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[Kirche von unten]

Die Braunschweiger Landeskirche in den 70er Jahren

und ihr Bischof Gerhard Heintze

Kapitel 9

Die verfasste Kirche

Entstehung und Inhalt der neuen Kirchenverfassung / Der Verfassungsausschuss / Die Einbringung des Verfassungsentwurfes in die Landessynode / Die Positionen der Kirchlichen Sammlung und des AKG / Die Debatte in der Landesynode / Die Debatte um die Präambel /Lutherisch? Landeskirche? Abendmahl / die Rolle des Pfarrers / Das Propstamt / Der Einfluss Heintzes auf den Bischofsartikel der Verfassung / Ein Lagebericht zwischen den Verfassungslesungen / Die zweite Lesung / Nach der Verabschiedung der Verfassung – ein Resume / Erste Umsetzung der Anregungen der Verfassungssynode / Heintzes Vorüberlegungen zu einer Kirchengemeindeordnung / Strukturreformen.


Die Verfassungsreform (1964-1970) 1

Die Kundschafter von 1964 hatten bei ihrem Besuch in Hildesheim den Kandidaten Heintze gebeten, außer der Pastorinnenfrage auch die Verfassungsfrage in der Landeskirche zu lösen. Der Gegenwind, den die Behandlung der gesetzlichen Einführung von Frauen ins Geistliche Amt innerhalb der Pfarrerschaft ausgelöst hatte, war unerwartet heftig gewesen, wenn sich auch der synodale Vorgang unkompliziert gestaltet hatte. Die Behandlung einer Verfassungsreform löste ein ungleich dramatischeres Echo aus, was in dieser Form keiner absehen konnte. In der Landeskirche galten in der Vergangenheit die Kirchenordnungen von Herzog Julius 1569 und von Herzog Anton Ulrich 1709. Infolge der Demokratiebestrebungen des 19. Jahrhunderts hatten einige Gruppen in der Landeskirche die Verabschiedung einer Verfassung gewünscht, nachdem sich das Herzogtum 1832 eine neue Landschaftsordnung gegeben hatte, die auch die Landeskirche betraf. Aber eine Kirchenverfassung kam nicht zustande. Erst nach dem Sturz der Monarchien nach dem verlorenen Krieg 1918 gaben sich das Reich und die Länder eine Verfassung, so auch der Freistaat Braunschweig im Jahre 1922. Die Landeskirche stand vor einer grundlegenden Neuordnung ihrer Verhältnisse und gab sich 1922 eine zeitgemäße demokratische Kirchenverfassung. Danach sollte sich die Landeskirche von den Kirchengemeinden her aufbauen, sollten Kirchenräte auf Zeit gewählt und auf einen Verfassungsrang des Bischof sollte verzichtet werden. Derlei demokratische Strukturen galten indes 1964 den Mitglieder des Verfassungsausschusses als verdächtig und modisch. Sie sollten zurückgedämmt werden. Das war ein Widerschein der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft, deren demokratische Anfangsformen von autoritären Elementen der zurückliegenden Zeit stark durchmischt waren. Es kam zum unvermeidlichen Konflikt, als das ganze Jahr 1969 hindurch außerdem der Ruf nach mehr Demokratie durch die Gesellschaft und auch durch die Landeskirchen hallte. Verfassungen, Kirchengesetze und ihre Geschichte sind keine bevorzugte Lektüre von Pastoren und Gemeinden. 1969 war das ganz anders. Das Zustandekommen der Kirchenverfassung von 1970 erregte Kirchengemeinden und Amtskonferenzen in außergewöhnlichem Maße.


