Conflict and Integration : Comparative Law in the World Today
The 40th anniversary of
The Institute of Comparative Law in Japan
Chuo University
1988

"Paare in Krise" vor Gericht

Hans Erich Troje*

- Durchgesehene und korrigierte Fassung, Januar 2002 -

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Den internationalen Großkongress "Paare in Krise" in Rom in den Räumen einer päpstlichen Universität (Urbaniana) vom 1.-4. Oktober 1987 diskutierte die römische Tagespresse unter Parolen wie "Die Ehe ist tot. Es lebe die Ehe". In der Tat, viele Geschiedene sagen keineswegs "einmal und nie wieder". Vielen unserer Klienten ist die einmalige Erfahrung des Scheiterns ihrer Ehe nicht genug. Freilich machen sie die zweite Erfahrung häufig um so rascher. Mit der in Rom und anderswo mit großer Siegesgewißheit propagierten konventionellen Ehe hat auch die Scheidung Konjunktur. Der Trend geht weiterhin aufwärts. Wenn wir davon ausgehen, daß die Verhältnisse in den USA mit einer Verzögerung von 5 - 10 Jahren auch auf die Bundesrepublik übergegriffen haben, so werden wir bald eine Scheidungsrate von rund 50% für die Erstehen und von 60 % für die Zweitehen haben. Wir haben also gute Aussicht, dieselben Klienten in zunehmend kürzeren Abständen mehrmals in unseren Praxen bei uns zu haben. Scheidungsberater, Scheidungsrechtler und schließlich auch Scheidungsforscher können rosigen Zeiten entgegen sehen. Inzwischen interessiert sich mehr und mehr auch der Vatikan für das Geschäft mit den gescheiterten Ehen. Jede Scheidung bestätigt auf gewisse Weise die Bedeutung der Ehe, steigert den Ruhm dieses schwierigen Gipfels, dessen Anziehungskraft gerade durch die Legion der beim Besteigungsversuch Gescheiterten nur noch zu wachsen scheint. Das hohe Ziel lockt um so mehr, je seltener es erreicht wird. Das hat die Kirche nun auch erkannt.

Aber machen wir uns nichts vor. Ehen in einem konventionellen, emphatischen, klassischen Sinne gibt es kaum noch. Ehe als die erstmalige und einmalige und für den Rest des Lebens alle anderen Möglichkeiten ausschließende, irreversible Totalbeziehung kommt kaum noch vor. Das ist kein Schade. Die konventionelle Ehe ist in ihrem harten Kern ein merkwürdiges Wahngebilde. Sie ist - im wahrsten, tiefsten,

* Professor Dr. jur. der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt.

 

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ernstesten Sinne des Wortes - ein rechtes Kreuz. In der christlichen Ehe ist nämlich die Beziehung Gottes zu den Menschen abgebildet. Die Eheleute sollen anstreben, sich das zu geben, was Gott als Gottsohn den Menschen gab: die Erlösung durch seine Kreuzigung. Das Eheziel ist demnach erst dann erreicht, wenn die Ehefrau ihren Ehemann als Gekreuzigten auf dem Schoß trägt, ungefähr so, wie man es in den Darstellungen der 'Pieta' sieht (die schönste, rührendste, großartigste ist die von Michelangelo in der Peterskirche in Rom), und gleichzeitig wechselseitig auch der Mann die gleichfalls gekreuzigte Frau (was in dieser Wechselseitigkeit natürlich nicht darstellbar ist, in der unendlich sanften Traurigkeit von Michelangelos Maria aber immerhin angedeutet ist). Diese Ehe mit ihrer großen Überzeugungskraft kommt durch viele, meist im Unbewußten rezipierte Botschaften über uns und ist keineswegs völlig ausgestorben. Obwohl Paare, die heiraten, heute in aller Regel bereits ein längeres Zusammenleben hinter sich haben, bleibt ihnen das Kreuz nicht erspart.

Wenn die Zahlen- und die Erfahrenswerte bezüglich des Normalverlaufs einer Beziehung sich umkehren, wenn Trennung und Scheidung nicht mehr die diffamierte Ausnahme, sondern beinahe die Regel geworden ist, wenn das Zusammenbleiben für Jahrzehnte oder für das ganze Leben bald kaum noch vorkommt und schon heute Seltenheitswert erlangt hat, wenn dauerhaftes Zusammenbleiben nach der Heirat zur Rarität wird und die längerfristig Verheirateten zur Minderheit werden, gibt es das vor 25 Jahren von Jay Haley in dem ersten und klügsten seiner Bücher (Strategies of Psychotherapy, 1962) benannte Problem nicht mehr. Man kann heute nicht mehr sagen, daß Paare, die heiraten, nicht mehr wüßten, ob sie zusammen leben, weil sie es wollen oder weil sie es müssen.

Stattdessen gibt es ein anderes, bisher scheinbar noch nie, auch von Jay Haley nicht benanntes Problem : Die Eheschließung als eine Art Vorstufe der Trennung und Scheidung. Nichteheliches Zusammenleben ist formlos hinsichtlich Anfang und Ende. Der Anfang ist irgendwie gemacht, aber wie macht man nun Schluß? Nun gut, man heiratet. Wenn nämlich die Scheidung zur Ehe inzwischen gewissermaßen dazu gehört, so gewinnt sie an Bedeutung: als ein Mittel der förmlichen Beendigung einer Beziehung. Um über das Mittel zu verfügen, muß man allerdings zunächst einmal heiraten. Das ist freilich irgendwo etwas aufwendig, aber so sind wir nun einmal. In allen althergebrachten Dingen, die durch

 

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langwierige Lernprozesse eingeschliffen wurden, sind wir immer sehr umständlich. Wir haben gelernt, daß wir die Augen öffnen müssen, wenn wir wach werden wollen. Was aber, wenn wir mit offenen Augen geschlafen oder schlafähnliche Zustände erlebt haben? Nun gut, dann muß man, um wach zu werden, die Augen zunächst einmal schließen, um sie dann zu öffnen. In diesem Sinne kann man vielleicht sagen, um sich förmlich trennen zu können, auseinander zu kommen, muß man zunächst einmal förmlich miteinander verbunden werden.

Scheidung hat Konjunktur, und viele leben, zehren und profitieren davon : Richter, Anwälte, Therapeuten, Ärzte und sogar die Scheidungsforschung, also die empirische Sozialwissenschaft. Von Seiten der Rechtswissenschaft freilich sind Scheidung und Scheidungsfolgen nach wie vor unterentwickelte Bereiche. Dem enormen Bedeutungs- und schließlich auch Stellenzuwachs in der Praxis entspricht keine entsprechende Vermehrung von Professuren für Familienrecht. Obwohl sich die Universität als Betreuungssystem für sämtliche Praxisbereiche verstehen müßte, überläßt sie die Praxis des Familienrechts doch weitgehend sich selbst, betrachtet die Beschäftigung mit Unterhaltsrecht als unter ihrer Würde. Die Rechtswissenschaft ist gewissermaßen bei dem Standpunkt "judex non calculat" stehengeblieben. An dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität, der früher einmal das Erfordernis der Integration von Theorie und Praxis und von Rechts- und Sozialwissenschaft auf seine Fahnen geschrieben hatte, würde kaum einer für sich beanspruchen können, in einem konkreten Fall den Unterhalt eines Geschiedenen einigermaßen korrekt ermitteln und festsetzen zu können. Kein einziger von uns ist wirklich Familienrechtler, hat seinen wichtigsten Arbeitsschwerpunkt im Familienrecht. Um für die Lehrveranstaltung "Familienrecht" einigermaßen zu wissen, was in der Praxis des Scheidungsrechts denn wirklich Sache ist, mußte der Verfasser eigentlich - Rechtshistoriker und Rechtsphilosoph - als Richter in einem Familiensenat des Frankfurter Oberlandesgerichts erst einmal eine Art praktischer Lehrzeit hinter sich bringen.

