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[Kirche von Unten]

Alternatives aus der/ für die
Braunschweiger Landeskirche

Kirche von Unten Nr. 118/119, Mai 2006, Seite 20-26
(Download als pdf hier)


EIN GERICHTSKRIMI
Oberverwaltungsgericht Lüneburg – 28.2./1.3./2.3.2006

Klagen gegen Konrad-Genehmigungen zu 100% abgeschmettert

von Kurt Dockhorn

Der Empfang am Bahnhof Lüneburg, wo ich gegen 11.00 ankomme, ist schon mal sehr angemessen: Eine Gruppe junger Leute, die als gelbe Tonnen verkleidet sind, verteilt Flugblätter auf dem Bahnsteig. Ein Bahnbediensteter kommt angerannt, sagt: „Das dürfen Sie hier nicht“ und weist der Gruppe einen Platz außerhalb des Bahnhofs zu. So ist die deutsche Ordnung schnell wieder hergestellt.
Vor dem OVG gibt es einen Stand mit Infomaterial, Transparente wehen von den winterkahlen Bäumen. Der Widerstand ist präsent.

Der Verhandlungssaal faßt die interessierten ProzeßbeobachterInnen nicht, das Gericht hat im Vorraum für etwa dreißig Leute Stühle aufgestellt. Draußen hört man durch die gute Übertragungsanlage sogar besser als drinnen. Und was als erstes an mein Ohr dringt aus dem Munde einer RAin Rüping, lautet ungefähr so: Sämtliche Klagen sind abzuweisen, weil unzulässig.
Gegen 12.00 greift RA Geulen für die Stadt Salzgitter die mangelnde Planrechtfertigung an: Das vom Atomgesetz vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren schreibe eine Standorte-Abwägung vor. Das sei hier nicht geschehen. Vielmehr sei nur ein einfaches Genehmigungsverfahren durch-geführt worden. Rechtswidrig sei auch die zeitlich nicht begrenzte Genehmigung zur Einlagerung, denn das PFV müsse regeln, bis wann die Einlagerung erfolgen solle, um dann zu einem endgültigen Verschluß der Anlage kommen zu können. Die Unterlagen gingen von geschätzten 80 Jahren Einlagerungsdauer aus, was aber nur geschätzt sei. Es sei nur eine Mengenbegrenzung vorgesehen, deren Erreichung theoretisch auch Jahrhunderte dauern könne. Die Stadt Salzgitter bestehe auf eine Regelung, aus der ein Zeitpunkt des wartungsfreien Abschlusses hervorgehe.
Die Bedarfsabschätzung von 1990 sei zu modifizieren. Plutonium dürfe eingelagert werden, obgleich dafür kein nationaler Bedarf bestehe.
RA Nümann (für Lengede) bemängelt, daß das Endlager Konrad in einer rohstoffhöffigen Formation liege. So könne man nicht mehr an den Rohstoff heran. Es sei keine Abwägung dieses Standortes mit anderen Standorten ohne Rohstoffe erfolgt (Klingt reichlich spitzfindig, nachdem die Förderung in Konrad vor dreißig Jahren wegen Unergiebigkeit des Erzes aufgegeben wurde).
RA Piontek (für Vechelde) weist auf die BVG-Rechtsprechung hin, nach der der bestmögliche Schutz für Betroffene und Beteiligte gegeben sein müsse. Dazu bedürfe es aber einer Abwägung im Standorte-Vergleich, die nie stattgefunden hätte. Bebauungsdichte, Wege, Gewässer, all das sei nicht in einer Abwägung in Betracht gezogen geworden.
RAin Rüping (für die Planfeststellungsbehörde): Es gebe nichts abzuwägen, wenn man mit der Prüfung nach § 9Atg durch ist. Das Prüfverfahren sei so unfraglich, daß der Gesetzgeber in diesem Fall auf Standortabwägung verzichten könne. Die Bedarfsberechnung von 1990 habe das NMU 2000 überarbeitet. Neu sei von Geulen vorgebracht, daß nach dem vorliegenden PFB die Einlagerung unbefristet erfolgen könne. Eine Befristung sei aber nicht vorgeschrieben, die Sicherstellung des eingelagerten Gutes ergebe sich ja nicht erst mit dem endgültigen Abschluß des Endlagers, sondern schrittweise mit der Verfüllung und dem Verschließen einer jeden Kammer.
Ein Sprecher des beigeladenen BfS sprach dazu noch vom „bedarfsabhängigen Ausbau“.