Der Verfassungsausschuss

Der erste Anlauf, die geltende Verfassung aus dem Jahre 1922 unter dem Vorsitz von Kirchenrat Otto Jürgens, dem Braunschweiger Propst, zu reformieren, war nach einer seit Oktober 1956 viele Jahre dauernden Vorarbeit kurz vor dem Abschluss 1964 unerwartet gescheitert.2 Meinem Eindruck nach war das voreilig und nicht gut begründet. Es hatte sich der Präsident des Lutherischen Kirchenamtes Heinz Brunotte zu einem abfälligen Urteil herbeigelassen, und der Gemeindeausschuss fühlte sich übergangen. Dieser Verfassungsausschuss wollte eine Revision der Verfassung von 1922. Diese Verfassung hatte die schwierigen Zeiten 1922 – 1947 mit der völligen organisatorischen Neuordnung der Kirchenbehörde 1922 und der Kirchenfinanzen 1923, dem Nazitum und der Kriegszeit 1939-45 überstanden. Zeitbedingte Veränderungen waren durch Kirchengesetze mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen werden. Aber der Verfassungsausschuss legte seine Arbeit nieder. Nach den Neuwahlen zur Landessynode 1964, als die ehemaligen Mitglieder des Verfassungsausschusses aus der Landessynode ausgeschieden waren, sollte ein neuer Anlauf mit einem neuen Ansatz und neuen Ausschussmitgliedern gestartet werden. Als Heintze Bischof wurde, war dieser neue Ausschuss schon an der Arbeit. Die erste Sitzung hatte am 5. August 1964 und seither sieben weitere Sitzungen stattgefunden. Dem neuen Verfassungsausschuss gehörten die Pröpste Hans Harborth (Lebenstedt) und Karl Adolf v. Schwartz (Goslar), die Pfarrer Hans-Martin Brackhahn (Wolfenbüttel) und Erich Warmers (Amt für Volksmission), der Vorsitzende des Rechtsausschusses Oberlandesgerichtsvizepräsident i.R. Dr. Gustav Fricke, Stadtdirektor Dr. Heinrich Gremmels (Königslutter) und Ministerialdirigent Georg Adolf v. Carlowitz an. Nach dessen Tod 1966 war der Sozialgerichtsrat Dr. Hans Joachim Peters (Braunschweig) nachgerückt. Die Zusammensetzung repräsentierte die verschiedenen kirchenpolitischen Strömungen in der Landeskirche. Harborth und v. Schwartz gehörten zu den dem Bischof nahestehenden Pröpsten, Gremmels galt als reformfreudig, Hans Martin Brackhahn, Gemeindepfarrer an der Thomaskirche in Wolfenbüttel und Studentenpfarrer an der benachbarten Fachhochschule für Maschinenbau und Elektrotechnik als „eher links“, und Erich Warmers als der spätere Mitinitiator der „Braunschweiger Thesen“ als kirchenpolitisch konservativ, sozialpolitisch progressiv. Harborth führte den Vorsitz, OLKR Jürgen Kaulitz vom Rechtsreferat aus die Geschäfte des Ausschusses, Kirchenassessor Jörg Müller-Volbehr das Protokoll.3 Zu Beginn der Ausschussarbeit strebten die beiden Pröpste eine Installierung des Bischofsamtes in die Verfassung an. Dies hatte die geltende Verfassung von 1922 ausdrücklich vermieden und dem neu geschaffenen Bischofsamt keinen Verfassungsrang, sondern nur den Vorsitz in der Kirchenregierung und die Leitung des Landeskirchensamtes übertragen. Zugleich debattierte man darüber, ob man überhaupt einen Titel Bischof wollte, oder lieber auf die Bezeichnung „Kirchenpräsident“ oder „Oberpfarrer“ zugehen sollte4. Nach Meinung der Pröpste Harborth und v. Schwartz hatte sich seit 1922 ein Bischofsamt herausgebildet, das nun Verfassungsrang erhalten sollte. Sie übersahen dabei, dass die Bischöfe Bernewitz (1922-1933), Johnsen (1934-1946) und Erdmann (1946-1965) ohne verfassungsrechtliche Hervorhebung bereits durch ihr Persönlichkeitsprofil und ihre Dienstauffassung das Bischofsamt geprägt hatten. Propst v. Schwartz erhielt den Auftrag, einen Vorschlag zu machen, der mehrfach umgearbeitet wurde und dann eine Fassung für den ersten Entwurf fand.