Um sich zu scheiden, muß man also zum Gericht. Das hat sich historisch so entwickelt. Früher waren es die Kirchengerichte, die freilich nicht über Scheidung, die es im Kirchenrecht nicht gab und nicht gibt, sondern über irgendwelche Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgründe zu entscheiden hatten. Seit dem "Kulturkampf" unter Bismarck haben wir die "obligatorische Zivilehe". Nur der Standesbeamte darf rechtswirksam

 

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trauen, der Pfarrer darf erst hinterher seinen Segen dazugeben. Entsprechend ging die Scheidungsgerichtsbarkeit von der Kirche an den Staat. Die Scheidung der Ehe, oder - da es die Ehe ja kaum noch gibt - des Paares, das vor dem Standesamt geheiratet hat, geschieht nach den im 6. Buche der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren, vor dem Gericht (Familiengericht), das in erster Instanz bei den Amtsgerichten angesiedelt ist. Für das familiengerichtliche Verfahren wurde ein besonderer und insoweit einmaliger Instanzenzug geschaffen. Gegen das Urteil des Familienrichters, der als Einzelrichter entscheidet, ist die Berufung zulässig, über die ein "Senat" des zuständigen Oberlandesgerichts mit zwei Beisitzern unter einem Vorsitzenden entscheidet. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kann unter gewissen, sehr eingeschränkten Voraussetzungen Revision eingelegt werden, über die ein auf Familiensachen spezialisierter fünfköpfiger Senat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entscheidet. Die Parteien müssen in allen Instanzen durch Anwälte vertreten sein ("Anwaltszwang"). Obgleich vieles dafür spricht, das Scheidungsverfahren aus den Organen der streitigen Rechtpflege, der Justiz, den Gerichten und aus dem Zivilprozeß herauszunehmen, und statt dessen ein besonderes, außergerichtliches Scheidungsverfahren einzuführen, wird es dazu einstweilen mit Sicherheit - und mit guten Gründen - nicht kommen. Die Scheidung selbst ist ja nach neuem, jetzt also gut 10 Jahre lang praktiziertem Scheidungsrecht in der Regel nur zusammen mit einer Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen (elterliche Sorge, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, eventuell auch Verteilung von Hausrat und Zuweisung der Ehewohnung) zu haben. Der Streit über die Scheidungsfolgen, insbesondere über den Unterhalt und über den Zugewinnausgleich ist ein echter Rechtsstreit, zu dessen Entscheidung Sachkunde verlangt wird, über die nur entsprechend ausgebildete und beruflich erfahrene Juristen verfügen. Es nützt wenig, hier etwas über den Daumen zu peilen. Man muß genau rechnen. Man kann sich einigen, aber man muß zuvor wissen über was. Alles andere ist unverantwortlich. Will man untersuchen, was die Scheidungsgerichtsbarkeit leistet und nicht leistet, inwieweit sie gut funktioniert und inwieweit sich vielleicht leichte oder schwerere Mängel aufzeigen lassen, so muß man einerseits sorgfältig differenzieren und andererseits außer der Spürnase für das Negative auch ein Wahrnehmungsorgan für das Positive entwickeln. Spürhunde für Negatives werden wohl bisweilen gebraucht, leiden aber an einer spezifischen professionellen Deformierung, nämlich

 

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an einer Störung der Wirklichkeitswahrnehmung auf Grund ihrer Überbewertung des Negativen. Sie können nie etwas Ganzes richtig sehen und beurteilen.

Die Gesamtbilanz bezüglich der Leistungsfähigkeit der Familiengerichtsbarkeit ist insgesamt eindeutig positiv. Die Hauptarbeit der Familienrichter aller Instanzen besteht darin, auf der Grundlage der jeweils gültigen, leider allzu häufig geänderten Gesetze angemessene Lösungen für die Regelung der Scheidungsfolgen zu finden, Außer der leidigen Frage der Verteilung der Kinder bzw. der elterlichen Sorge für die Kinder handelt es sich durchweg um die Regelung von Vermögensangelegenheiten. Die Hauptarbeit bereiten Entscheidungen über Fragen des Unterhalts für Kinder, für Getrenntlebende und für Geschiedene. Hier wächst die Arbeit gewissermaßen täglich nach wie das Gras auf der Wiese. Man hat nie Ruhe für immer. Außer den Gesetzen ändert sich das Erwerbsverhalten von Männern wie Frauen durch "Bewegungen" am Arbeitsmarkt, durch Veränderungen geschlechts- und altersspezifischer Rollenkonzepte und Lebenspläne und durch das Altern dieses Paares. Die Probleme sind nie ein für allemal gelöst.

Die ersten Jahre nach der Familienrechtsreform von 1976 waren eine Zeit größter Ratlosigkeit und Ungewißheit, die nun aber doch hinter uns liegt. In jenen Jahren konnte kein Anwalt seinem Klienten einigermaßen sicher Auskunft darüber geben, ob sein vermeintlicher Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzbar seine würde oder nicht. Es gab noch keine einheitliche Rechtsprechung. Das hat sich entschieden geändert. Heutzutage können die Anwälte ihren Klienten und Mandanten wieder im voraus ziemlich genau ausrechnen, welchen Unterhalt ihnen das jeweils zuständige Gericht zusprechen wird. Natürlich gibt es immer eine Menge von Fragen, die erst im Prozeß geklärt werden können, Ungewißheiten tatsächlicher wie rechtlicher Art. Der Anwalt weiß oft nicht, wie hoch denn nun das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wirklich ist, weil erst der Richter die Offenlegung der Karten erzwingen kann.

Betrachtet man also zunächst einmal die Praxis des Unterhaltsrechts, so muß man als Professor vor den Leistungen der Richter aller Instanzen in der Praxis mit größtem Respekt den Hut ziehen. Die Richter des Familiensenats am Bundesgerichtshof haben nun einmal nach der Verfahrensordnung das letzte Wort in allen Angelegenheiten. Sie verdienen auch größte Anerkennung. Aber es ist natürlich nicht so, daß alles, was in der Zwischenzeit entwickelt wurde, ihr alleiniges Verdienst wäre. Das

 

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Spektrum möglicher Lösungen ist schon in den Vorinstanzen, insbesondere in den Familiensenaten der Oberlandesgerichte entfaltet worden. Aber die Universität, die eigentlich Betreuungssystem sämtlicher Praxisbereiche sein müßte, hat sehr wenig dazu beigesteuert. Sie kann nur wenig oder nichts von dem Verdienst für sich verbuchen, daß das Unterhaltsrecht hervorragend funktioniert.

