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[Kirche von Unten]

Alternatives aus der/ für die
Braunschweiger Landeskirche

Kirche von Unten Nr. 123 - Mai 2008


Kann der Propsteivorstand Königslutter das NPD Parteimitglied Adolf Preuß aus einer langjährigen, anerkannt engagierten Kirchenvorstandsarbeit entlassen?

von Dietrich Kuessner
(Download als pdf hier)

Über die Entstehung des Skandals und die öffentliche Kampagne des Propstes gegen Preuß soll hier nicht noch einmal berichtet werden. Darüber hat KvU eine sorgfältige und umfassende Dokumentation erstellt, die ohne den Dokumentaranhang auch im Internet unter KvU nachgelesen werden kann. Wer sich für die ausführliche Fassung interessiert, kann sie auch von mir gegen die Fotokopierkosten noch erhalten.
Es geht hier ganz allein um die Rechtslage und das Verständnis des nebenan wiedergegebenen Bescheides an den Kirchenvorsteher Adolf Preuß.
Propst Weiß bestätigt „das langjährige Engagement für die Kirchengemeinde“ von Adolf Preuß und seine bleibende Kirchenmitgliedschaft.
Die Absicht des Propsteivorstandes ist verständlich: er möchte Preuß als NPD Mitglied nicht in einem Kirchenvorstand haben, obwohl Preuß mehrfach zum Kirchenvorsteher gewählt und feierlich eingeführt und eingesegnet ist und obwohl er noch während des Verfahrens das Patenamt (!) angenommen hat. Ein NPD Mitglied als Patenonkel – aber ja doch, als Kirchenvorsteher: nein. Das ist theologisch sehr schwierig und von Propst Weiß nicht weiter erklärt.

Es geht hier aber um die Rechtslage:
Der Bescheid hat erhebliche Mängel:
Er benennt keinen Rechtsgrund, dem zu Folge der Propsteivorstand den Kirchenvorsteher entlassen hat. Das ist das Wenigste, worauf der Betroffene einen Anspruch hat.
Der Propsteivorstand beruft sich sachlich auf § 36 der Kirchengemeindeordnung.
Der Propsteivorstand kann keinen Rechtsgrund für seine Entscheidung nennen, weil die in § 36, 2,a) und b) genannten Rechtsgründe auf Preuß nicht zutreffen.
§ 36,5 erwähnt das Beschwerderecht des Betroffenen. Darauf wird Herr Preuß in dem Bescheid des Propsteivorstandes nicht hingewiesen. Das ist ein schwerer formaler Mangel.
§ 36,6 beschreibt, dass Rechte und Pflichten des Betroffenen „ruhen“. Propst weiß hingegen erklärt, dass der Kirchenvorsteher bereits endgültig aus dem Kirchenvorstand ausgeschieden sei.
OLKR Vollbach hätte den Bescheid wegen seiner erheblichen Rechtsmängel an den Propsteivorstand zurückweisen oder gar aufheben müssen. Das hat er bisher nicht getan.
Der BZ war zu entnehmen, dass das Landeskirchenamt über die Beschwerde von Preuß, die er Ende Januar eingelegt hat, im April entscheiden werde. Diese Frist ist verstrichen. Es entsteht der Eindruck, dass OLKR Vollbach sich der Meinung von Propst Weiß angeschlossen hat und durch Untätigkeit eine endgültige Entscheidung bis zur nächsten Kirchenvorstandswahl hinausschieben will.
Dieser Rechtszustand ist unhaltbar. Man kann die NPD nur durch eiserne Beachtung des Rechts bekämpfen, nicht mit kirchenrechtlichen Tricks.




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