Nach der Mittagspause stellt Geulen Beweisanträge:
1. Der PFB sei aufzuheben, da das Fehlen einer prognostischen Abschätzung des Einlagerungsbedarfs auf eine Nichtbegrenzung der Einlagerungsdauer hinauslaufe.
2. Das Radionuklidinventar sei falsch berechnet: Wesentlich verringerte Laufzeiten von weniger AKWs, veränderte Konditionierungsmethoden in La Hague, mithin deutlich weniger anfallende Beta- und Gamma-Strahler führten zum Schluß, daß der für Konrad angemeldete Bedarf schlicht nicht existiere. Mithin fehle dem PFB die Rechtfertigung.
3.
RAin Rüping beantragt, Geulens Ansinnen abzulehnen. Salzgitter sei nicht klagebefugt, das könnten nur Personen sein. Und wo überhaupt das Problem sei, möchte sie wissen. Denn es werde ja „bedarfsgerecht“ aufgefahren.

Das Gericht zieht sich um 15.08 zur Beratung zurück und eröffnet die Verhandlung wieder um 15.28, um zu verkünden: der Beweisantrag Salzgitter sei „als rechtlich unerheblich abzulehnen“. Die Klägerin sei nicht „rügebefugt“. Die (angefochtene oder vorgebrachte?) Sache sei einer „Klärung durch Sachverständigenbeweis nicht zugänglich“ (Dabei hatte der Vorsitzende vor der Unterbrechung den angekündigten Vortrag des Sachbeistandes Neumann abgewürgt!).

In einem weiteren Beweisantrag zu den Transporten macht Geulen die Strahlenrisiken im Normalbetrieb und bei Störfällen geltend.
Nümann und Piontek schließen sich dem an: Man dürfe sich nicht damit begnügen, daß ja jeder einzelne Transport genehmigt werden müsse. Man müsse vielmehr die festgelegten Wege zum vorgesehenen Standort betrachten. Das sei nicht geschehen, der PFB daher in diesem Punkt rechtswidrig. Der Vorsitzende konzediert es als „bedenkenswert“, die Transportfrage als Unterpunkt des Standortes zu behandeln(?).
RAin Rüping verlangt, den Antrag abzulehnen, die PF betreffe nicht die Transporte, sondern die Sicherstellung und Endlagerung. Es gehe um die Zulassung einer Anlage und nicht um Transporte(!!).

Nach einer Unterbrechung hören wir um 16.30 den Beschluß: Der Antrag ist abgelehnt, da er sich nicht mit dem Gegenstand des PFV befaßt.
Nunmehr erhält Sachbeistand Wolfgang Neumann das Wort: die Ausschöpfung der Grenzwerte werde unzulässig ausgeweitet, das Minimierungsgebot der Strahlenschutzverordnung sei nicht eingehalten. Damit sei die Beachtung der Grenzwerte unzureichend.
Frau Rüping wendet ein, daß die StrSchV nicht auf Kommunen, sondern nur auf Einzelne anwendbar sei.
Neumann greift nun die Störfallvorsorge auf. Es hätte ober- wie untertägig die Störfallklasse I, nicht II, angenommen werden müssen, da bei Zusammenstößen mit Brandfolge mögliche Freisetzung von Radioaktivität nicht auszuschließen sei. Störfälle seien nicht ausreichend konservativ betrachtet, die Betrachtung sei daher methodisch unangemessen gewesen. Bei einer Vorsorge zu Störfallklasse I werde Schaden vermieden, bei Klasse II nur begrenzt.
Frau Rüping für die Beklagte: Störfallklasse II ist aber angemessen. Sie bittet ihren Sachbeistand Woltinger vom BfS um das Wort: Man habe, so W., die Häufigkeit von Störfällen bewußt überschätzt. In Wirklichkeit sei von weniger Störfällen auszugehen, da es in einem Einlagerungsbetrieb im Vergleich zu den Gewohnheiten in einem Gewinnungsbergwerk durchaus „gesittet“ (sic!) zugehe.
Um 18.00 stellt Geulen einen Beweisantrag zum Thema EVA, „Einwirkungen von außen“:
Zur Berücksichtigung von Terroranschlägen und Flugzeugabstürzen sei 67 Auskunft vom Bundesinnenminister einzuholen. Ein Endlager Konrad sei dagegen nicht ausgelegt und seit dem 11.September 2001 sei ein gezielter Anschlag nicht länger dem „Restrisiko“ zuzurechnen. Geulen malt das Risiko in kräftigen Farben und erklärt die Prämisse der Unwahrscheinlichkeit für unhaltbar. Das Gericht erwidert, daß ein solcher Fall im PFB berücksichtigt sei mit dem Ergebnis, daß selbst für den Fall eines Flugzeugabsturzes kein neuer Katastrophenplan aufgestellt werden müsse. Auf Nachfrage von Geulen, es bleibe also für das NMU beim „Restrisiko“, erwidert Frau Rüping, daß die Betrachtung einer solchen Katastrophe nach dem 11.9. ergeben habe, daß die radiologischen Folgen kalkulierbar blieben. Mithin seien weitere Maßnahmen überflüssig. Geulen: „Dann erklären Sie den Leuten in Salzgitter doch mal, es kann zwar sein, daß da mal was auf die Anlage fällt, aber dagegen ist keine Klagemöglichkeit gegeben“. Er konstatiert ein „grobes Ermittlungsdefizit“ von Seiten des NMU. Es wird die Verhandlung zur Beratung unterbrochen, um 19.30 verkündet der Vorsitzende die Ablehnung des Antrags. Begründung: Es spreche vieles dafür, daß der PFB das angenommene Ereignis nicht dem Restrisiko zuordne, aber selbst dann habe die Klägerin keine Befugnis, in die Planfeststellung einzugreifen.
Nach einer nochmaligen Beratung des Gerichtes gibt der Vorsitzende um 19.50 bekannt, daß die Verhandlung der Klage der Stadt Salzgitter am 2. März um 11.00 fortgesetzt werden wird.