Das Unterhaltsrecht bildet also den Hauptposten in der Positivbilanz. Das heißt freilich nicht, daß Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte zufrieden wären oder es wenigstens sein könnten. Das ist natürlich nicht der Fall. Vielmehr sind alle unzufrieden. Fast jeder Unterhaltspflichtige denkt, er zahlt zu viel, und jeder Unterhaltsberechtigte hält das, was er bekommt, für zu wenig. Fast jeder fühlt sich ungerecht vom anderen und von den Richtern behandelt. Außerdem ahnen die Armen während des Prozesses und noch während der letzten mündlichen Verhandlung, auf die dann das Urteil ergehen wird, nicht, welches böse Ende noch auf sie zukommt, nämlich die Kostenrechnung des Anwalts. In vielen Fällen, wo nur der äußerste Mangel verwaltet wird, gewähren die Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften "Prozeßkostenhilfe" (früher "Armenrecht"). Die Parteien prozessieren dann auf Staatskosten. Die Anwälte schöpfen aus dem Steuertopf. Aber oft müssen die Parteien - unter gewissen Voraussetzungen auch ratenweise - selbst zahlen. Der Richter weiß natürlich genau, welche Anteile der zugesprochenen Unterhaltsumme demnächst an die Anwälte abgeführt werden müssen. Oft ist das Ergebnis so, daß nach einem riesigen Arbeitsaufwand, also nach dem Durchprüfen der Unterlagen über Einkünfte, Ausgaben, Belastungen, Steuerrückzahlungen undsoweiter der Kläger gerade soviel zugesprochen bekommt, wie die Anwälte ihm wieder abnehmen werden, so daß er auch als Gewinner des Prozesses letztlich leer ausgeht. Die Parteien haben also weniger für sich als für den Anwalt prozessiert. Aber das ist schließlich überall so. Die Betreuten sind für den Betreuer da, nicht umgekehrt. Auch wo ein Arzt sich scheinbar für seine Patienten aufopfert, leben sie doch letztlich bloß für ihn. Dieser hat gleichwohl sein Geld ehrlich verdient, er ist ja wirklich für sie da gewesen. So ist es auch mit den Anwälten. Sie arbeiten nicht umsonst, aber sie bekommen auch nichts geschenkt. Gerade in Unterhaltssachen . müssen die Anwälte oft einen entsetzlichen Arbeitsaufwand erbringen. Ein Unterhaltsrechtsstreit ist nie Routinesache. Von der Struktur her gleichen sich wohl viele Fälle: die schlechter verdienende Frau will vom

 

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besser verdienenden Mann Geld. Aber die Zahlen, die Belege, der ganze Papierkrieg will doch in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und abgewickelt sein, und das ist weder für den Anwalt noch für den Richter eine erheiternde, vielmehr eine ziemlich bedrückende Tätigkeit. Sie wird heutzutage hierzulande sorgfältig gemacht, aber natürlich nicht umsonst. Ob ein Zweig der Rechtspflege gut funktioniert oder nicht, dafür ist aber allein die Berechenbarkeit und Voraussagbarkeit der Ergebnisse, also die Sorgfalt der Arbeit der am Verfahren beteiligten Fachleute ein Kriterium. Auf die Zufriedenheit der "Kundschaft", der Klienten, der Mandanten, der Rechtssuchenden kann bei der Beantwortung der Frage der Leistungsfähigkeit einer Institution wie der Familienrechtspflege natürlich nicht abgestellt werden. Daß die Leute unzufrieden sind, ist oft unvermeidbar, versteht sich beinahe von selbst. Trotzdem funktioniert diese Einrichtung hervorragend und die Praxis des Unterhaltsrechts kann sich mit ihren Leistungen sehen lassen.

Viele Menschen leben von der Hand in den Mund und müssen froh sein, wenn es von Tag zu Tag, von Woche zu Woche einigermaßen reicht. Aber einige können während der Ehe auch Vermögen bilden. Mit dem Gleichberechtigungsgesetz von 1957 ist der sogenannte "Zugewinnausgleich" eingeführt worden. Das in der Ehe gebildete Vermögen soll bei Scheidung so aufgeteilt werden, daß unter dem Strich beiden Exehegatten die Hälfte davon zufällt, egal, wer es zunächst für sich verbucht hatte. Insbesondere soll die haushaltsführende Frau an der Vermögensbildung des berufstätigen Mannes hälftig teilhaben. Prozesse über den Zugewinnausgleich sind gleichfalls sehr schwierig. Die Regelung ist in den Grundzügen einfach, in den Einzelheiten außerordentlich kompliziert. Auch von der tatsächlichen Seite her sind die Dinge oft sehr verworren. Das bei Eheschließung schon vorhandene oder während der Ehe durch Erbfall erworbene Vermögen kommt nicht in die Teilungsmasse. Aber oft weiß man nicht genau, wie es im Laufe der Jahre gelaufen ist. Bei dem Vergleich von Anfangs- und Endvermögen muß natürlich die Inflationsrate berücksichtigt werden, was zu sehr komplizierten Berechnungen führt. Selbstverständlich haben die "Parteien" auch ganz unterschiedliche Vorstellungen über den Wert z.B. eines Hauses, eines Grundstücks oder gar einer Arzt- oder Anwaltspraxis.

In solchen oft mit größter Verbitterung geführten Prozessen geht häufig gleichfalls ein erheblicher Teil des aufzuteilenden Vermögens an die Anwälte und die Gutachter. Oft genug kann der klagende Teil froh

 

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sein, wenn er gerade so viel herausbekommt, um seinen Prozeßkostenanteil bezahlen zu können. Für die Prozesse um den Zugewinnausgleich gibt es häufig keine Prozeßkostenhilfe, weil ja Vermögen da war, die Parteien also nicht mittellos waren, obgleich sie es nach dem Prozeß vielleicht sind oder bald sein werden. Wer als Richter an solchen Prozessen beteiligt ist, kann nur die Hände ringen. Zum einen kommt eine ungeheure Arbeit auf einen zu. Eine streitige Zugewinnaufteilung unter (ehemals) vermögenden Ehegatten gehört zu dem schwierigsten, was einem Familienrichter zustoßen kann. Außer dem Ein-oder Zweifamilienhaus gibt es hier einen Acker, dort ein Stück Bauland, irgendein Ferienhaus, ein paar Grundstücke im Ausland, einen Geschäftsanteil, zwischendrin verschiedene Erbschaften, und immer muß das seinerzeit Erworbene auf den unterschiedlichen Geldwert der verschiedenen Stichtage bezogen und umgerechnet werden. Das sind Urteile, an denen der Berichterstatter wochenlang zu arbeiten hat. Zum anderen ringt man die Hände wegen der Unvernunft der Parteien, bei denen die destruktiven Kräfte völlig die Oberhand gewonnen haben. Man kann ihnen so oft und so eindringlich wie möglich sagen, sie sollten sich endlich auf den Wert eines bestimmten Objektes einigen und nicht ein drittes und noch teureres Gutachten erforderlich machen, damit ihnen wenigstens etwas übrig bleibt - nach Abzug der Prozeßkosten. Aber es scheint oft genug wirklich, als hätten sie den Verstand verloren. Im zerstörerischen Streit um das bald vernichtete Vermögen entladen sich Enttäuschung und Haß über die gescheiterte Ehe.

