidiger in der Verhandlungspause gesagt, das sei zwar kein Fall für die Todesstrafe, eine andere Entscheidung des Sondergerichts sei aber wohl nicht zu erwarten). Vieles spricht auch dafür, daß für das Todesurteil ausschlaggebend war, daß Erna Wazinski den unterprivilegierten Bevölkerungsschichten zugehörte. Gegen eine Oberschülerin und Tochter einer angesehenen Braunschweiger Bürgerfamilie wäre es von vornherein nicht zu einem Verfahren gekommen.
Ganz im Unterschied zu der Einschätzung als "Volksschädling" in dem Urteil (handschriftlicher Zusatz von Dr. Lerche in dem Urteil: "Daran kann auch die Jugend der Angeklagten nichts ändern") regte bei der Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Dr. Lerche allerdings die Einleitung eines Gnadenverfahrens an und zwar im Hinblick darauf daß, wie auch seitens der Staatsanwaltschaft vermerkt wurde, "die Verurteilte in der Hauptverhandlung den Eindruck eines harmlosen ordentlichen, jungen Mädchens hinterlassen" hatte. Das war die - für Richter dieser Art nicht untypische - Pilatus-Gebärde. Mit der aus der Gnadenanregung sprechenden Persönlichkeitseinschätzung lieferten die Richter, gewissermaßen als Zeugen gegen sich selbst, den Beweis, daß sie das Todesurteil gegen ihre eigene Überzeugung ausgesprochen, also Rechtsbeugung begangen hatten. Angesichts der ihnen bekannten überaus restriktiven Gnadenpraxis des Reichsjustizministeriums hatten die Richter in jedem Fall den Tod des Mädchens in Kauf genommen. Die Absicherung, vielleicht auch im Hinblick auf ko m m ende Wendezeiten, galt also mehr der eigenen Person. Gegen Dr. Lerche ist ungefähr im Jahre 1948 Anklage wegen Rechtsbeugung erhoben worden, allerdings wegen eines Todesurteils gegen einen jüdischen Angeklagten (das Strafverfahren gegen Dr. Lerche wurde später in aller Heimlichkeit eingestellt, genauer: die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde schließlich abgelehnt).

Die Lehre für uns
Derjenige, der die Strafbedürfnisse unserer Gesellschaft (Strafbedürfnisse natürlich nur gegenüber dem Täter, dem man das abweichende Verhalten äußerlich ansieht, nicht gegenüber den im äußeren Umgang so angenehmen Schreibtischtätern) nicht teilt, wird über die Strafverschonung des Dr. Lerche und seiner Mittäter nicht trauern. Wichtiger als die Frage nach Sanktionen ist die nach Gratifikationen. Dr. Lerche - der auch während seiner Tätigkeit im Sondergericht praktizierender Christ geblieben war - wurde nach 1945 in den Dienst der Landeskirche aufgenommen und stieg dort - durch Beförderung zum Oberlandeskirchenrat (Finanzreferent) - in das höchste A m t auf, das die Kirche nach dem Landesbischof zu vergeben hat. So konnte Dr. Lerche ein ihm im Jahre 1945 gemachtes Angebot zur Rückkehr in das unattraktiv gewordene Richteramt leichten Herzens ablehnen.
Mehr noch als in dem übermächtigen Zorn der ersten Jahre - auch ich war (1965) mit dem Fall Wazinski befaßt und vielleicht in meinem weiteren Berufsverhalten dadurch beeinflußt worden - stelle ich mir heute die Frage:
muß man unbedingt die Namen der Täter nennen? Oberflächlich könnte man die Frage mit dem Hinweis beantworten, daß die Täter damals die Namen der Opfer auf großen roten Plakaten mit dem Zusatz "als Volksschädling hingerichtet" öffentlich ausriefen. Aber bringt die Auseinandersetzung mit den Tätern uns weiter? Ich meine ja. Und zwar deshalb, weil wir (z.B. wir Juristen) ihnen in mancherlei (in der Ausbildung, oft auch in der Art des Angepaßtseins) sosehr gleichen. Das Bewußtsein davon ist hilfreich. Es verhilft zur Selbstprüfung. Notwendig für die kritische Sicht gegenüber unseren gesellschaftlichen Institutionen ist auch die Kenntnis von der Leichtfertigkeit, mit der die Justiz und die Kirche auch noch denjenigen wieder aufgenommen und durch Beförderung hoch über andere gestellt hat, der moralisch kaum tiefer sinken konnte. Welche Art von Richtertum, welche Art von Christentum ist das, das selbst noch den Mörder "in herzlicher Verehrung" verklärt, nur weil er der eigenen Klasse angehört und, wie die meisten Schreibtischtäter, von angenehmem Auftreten ist. Man lese den Nachruf der Landeskirche im Amtsblatt vom 28.12.1962 ("das Gedenken an Oberlandeskirchenrat Dr. jur. Lerche wird uns allen ein gesegnetes bleiben").
Es geht weniger um die Person des Dr. Lerche als um die Justiz und um die Kirche. Was Juristen und Christen so oft von anderen verlangen - Einkehr, Reue, Buße, Wandlung - sollten sie bei sich selbst versuchen. Der Fall Lerche und der bisherige Umgang der Kirche mit ihm geben zu solcher Selbstprüfung reichlich Anlaß.




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Impressum und Datenschutzerklärung  http://bs.cyty.com/kirche-von-unten/archiv/kvu050/wazinski2.htm, Stand: Januar/Februar 1990, dk