1. März. Als ich nach einem ausführlichen Hotelfrühstück – am Nachbartisch sitzt, gut gelaunt nach dem gestrigen Tag, die NMU-Truppe – und einem erfrischenden Spaziergang durch den makellos weiß verschneiten Kurpark am OVG ankomme, sind im Vorraum alle Plätze belegt. So viele sind heute früh aus Salzgitter angereist, um die Verhandlung der Klage der Familie Traube zu beobachten. Einlaß nur, wenn andere nach draußen gehen. Mit Hermann vom Forum warte ich ein Weilchen, bis uns IGMetaller ihre Karten geben. Das war sehr solidarisch!
Um 10.20 stellt RAin Rülle-Hengesbach den Antrag, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der PF nach Atg zur Klärung vorzulegen. Die Rechtssprechung müsse die Diskussion um die Rückholbarkeit von endgelagerten Abfällen berücksichtigen.
Rüping stellt dagegen für das NMU klar, daß es ganz klar den Gesetzesauftrag zur Endlagerung ohne Rückholbarkeit gebe.
Der Vorsitzende läßt weiter verhandeln, er will über den Antrag bei einer späteren Unterbrechung entscheiden.
Im übrigen verneint Rüping wie am Vortag bei den Kommunen die Klagebefugnis. Lediglich die Strahlenschutzverordnung sei personenbezogen, aber da eine Grenzwerte-Überschreitung unmöglich sei, gebe es keine Basis für die Klage der Familie Traube.
Rülle-Hengesbach hakt noch einmal nach: Auf Grund der langen Zeiten von bis zu einer Million Jahren, die der Atommüll sicher eingeschlossen sein müsse, sei Endlagerung als solche verfassungswidrig. In Anbetracht der Hervorhebung des Drittschutzes im europäischen Recht sei die vorliegende PF unzulässig. Die TÜV-Gutachten seien wesentlich kritischer zu lesen, als geschehen, beim TÜV sei eher von Befangenheit als von Neutralität auszugehen. Die überlange Verfahrensdauer und die wiederholten Weisungen der Bundesregierung als Intervention in das Verfahren seien weitere Faktoren, die zur Aufhebung eines fehlerhaften Verfahrens führen müßten.
Rüping wendet ein, eine Einbeziehung des europäischen Rechtes würde nichts ändern, im übrigen sei es nicht nachvollziehbar, warum die lange Verfahrensdauer die rechtliche Situation des Klägers beeinflußt haben sollte. „Wir sehen keine Verfahrensfehler und haben die Gutachten mehr als sorgfältig gelesen“.
Nach einer Pause verkündet der Vorsitzende, das Gericht wolle „vorläufig“ die Frage der Verfassungsgemäßheit des festgestellten Planvorhabens nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen.
Rülle-Hengesbach wirft erneut die Frage auf, ob wir es im vorliegenden Fall mit einer Planfeststellung oder mit einem Genehmigungsverfahren zu tun hätten. Bei letzterem gebe es nichts zu erörtern, in der Planfeststellung hingegen bleibe die Frage der Abwägung von Standorten. Die Europäische Menschenrechtskonvention verlange die Überprüfbarkeit von Entscheidungen bis in die Methodik hinein und nicht bloß die Prüfung der Frage, ob Grenzwerte eingehalten worden seien. Sie regt für das Protokoll an, daß das Gerichtsurteil in diesem Punkt Revision zulassen möge, da die juristische Diskussion hierzu im Fluß sei.
Weiter verlange der Stand der Technik ein Standortsuchverfahren.
Rüping widerspricht, ein Suchverfahren sei nicht Stand von Wissenschaft und Technik.
Rülle-Hengesbach: Genauso ohne Suchverfahren sei man bei Asse und Morsleben vorgegangen, und man wisse doch inzwischen, was die Folgen dieses Versäumnisses seien. Im übrigen sei die Beiladung der Preussag als verfehlt zu widerrufen. Die Beiladung sei begründet worden mit Gewährleistungsansprüchen im Falle von Schadensersatz. Dem widerspreche aber die Position des PFB, demzufolge das Projekt ohne Mängel sei.
Sachbeistand Neumann weist darauf hin, daß die Grenzwerte der Emissionen über die Luft und über das Wasser schon im Normalbetrieb ausgeschöpft seien, aber im PFB finde sich nur ein Satz zur Strahlenexposition, nl. daß sie „vernachlässigbar gering“ sei. Eine TÜV-Untersuchung zur Staubbelastung finde sich nicht in den PF-Unterlagen (von Dr.Binas mündlich vorgetragen), Neumann und Rülle-Hengesbach beanstanden, daß die Klägerseite auf diese Weise keine Kenntnis von der Expertise erhalten habe.
Antrag R.-H.: Wir wollen Einsicht in die TÜV-Dokumentation, um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können.
R.-H. Verweist auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zu Kalkar, demzufolge die „bestmögliche Gefahrenabwehr“ gegeben sein müsse. Ob das nur noch Sonntagspredigt sei? Genüge es denn zu sagen: Wenn die Grenzwerte eingehalten sind, ist alles in Ordnung? Grenzwerte seien politische Kompromißwerte, die bei neuen Erkenntnissen nach unten korrigiert werden. Neumann sieht das „Minimierungsgebot“ verletzt. Rüping erwidert, wir hätten eine „signifikante Unterschreitung“ mit einem großen Sicherheitspolster. Jede Gefährdung sei damit ausgeschlossen. Neumann dagegen: Das lasse sich aus heutiger Sicht nicht sagen! Radionuklide hätten eine Auswirkung und zwar immer! Um 12.35 beantragt R.-H. eine „Beratungspause mit sich selbst“ für die Formulierung eines Beweisantrags.
Um 12.50 stellt R.-H. den Beweisantrag, „unter Protest gegen jedwede Kostenlast für die Kläger“ Herrn Dr.Kruse vom Institut für Toxologie der Universität Kiel als Sachverständigen zu benennen zwecks Nachweis, daß radioaktive Staubpartikel Schäden hervorrufen können, wie es etwa bekannt ist vom Einatmen von Asbest. Rüping: Antrag ablehnen, es gilt die Strahlenschutzverordnung. Der TÜV habe alles Nötige dazu gesagt.
Als weiteren Beweisantrag übernimmt R.-H. für den Kläger Traube den Antrag der Stadt Salzgitter zum fehlenden Nachweis des Bedarfs für Schacht Konrad.
Rüping: Ebenso ablehnen wie im Fall der Stadt Salzgitter. Es sei nicht Aufgabe des Privatklägers, die Planrechtfertigung zu diskutieren. So etwas sei nur möglich im Falle drohender Enteignung.
Mittagspause um 13.10.
Um 14.50 wird die Verhandlung fortgesetzt. Der Antrag, Dr.Kruse als Sachverständigen heranzuziehen, ist abgelehnt. Es gebe keine Substanz in der Behauptung, daß das Asbestproblem für Konrad Forschungsrelevanz haben könnte.
Ebenso zurückgewiesen wird der Antrag zum angeblich fehlenden Bedarf an Konrad. Der Kläger sei nicht „rügebefugt“ im Hinblick auf den PFB.