Für die Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit der Scheidungsgerichtsbarkeit gilt das oben bezüglich des Unterhalts Gesagte entsprechend. Die Richter tun, was sie zu tun haben, mit großer Sachkunde und viel Geduld. Sie tun das Menschenmögliche, um die Eskalation der Destruktion zu bremsen, um gütliche Einigungen herbeizuführen. Auch in diesem Bereich beherrschen sie voll ihr Handwerk, wissen immer was sie tun und können den Parteien zutreffende Einschätzungen und Prognosen, tragfähige Vorschläge für Vergleichsverhandlungen unterbreiten. Familienrichter erwerben im Laufe der Jahre ausgedehnte Kenntnisse über die Wertentwicklung bestimmter Vermögensobjekte und über mögliche Teilungsmodelle. In den Bemühungen um eine Einigung ziehen sie mit den Parteien an einem Strang, weil sie wissen, daß die einverständlich gefundene Lösung besser ist. Es geht keineswegs nur darum, daß der Richter sich die Mühe der Absetzung eines ausführ-

 

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lich zu begründenden Urteils ersparen will. Wenn man sich einmal so hineingekniet hat, wie es zur Sitzungsvorbereitung erforderlich ist. dann ist das Zupapierbringen des Urteils die geringste Mühe. Gütliche Einigungen im Zugewinnausgleich sind besser, nicht weil sie den Richtern Arbeit, sondern weil sie den Parteien Kosten sparen und weil die Abwicklung oft besser gelingt, wenn die Parteien wirklich dahinter stehen. Trotzdem finden viele Exehegatten nicht den Weg der Vernunft.

Der dritte Hauptposten in der Positivbilanz ist der Versorgungsausgleich. Mit der Eherechtsreform von 1976 ist etwas bis dahin Beispielloses geschaffen worden. Die in der Ehe von den Ehegatten erworbenen Anrechte auf Altersversorgung werden ermittelt, verglichen und so ausgeglichen, daß im Endergebnis beide in gleicher Weise an den in der Ehe entstandenen Anrechten teilhaben. Auch hier ist das Prinzip einfach, aber die Einzelheiten sind lausig schwer. Die entsprechenden Paragraphen des BGB (~§ 1587 ff) sind nicht nur für den Laien, sondern auch für einen Durchschnittsjuristen unverständlich. Der Verfasser hat sie im Rahmen eines Gemeinschaftskommentares, des sogenannten "Alternativkommentares" zum Bürgerlichen Gesetzbuch erläutern müssen. Er hatte einen alten Professorenwitz aufgeschnappt : "Wenn ich ein Gesetz nicht verstehen kann, dann schreibe ich einen Kommentar dazu". Aber der Verfasser hat seinen Leichtsinn schwer bereuen müssen. Die Arbeit war entsetzlich. Kaum hat man die Vorschriften verstanden, so werden sie wieder geändert. Der Gesetzgeber der "Wendezeit" will den Versorgungsausgleich, der ja als Kind der sozialliberalen Reform zur Welt gekommen ist, am liebsten wieder abschaffen oder jedenfalls das Grundprinzip der Gesamtlösung, nämlich das der Anrechtsteilung bereits zum Scheidungszeitpunkt aufgeben. Dies würde aber politischen Wirbel machen. Das Unterhaltsrecht von 1976 bildete nämlich mit dem Versorgungsausgleich ein "Paket". Die Abschaffung eines verschuldensbezogenen Unterhaltsrechts und dessen Ersetzung durch ein an Kriterien der Bedürftigkeit einerseits, der Leistungsfähigkeit andererseits festgemachtes Unterhaltsrecht war nämlich mit dem Versorgungsausgleich politisch erkauft und bezahlt. Nur wenn wenigstens die Altersversorgung der in der Ehe nicht berufstätig und nicht treulos gewesenen Ehefrau durch den Versorgungsausgleich einigermaßen gesichert war, konnte man ihr den zuvor mit ehelicher Treue und Haushaltsführung wohlverdienten und lebenslänglich garantierten Unterhaltsanspruch versagen und sie auf die Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit verweisen. Den Versorgungs-

 

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ausgleich abschaffen hieße, den politischen Kaufpreis für das neue Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht nachträglich einseitig und ersatzlos zurückfordern. Das werden sich die Frauenverbände und auch die Kirchen nicht gefallen lassen. Eine offene, direkte Abschaffung des Versorgungsausgleichs würde also auf politischen Widerstand stoßen. Im Kabinett und im Justizministerium weiß man aber, daß man eine Regelung auch durch einen übertriebenen Perfektionismus totmachen kann. Je perfekter, desto schwieriger, je schwieriger, desto unhandlicher. Der Versorgungsausgleich ist inzwischen so perfekt (und so schwierig), daß die Rentenberater und die Experten der Einrichtungen der Altersversicherung stolz sind und die Rentenberater sich die Hände reiben. Aber für Anwälte und Richter wird hier eine ganz neue, letztlich außerhalb der konventionellen Fachlichkeitsgebiete liegende Professionalität gefordert. Ein Jurist ist eigentlich kein Rentenexperte, kein Spezialist für die Systeme der Altersversorgung. Um den Versorgungsausgleich zu handhaben, muß er sich aber dazu ausbilden. Es ist beinahe rührend, wenn man an Wochenenden, sogar am Sonntagmorgen mit überanstrengten, aber eifrigen, jüngeren wie älteren Anwälten zusammentrifft, die zu den überall von den Anwaltsvereinen und Anwaltskammern oder von sonstigen Einrichtungen veranstalteten Kursen über die neuesten Raffinessen des Versorgungsausgleichs zusammenkommen. In der Handhabung des Rechts des Versorgungsausgleichs haben Anwälte wie Richter gezeigt, daß sie sich zum Wohle der Scheidungsklientel in gewissen Grenzen durchaus eine eigentlich unjuristische Zusatzprofessionalität nachträglich aneignen können. Auch der Versorgungsaunsgleich klappt also einigermaßen und wiegt beachtlich in der Waagschale der Positiva. Dieser Bereich der Scheidungsfolgen geht meist völlig über die Köpfe der Scheidungsklienten hinweg. Sie verstehen bestenfalls das Prinzip, aber meist nichts von den Einzelheiten. Sie verstehen nicht, warum eine Rentenversicherungsanstalt wegen 46 Pfennig, die bezogen auf das Ehezeitende monatlich zuviel oder zuwenig ab- oder zugesplittet wurden, ein Rechtsmittel einlegt. Sie wissen nicht, daß diese 46 Pfennig bei Eintritt des Versorgungsfalles vielleicht mit dem Doppelten oder Dreifachen monatlich zu Buche stehen und über die Jahre und Jahrzehnte der wiederkehrenden Leistung dann keine "quantite negligeable" mehr sind.

Damit haben wir aber schon begonnen, die andere Seite der Medaille aufzudecken. Die bisher besprochenen Gebiete der Tätigkeit eines Scheidungsrichters, in denen alles mehr oder weniger gut klappt und gute,

 

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nach Lage der Dinge, also inmitten der eskalierenden Destruktivität, auch nützliche Arbeit geleistet wird, werden ja zum Glück nicht vom Scheinwerferlicht des öffentlichen Interesses bestrahlt. Wird einmal etwas davon gezeigt, dann irgendeine bizarre Ausnahmekonstellation, aber nicht die Durchschnittsfälle. Wenn die Boulevardpresse über irgendein angeblich skandalöses Unterhaltsurteil berichtet, sträuben sich dem Professionellen die Haare, nicht wegen des schlimmen Urteils, sondern wegen der total verzeichneten, verzerrten Berichterstattung, die auf einen entweder bösartigen oder sehr unbedarften Schreiber schließen läßt. Die Justizberichterstattung liegt im Argen. Das Niveau von Hanno Kühnert haben nur wenige, und vom Unterhaltsrecht verstehen die wenigstens etwas. Aber alle verstehen etwas vom Kindeswohl. "Kramer gegen Kramer" war ja auch wirklich ergreifend. Der Streit um das Kind, genauer: um die elterliche Sorge für das Kind oder die Kinder ist gefundenes Fressen für die Medien aller Schattierungen. Wie steht es nun hier mit der Leistungsfähigkeit der Scheidungsjustiz? Was leistet sie und was leistet sie nicht ? Die Meinungen darüber sind geteilt. Auf alle Fälle muß man sich sehr behutsam und differenziert äußern. Der Richter muß seine Entscheidung in der Tat am Kindeswohl orientieren. Er muß Einschätzungen und Prognosen machen, bei welchem Elternteil für die jeweils kommende Lebensphase die besten Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, oder ob ausnahmsweise ein Fall der 'joint custody', der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung gegeben ist. Das erfordert wiederum eine Professionalität besonderer Art, nämlich die des Sozialwissenschaftlers, insbesondere des Kinder- oder Familienpsychologen, der darum auch oft genug als Gutachter herangezogen werden muß. Aber die Entscheidung trifft und verantwortet ja nicht der Gutachter, sondern der Richter. Er kann dem Gutachten folgen oder auch nicht, und er kann auch bestimmen, wer das Gutachten machen soll, und der Richter sucht begreiflicherweise solche Gutachter aus, die ihm etwas bieten, womit er etwas anfangen kann. Das ist ganz normal und sogar zweckmäßig.

Aber hier beginnen auch schon die Zweifel. Schon die Entscheidung, wer als Gutachter in Frage kommt, setzt ja voraus, die verschiedenen Richtungen, Methoden, Ansätze überblicken zu können. Erst recht die Entscheidung, ob man dem Vorschlag des Gutachters folgen soll oder nicht, ob also das Gutachten zu zutreffenden Ergebnissen kommt oder nicht, verlangt doch eine gewisse Professionalität eigener Art. Wir alle

 

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haben gewisse Vorstellungen über gute Erziehung, gute Kinderstube, gute Eltern. Meine Überzeugungen, meine Einschätzungen, mein Erfahrungswissen, mein Glaube, meine Richtigkeitsvorstellungen, meine Wertsysteme, all dies gehört mir. Ich habe diese und keine anderen. In ihnen spiegelt sich die Summe aller meiner Lernerfahrungen, aller Prozesse, in denen Erfahrungen zu Weltbildern verarbeitet wurden. Als das einzig mir Verfügbare ist es natürlich richtig für mich. Aber was es für andere bedeutet, ist eine ganz andere Frage. Und ob es irgendwie vor dem Richtstuhl einer sozialwissenschaftlichen, familien- oder kinderpsychologischen Professionalität bestehen kann, ist wieder eine ganz andere Frage. Bei der Handhabung des Versorgungsausgleichs, im Rentenrecht also ist den Juristen der Sprung von der eigenen in eine andere, zusätzliche Professionalität gelungen. Es blieb ihnen nichts anderes übrig. Es war auch kein so schrecklich großer Sprung. Es gab Ähnlichkeiten und Brücken. Vom Recht zur Kinderpsychologie ist ein viel weiterer Weg. Es sind im Grunde konträre Konzepte. Es ist auch nicht so wie im Versorgungsausgleich, daß einem gar nichts anderes übrig bliebe, als das Neuland zu erobern. Denn im Kindschaftsrecht kommt man mit den eigenen Richtigkeitsüberzeugungen ja meist ganz gut durch. Warum sollte man sich also in eine neue, gewissermaßen überflüssige Fachlichkeit hineinknien? Außerdem ist ja auch in der Kinderpsychologie nicht alles Gold, was glänzt. Verschiedene Experten liegen sich in den Haaren. Der Streit um den Begriff der "Bindung", den Fthenakis gegen Lempp angezettelt und verloren hat, gab vielen Experten (z.B. Roland Koechel) Gelegenheit zu wichtigen Stellungnahmen.

Die Sorgerechtsentscheidung mutet also dem Familienrichter den Erwerb weiterer Zusatzkompetenzen zu. Es ist erstaunlich, beachtenswert und respekterheischend, in welchem Maße und Umfang Richter wie Anwälte auch hier bereit sind, hinzuzulernen. Die Deutsche Richterakademie und die auf Länderebene organisierte fachliche Fortbildung der Richter und Anwälte enthält qualifizierte Angebote zu den mit der Kinderverteilung geforderten sozialpsychologischen Kompetenzen. Sie werden auch in erstaunlichem Maße angenommen. Richter wie Anwälte treffen sich, um in ganz ungewohnten Arbeitsformen, z.B. dem der Konfliktsimulation, also des im Rollenspiel simulierten, nach der Dynamik solcher Prozesse aber bald als "echt" erlebten Konfliktverlaufs, sich den Zugang zu den Problemen und den Ansätzen und Methoden professioneller Problemanalyse zu nähern. Das beeindruckt sehr. Es gibt sogar

 

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Richter, die sich zu Familienberatern haben ausbilden lassen, vielleicht als Fachkräfte in einer der Institutionen der Familienberatung nebenberuflich tätig sind, um ihre Erfahrungen in diesem Bereich für die richterliche Tätigkeit nützlich zu machen. Auf alle Fälle gibt es auch hier viel Lernbereitschaft, Veranwortungsbewußtsein und Einsatzfreude.