Nunmehr wird der „Auslegungsstörfall Absturz“ verhandelt. Der Vorsitzende fragt nach dem Paragraphen im AtG, dem dieser Fall zugeordnet ist. §7 Abs. 2 und 3 scheinen möglich. Anscheinend bleibt offen, ob der PFB einen angenommenen Flugzeugabsturz als „Restrisiko“ ansieht.
Als nächstes wird das Stichwort Langzeitsicherheit aufgerufen. Rülle-Hengesbach und Kreusch sehen den Nachweis der Langzeitsicherheit als nicht geführt an. Die Modellierung im PFB eines möglichen Transportes von Radionukliden durch Wasser gehe aus von der Annahme, daß das Grundwasser sich nicht bewege, infolgedessen auch keine Radionuklide transportieren könne. Andererseits werde aber durchaus Bewegung konzediert, dieser Widerspruch auf Seiten des NMU sei unaufgeklärt. Im Untergrund gebe es eine nicht untersuchte Diffusion der Wässer.
Frau Rüping bestreitet, daß der Punkt Langzeitsicherheit durch private Kläger beklagbar sei. Laut Bundesverwaltungsgericht gebe es „kein Recht auf Nachweltschutz“. Ein eventueller diffusiver Transport gehe derart langsam von statten, daß faktisch nichts berechenbar sei und frühestens in 300.000 Jahren mit ersten Freisetzungen zu rechnen sei. Kreusch dagegen: Wenn es Diffusion gibt, sollte sie belegt werden.
Rülle-Hengesbach stellt den Antrag, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob der „Nachweltschutz Rechte Dritter berührt“. Sie beantragt damit, den Planfeststellungsbeschluß vom 20. Mai 2002 aufzuheben respektive hilfsweise den PFB mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Kläger zu versehen.
Nach einer Unterbrechung verkündet das Gericht um 16.37 den Beschluß, am 8.März um 10.00 seine Entscheidung zu veröffentlichen.