Aber was kommt dabei heraus? Wie oft gelingt es, mit den Eltern tragfähige Lösungen gemeinsam zu erarbeiten? Was wissen wir darüber, wie lange die schließlich gefundene Regelung wirklich funktioniert? Natürlich gibt es nichts Vollkommenes, Eine Scheidung ist immer eine Scheidung, im Hinblick auf die Kinder also immer ein Trauerspiel. Ein Paar kann sich trennen, aber Eltern bleiben doch immer Eltern. Eine berühmte Untersuchung über Scheidungsfamilien in einem Wohlstandsbezirk von Kalifornien (Judy Wallerstein, Surviving the breakup) konnte empirisch belegen, daß die Kinder den Wunsch nach einer Rückgängigmachung der Trennung, nach der Versöhnung des Elternpaares praktisch nie aufgeben und trotz der dem Trennungsprozeß vorangegangenen Dauerkrise das Elternpaar lieber beisammen gehabt hätten. Offenbar haben sie die Elternkrise leichter genommen und besser ausgehalten, als die Befürworter der Gegenthese glauben, die gerade um der Kinder willen zur raschen Trennung der in die Krise geratenen Ehe geraten haben.

Die gewisse Reserve, Zurückhaltung, vielleicht auch Resignation vieler mit dem "Kindeswohlproblem" befaßter Juristen gegenüber den Anforderungen einer spezifischen Professionalität kann also damit zusammenhängen, daß ja ohnehin kaum noch etwas zu retten ist, daß der Unterschied zwischen der einen oder anderen Lösung der Sorgerechtsfrage angesichts der ohnehin unvermeidbaren Destruktion kaum noch ins Gewicht fällt. Die Scheidungswaisen sind auf jede Art verloren. Es macht wenig Unterschied, ob du sie dem einen oder anderen Elternteil gibst, Geschwister trennst oder zusammenläßt, diese oder jene Besuchsregelung vorsiehst. Es wird doch alles schief gehen. Ein solcher Pessimismus ist nicht ganz abwegig.

Andererseits wäre das natürlich ein zu düsteres Bild. Wir sind nicht Diogenes mit der Lampe, aber auch nicht Spürhunde für Negatives. Auch der Bereich der Sorgerechtsverteilung klappt ganz gut. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien wie "Nestprinzip oder Kontinuitätsprinzip" sind gar nicht so schlecht. Die etwas übertriebenen Hoffnungen, die sich an den berühmten Begriff der "am wenigsten schädlichen Maßnähme" (Freud/Solnit/Goldstein) geknüpft haben, muß-

 

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ten sich natürlich zerschlagen, nicht nur in der Bundesrepublik, sondern auch in den USA. Aber andererseits ist doch mehr als ein bloßes Nachplappern von unverstandenen Formeln erreicht worden. Viele Juristen haben ein echtes Interesse an sozialpsychologischen Problemen und bringen es auch in die Sorgerechtsentscheidung ein. Andererseits liest man in den in unseren Fachzeitschriften veröffentlichten Entscheidungen auch viel Haarsträubendes, so schlimm, borniert, manchmal direkt faschismusverdächtig, daß man wirklich keinen Spürhund für Negatives braucht, um darauf zu stoßen. In der Kindeswohlproblematik hat die Rechtswissenschaft ihre Pflicht als Betreuungssystem auch etwas besser erfüllt als im Unterhaltsrecht. Michael Coester hat mit seiner Habilitationsschrift gezeigt, was man als Rechtswissenschaftler insoweit machen kann und was nicht.

Wir haben nun die wichtigsten Teilbereiche aus der Liste der teils auf Antrag, teils von Amts wegen zu regelnden Scheidungsfolgen erörtert. Wie sieht es aber nun mit der Scheidung selbst aus? "Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist" (§ 1565 Absatz 1 Satz 1). Wann ist eine Ehe gescheitert? Auch darauf scheint das Gesetz noch die Antwort zu wissen. "Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen". Aber was heißt denn hier "die Lebensgemeinschaft"? An welchen mehr oder weniger bornierten, mehr oder weniger differenzierten, mehr oder weniger objektiven oder subjektiven, allgemeinen oder besonderen, erfahrensbezogenen oder ideologischen Richtigkeitsvorstellungen können wir abzählen, wann "die Lebensgemeinschaft" nicht mehr besteht? Nun sind Juristen nicht von gestern. Sie arbeiten in heiklen Angelegenheiten, die letzte Dinge wie das Bestehen oder Nichtbestehen einer oder "der" ehelichen Lebensgemeinschaft berühren, mit "Vermutungen". Aus äußeren Gegebenheiten, die an mehr oder weniger beobachtbare und feststellbare Tatsachen und Vorgänge anknüpfen, wird auf das Unergründliche geschlossen und so das Unentscheidbare entscheidbar gemacht. Als beobachtbarer äußerer Vorgang soll hier bei der Entscheidung über das Scheitern der Ehe das Getrenntleben dienen. Ein Jahr Getrenntleben reicht für die einverständliche, drei Jahre reichen für die streitige Scheidung, solange nicht ein "Härtefall" vorliegt, der 5 oder nach einer unseligen späteren Rechtsänderung auch noch mehr Trennungsjahre erfordert. Nun ist das Dilemma scheinbar vom Tisch. Aber wir haben uns zu früh

 

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gefreut. Denn das Gesetz muß ja nun auch das Getrenntleben definieren. Es reicht eben nicht der beobachtbare äußere Vorgang: der eine lebt hier und der andere lebt da. Das kommt ja auch bei Eheleuten vor, die nicht an Scheidung denken, weil sie diese Lebensform für kürzer oder länger oder immer gewählt haben. Nun muß man also doch wieder auf das Unergründliche, auf die innere Einstellung abstellen. Getrennt lebende Ehegatten leben scheidungsrechtlich relevant nur dann getrennt, wenn das Nichtbestehen einer "häuslichen Gemeinschaft" darauf beruht, daß "ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt" (§ 1567). Nun hat sich die Katze in den Schwanz gebissen, denn wir sind wieder bei der oben gestellten unseligen Frage angelangt: was heißt denn hier "die (eheliche) Lebensgemeinschaft"? An welchen bornierten oder differenzierten, objektiven oder subjektiven, erfahrensbezogenen oder ideologischen Richtigkeitsvorstellungen kann abgezählt und abgelesen werden, daß jemand die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt? Das Scheitern der Ehe kann also so einfach nun doch nicht erwiesen und festgestellt werden. Die Feststellung der scheidungsrelevanten "Trennung" nötigt wieder zur Gedankenleserei. Des weiteren hat sich der prima vista so eindeutige Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" als auslegungsfähig erwiesen. Durch Leben unter einem Dach in getrennten Wohnungen entsteht "häusliche Gemeinschaft" nur dann, wenn die Eheleute das für die Verwirklichung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft halten, wenn beide es so wollen. Die verschiedenen Mietparteien eines Mehrfamilienhauses oder eines Wohnblocks bilden natürlich keine "häusliche Gemeinschaft" im familienrechtlichen Sinne. Andererseits kann man sogar in ein und derselben Wohnung im scheidungsrechtlichen Sinne getrennt ]eben. Nicht alle Leute haben Geld für zwei Wohnungen. Arme Leute sollen sich schließlich auch scheiden lassen können. Wie sollen sie denn je die Voraussetzungen der "Zerrüttungsvermutungen", also die Trennungsjahre erfüllen, wenn keiner irgendwo anders unterkommen kann und schließlich auch nicht, ohne den Unterhaltsanspruch zu gefährden, zu irgendjemand anders ziehen darf. So ist also das "Getrenntleben" ganz auf das unergründliche Merkmal der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgestellt.

In dieser Situation hat der Richter die Wahl zwischen zwei Übeln. Er kann einfach die Darstellung der Parteien, man lebe getrennt, weil man die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne, genügen lassen. Dann ist der Richter gewissermaßen Formalist. Er begnügt sich mit dem Schein und

 

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fragt nicht nach dem Wesen. Er blickt nur auf das vordergründige Spiel und nicht in den Hintergrund. Bei der zweiten Alternative, z.B. im Falle widersprüchlicher Darstellungen eines Scheidungswilligen und eines Scheidungsunwilligen, nimmt er die Sache ernst und will wirklich wissen, wie es mit der Trennung und der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft aussieht. Von diesen beiden Übeln ist das erstere das bei weitem geringere, aus vielen verschiedenen Gründen. Wie will der Richter wissen und ermitteln, ob die Ablehnung endgültig oder vorläufig ist? Ist die Trennung und die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft "echt" und "endgültig"? Oder ist sie vielleicht nur ein Hilferuf, ein Drohmanöver, ein Signal, ein Aprilscherz, ein Erpressungsversuch, ein "wildes Ausagieren" oder was sonst?

Für solche Feststellungen bedürfte es wiederum einer neuen, diesmal nicht bloß kinderpsychologischen sozialwissenschaftlichen Kompetenz und Erfahrung. Auch erfahrene Therapeuten wären glücklich, wenn sie bei der Beurteilung, wie ernst gemeint eine Drohung, eine Ankündigung, wie gefährlich eine begonnenes Manöver ist, immer sofort im Klaren wären und auf "Nummer sicher" gehen könnten. Auch erfahrene Eheberater und Familientherapeuten sind darüber nach wochenlanger Arbeit mit den Klienten im Zweifel und bleiben es vielleicht bis zum Schluß der Behandlung, wenn sie das Paar als getrennt oder als vereint von sich ziehen lassen. Die Mehrheit der Richter tut also sehr gut daran, sich auf die zweite Alternative (Gedankenleserei) möglichst nicht einzulassen. Es wäre sogar ein Alptraum, wenn das Mehrheitsverhältnis hier kippen sollte, wenn die Scheidungsgerichtsbarkeit wieder in die Hände der selbsternannten Gedankenleser und Gewissenserforscher fallen sollte. Schlimm genug, daß die Möglichkeit nicht auszuschließen ist. Nun ist aber die erste Alternative auch ein Übel. Überall, wo wir uns mit der Oberfläche des zur Schau gestellten Verhaltens begnügen, entstehen Systeme einer spezifischen Verlogenheit. Aber diese Art Gesellschaftsspiel ist letztlich weit ehrlicher als jenes, in dem verlangt wird, die unergründlichen inneren Vorgänge und Einstellungen immer wieder "echt" und "überzeugend" vorzuführen. Je mehr Glaubwürdigkeit wir verlangen, desto mehr Scheinheiligkeit, ja Verlogenheit züchten wir. Die Forderung der Aufrichtigkeit produziert die Verstellung und führt zur Perfektionierung der Schauspielkunst. Das ist hier wie anderswo eine wohlbekannte Paradoxie.

Je mehr also die Feststellung des Scheiterns der Ehe formalisiert wird,

 

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desto besser funktioniert die Scheidungsgerichtsbarkeit. Sie funktioniert am besten, wenn die Zerrüttungsprüfung völlig an den Fristenablauf gebunden ist, sich auf die Prüfung des Fristenablaufs beschränken kann. So ähnlich mag es sich der aufgeklärte sozialliberale Gesetzgeber von 1976 auch gedacht haben. Aber durch eine unselige Entscheidung des in dieser heiklen Frage wirklich glücklosen Bundesverfassungsgerichts ist das ursprüngliche Konzept der Fristenmechanik doch wieder aufgeweicht worden. Für die Härtefälle, in denen auch fünf Trennungsjahre noch nicht genügen sollen, ist wieder der Ring frei für den Wettkampf, wer die Verzweiflung am besten darstellen oder ausagieren kann.

So kann man abschließend feststellen, daß die Scheidungsgerichtsbarkeit alles in allem erstaunlich gut funktioniert. Die Juristen tun, was sie können, und sie wissen, was sie tun und was sie nicht tun. Die Organisation der Justiz mit ihren Verfahren und Instanzenzügen garantiert die spezifische Professionalität und die Sorgfalt der Arbeit der Tatsachenermittlung wie der rechtlichen Bewertung. Mit diesem hohen Leistungsstandard ist die Familiengerichtsbarkeit im besten Sinne ein autopoietisches System. Es produziert und tradiert seine Fachlichkeit in sich selbst. Es ist gesagt worden, man könnte die juristischen Fakultäten oder Fachbereiche abschaffen, ohne daß es dem Fachlichkeitsniveau der juristischen Berufe abträglich wäre. Das mag in dieser Allgemeinheit übertrieben sein, aber für die Familien- und Scheidungsgerichtsbarkeit trifft es den Nagel auf den Kopf. Wer möchte also nicht zustimmen: "Wir brauchen keine Professur und kein Institut für Familienrecht. Es wäre zwar ganz schön, wir hätten eines, aber es geht auch ohne dies".

Nun bleibt aber nach dieser wundervollen und im Ergebnis so positiven Gesamtbilanz doch irgend ein bitterer Beigeschmack. Irgendwie hat man doch den Eindruck, es ist doch alles nicht so gut. Wo liegt der Hund begraben? Nun, wir sagten es schon. Die Klienten sind ja auch noch da. Die Scheidungsgerichtsbarkeit floriert, und mit ihr das Scheidungsgeschäft der Anwälte. Aber den Klienten geht es dreckig. Daß sie finanziell bluten und bluten müssen, weil die Dreckarbeit der Vermögensauseinandersetzung wirklich niemand umsonst für sie machen kann, ist nicht das eigentlich Schlimme. Das eigentlich Schlimme ist, daß unsere Scheidungsklienten offenbar nicht wissen, was sie tun. Die Juristen wissen es insoweit sehr gut. Sie sind Dienstleister in den Agenturen der Liquidierung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie werden dafür teils vom Staat direkt (Richtergehalt) oder indirekt (Anwälte bei Prozeßkosten-

 

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hilfe) und teils von den Klienten (Anwaltshonorare) bezahlt. Von der Befriedigung, die aus dem guten Funktionieren der Professionalität entspringt, einmal abgesehen, bringt das Geschäft mit der Scheidung wenig Freude und mehr Bedrückung. Die schwere, belastende Arbeit verlangt guten Lohn. Die Juristen fordern ihn, erhalten ihn und erledigen ihre Arbeit ordentlich, einwandfrei, erfolgreich. Und sie wissen insoweit immer, was sie tun.

Wenn alle diese destruktiven Prozesse geführt werden, dann sind es offenbar die Klienten, die nicht wissen, was sie tun. Manchmal kommen sie mit Heilserwartungen, die völlig unrealistisch sind. Der Richter kann nicht zaubern. Er kann nur verteilen, was da ist. Der Richter hört und sieht beide Teile und kann nicht Helfer und Retter eines von beiden sein. Aber mit genau dieser Erwartung kommen viele Leute zum Gericht.