Nachtrag zu Fortsetzung und Abschluß der Verhandlung der Klage der Stadt Salzgitter am Donnerstag, den 2.März (laut taz vom 03.03.06): Der Antrag von Geulen, zur Frage der Langzeitsicherheit einen Sachverständigen zu hören, ist abgelehnt.


Einige Wertungen:

In Erinnerung an viele skeptische Stimmen im Vorfeld, ob die Klagen in Lüneburg den Vollzug des PFB abwenden oder auch nur aufhalten könnten, kann das Ergebnis nicht wirklich überraschen. - Dennoch überrascht dann doch das totale und lückenlose Maß an Übereinstimmung zwischen der Planfeststellungsbehörde und dem Gericht. Da paßte kein einziges Blatt Papier von Tausenden Aktenseiten dazwischen. Dem Beobachter erschien es durchaus, als ob hier Seilschaften am Werk seien.

Das Ausmaß an Diskussionsunwilligkeit und Abwägungsverweigerung von Seiten des Gerichts muß man skandalös nennen.

Die Abbügelung sämtlicher Anträge – einige Stichworte: Planrechtfertigung, Niedrigstrahlung, Katastrophenschutz, Langzeitsicherheit, Nachweltschutz, zusätzliche Anhörung von Sachverständigen -, denen weder Berechtigung noch Substanz abzusprechen war, muß schlicht dreist genannt werden.

Hanebüchen geradezu ist das Beharren auch des Gerichts darauf, daß die Frage der Transporte nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehöre, da sich dieses ausschließlich mit der Sicherstellung und Endlagerung befasse. Angesichts dieser virtuosen Fähigkeit, Dinge zu trennen, die für jede normale Einsicht untrennbar verbunden sind, darf man dem Gericht, ohne ihm zu nahe zu treten, wohl eine bedenkliche Bewußtseinsspaltung zuschreiben.

Die Braunschweigische Landeskirche, die sich rechtzeitig aus der möglichen Teilnahme am Klageverfahren verabschiedet hat, hat sich nicht von der Torheit des Evangeliums, sondern von der Klugheit der Welt leiten lassen.




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Impressum und Datenschutzerklärung  http://bs.cyty.com/kirche-von-unten/kvu118/konrad.htm, Stand: Mai 2006, dk