Doch es wäre schön, wenn das schon alles wäre. Das eigentlich und letztlich Schlimme ist, daß die armen "Parteien" nicht erst jetzt im Scheidungsprozeß, sondern schon bei der Heirat und während der Eheführung meist nicht wissen, was sie tun. Sie wissen nicht, was "heiraten" ist, was die "Ehe" ist. Sie kennen fast nichts und allemal zu wenig von der Archäologie europäischer Ehekonzepte. Die "Ehe" der europäischen wie der amerikanischen Neuzeit ist eine Erfindung des katholischen Mittelalters, an der die protestantischen Reformationen nur wenig und letztlich Unbedeutendes geändert haben. Sie ist eine seinerzeit mit außerordentlicher Strenge und Grausamkeit eingeführte Zwangslebensform, in der sich die Gläubigen wechselseitig das verschaffen sollen, was Christus für uns am Kreuz gelitten hatte. Das alles ist in großer Klarheit und in einem wirklich wundervollen, ergreifend tiefsinnigen, schlüssigen, stimmigen Gedankenbau entwickelt worden. Gleichzeitig mit der Entwicklung dieses Ehekonzeptes, also ungefähr um 1200, verändert sich auch das Bild des Gekreuzigten von einem Sieger zu einem Schmerzensmann. Der Schmerzensmann ist gleichzeitig mit dem konventionellen Ehekonzept erfunden worden und hat in diesem Konzept eine zentrale Bedeutung: Ehemann gleich Schmerzensmann. Umgekehrt gilt Gleiches auch für die Frau. Im Schmerzensmann muß also auch immer die Schmerzensfrau mitgedacht werden, wenn sie auch nicht gleichzeitig bildlich dargestellt werden kann. Wir haben eingangs in den Bemerkungen zu den Darstellungen der 'Pieta' schon darauf hingewiesen.

Der Kirche lag viel daran, daß dieses Konzept wirklich stimmte und

 

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überzeugte und funktionierte, denn ihre ganze Existenz als parasitäre, also von anderen ernährte, in sich hierarchisch geordnete Priesterherrschaft hing von der Glaubwürdigkeit dieses Ehekonzeptes ab. Insoweit nämlich niemand dieses Ziel wirklich erreichte, wurden alle Gläubigen manipulierbar und erpreßbar. Dieses Muster einer Lebensform ist keineswegs überwunden. Es ist nämlich zugleich in unserer Triebstruktur festgewachsen und verankert. Es reproduziert sich dort, längst ehe wir zu denken lernen, ganz im Sinne der Forderungen Emile Durkheims. Es macht wenig Unterschied, ob wir mit oder ohne Gesetz, Standesamt und Pfarrer, ob wir mit oder ohne voreheliche Probezeit in die Ehe gehen. Das Konzept der christlichen Ehe läuft uns nach und holt uns ein, wie die durch Goethes Gedicht bekannt gewordene Glocke. "Es war ein Paar, das wollte nie zur Kirche sich bequemen ..." Aber am Ende geht es doch den gemeinsamen Weg der wechselseitigen Kreuzigung und Selbstkreuzigung. Die Ehe in dieser Kultur bleibt, ob mit oder ohne Gesetz, Kirche, Gericht ein für allemal ein Kreuz. Das Leben auch des von aller christlichen Tradition völlig unbeleckten Paares ist in dieser Kultur ein für allemal ein Kreuzweg. Die meisten gehen ihn, aber sie wissen nicht, was sie tun. Es würde auch gar nichts nützen, wenn sie es wüßten. Es hat sich ja längst in ihnen verwirklicht und reproduziert, und sie haben es ja auch schon längst ihrerseits wieder tradiert, an ihre Kinder weitergegeben, in deren Triebstrukturen verankert. Wenn sie jemals erfahren sollten, was sie taten, nachdem es ihnen angetan war, ist es längst zu spät. Deshalb ist es besser, sie erfahren es gar nicht mehr. Sonst bleibt ihnen ja nur doppelte Traurigkeit, dreifache Verzweiflung.

Insoweit machen nun natürlich die Juristen als Agenten der Scheidungsgerichtsbarkeit und des Scheidungsgeschäftes keine Ausnahme. Jede Scheidung stabilisiert die Institution Ehe, insofern die Ehe als etwas anerkannt wird, was immerhin geschieden werden muß. Die Bedeutung der Ehe erweist sich an dem Aufwand, den die Liquidierung erfordert. Ein Zelt ist schnell abgebrochen. Aber ein steinernes Haus ist nicht so leicht abzutragen. Die Ehe als Institution ist ein Bunker, der sich wahrscheinlich überhaupt nicht mehr aus der Welt schaffen läßt. Auch massenhafte Scherzheiraten könnten ihn nicht aushöhlen. Denn früher oder später nimmt doch jeder seine Ehe ernst, spätestens im Kampf um die Auflösung. Jedes Scheidungsverfahren trägt also letztlich bloß zur weiteren Befestigung des Konzeptes der Ehe, in der Metapher also: zur weiteren Befestigung des Bunkers bei. Insofern und insoweit wissen auch

 

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oft die meisten Juristen nicht, nicht mehr oder noch nicht, was sie tun. Der Vatikan aber weiß sehr genau, was er tut, wenn er den penetrant christdemokratischen Familientherapeuten Maurizio Andolfi in den Räumen einer päpstlichen Universität einen internationalen Großkongreß 'couples in crisis' veranstalten läßt, den rund 1500 Familientherapeuten aus aller Welt besucht haben, mit oder ohne Wissen, was sie damit taten.

Literaturangaben

Die im Text erwähnte Studie von Michael Coester, Das Kindeswohl als Rechtsbegriff, erschien 1983 in Frankfurt.

Der erwähnte Aufsatz von Koechel zur Diskussion um den Bindungsbegriff ("Die Bindungen des Kindes - doch ein sorgerechtsrelevantes Kriterium") findet sich in der FamRZ ("Zeitschrift für das gesamte Familienrecht"), 33. Jahrgang (1986) S. 637 ff.

Die erwähnte "unselige" Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. 10. 1980 ist abgedruckt in FamRZ 1981, S. 15 ff., dazu Troje, Pro familia, in: Recht und Politik. Vierteljahresheft für Rechts- und Verwaltungspolitik, 17. Jahrgang (1981) S. 67 ff.

Die Ausführungen über "Ehe als Kreuzweg" resümieren die Forschungen und Überlegungen der Studie "Mit dem Gewissen verheiratet" - Über das Scheitern der Ehe, in: Unterwegs für die Volkskirche, Festschrift für Dieter Stoodt zum 60. Geburtstag, Frankfurt 1987, S. 605 ff. und meines soeben erschienenen Buches "Gestohlene Liebe. Zum Problem der Rettung der Ehe" Stuttgart: fromann holzboog 1988 (problemata 120).

Die Taschenbuchausgabe kann beim Verfasser angefordert werden.

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Impressum Stand: 20. Juni 2006, ee