Ebenso grundlegend war die Absicht von OLKR Kaulitz, in die Verfassung das Mitgliedschaftsrecht einzubauen. So hatte sich auch die Hannoversche Landeskirche entschieden.5 Aber das war nicht üblich. Die bayrische Landeskirche z.B. hatte ihr Mitgliedschaftsrecht in einem besonderen Gesetz geregelt.6 Andere Landeskirchen verfuhren ebenso. Ein einheitliches Mitgliedschaftsrecht auf EKD Ebene war erst im Gespräch. Die Braunschweiger Kirchenverfassung von 1922 hatte im § 4 die Regelung des Mitgliedschaftsrechtes einer Kirchengemeindeordnung vorbehalten. Bischof Heintze nahm schon vierzehn Tage nach seiner Amtseinführung Anfang Oktober 1965 an einer Ausschusssitzung teil und bekundete sein Interesse. 7 In der nächsten Ausschusssitzung am 13.12.1965 referierte Heintze ausgiebig über „Amt und Gemeinde im Hannoverschen Verfassungswerk.“8 Heintze berichtete von der turbulenten Entstehungsgeschichte der im November 1964 verabschiedeten Verfassung der Hannoverschen Landeskirche, die er als Landesuperintendent selber miterlebt hatte. Der Ausschuss einigte sich daraufhin, einzelne Formulierungen der Hannoverschen Verfassung als Vorarbeiten zu übernehmen, ansonsten aber eigenständig zu arbeiten. In einem zweiten Teil legte Heintze eigene Beobachtungen zur Verfassung vor. Es sei auf die Spannung zwischen Allgemeinem Priestertum und dem Amt zu achten. Das neutestamentliche Verständnis von Amt „rede in erster Linie von der Diakonie und nicht von der Institution“.9 Dieses Amt sei nicht mit dem Pfarramt identisch. „Der in das Amt Berufene sei Diener Jesu Christi, nicht Diener des Landeskirchenamtes. So gesehen gebe es durchaus eine Freiheit zu innerkirchlicher Kritik.“ Die Berufung in ein Amt erfolgte nach menschlicher, nicht nach göttlicher Ordnung. So hatte Heintze selber seinen Dienst ausgeübt. In gleicher Weise äußerte er sich zum Verhältnis von Zentralisierung und Dezentralisierung in der Kirche. Eine Zentralisierung sei notwendig, um die Kirchengemeinde zu entlasten und vor einer Isolierung zu bewahren. „Andrerseits dürfen die Gemeinden nicht entmündigt werden“.10 In wichtigen geistlichen Funktionen müssten die Gemeinden sogar gestärkt, aber an Visitationen und Kirchenaufsicht sollte festgehalten werden. Im übrigen solle eine Verfassung nicht vollständig beschreiben, was Kirche sei und sein solle. Sie solle nicht ideologisch überhöht, aber auch nicht zum bloßen Organisationsstatut erniedrigt werden, sondern zwischen diesem Gegensatz ihre eigene Gestalt finden. Eine Präambel verstehe er als Vorzeichen aller weiteren Artikel, als „Grundlage und Voraussetzung jener Artikel, in denen nüchtern das Nötige geordnet werden solle.“11 Nach 26 Sitzungen hatte der Verfassungsausschuss in fünf Jahren einen ausgefeilten Entwurf schließlich ausgearbeitet, der die gegenwärtige Struktur der Landeskirche widerspiegelte, neue Akzente setzte und offen blieb für weitere Entwicklungen. Indes erschien der Zeitpunkt der Verabschiedung einer neue Verfassung nicht allen glücklich. Dafür gab es mehrere Gründe: die immer neu aufkommende Frage einer kirchlichen Gebietsreform in Niedersachsen nährte die Ungewissheit über die Dauer der territorialen Integrität der bestehenden landeskirchlichen Grenzen. Die Hannoversche Landeskirche hatte 1966 einen Sprengelausschuss eingesetzt und den Vorschlag für die Braunschweiger Landeskirche als selbständigen Sprengel ohne das Gebiet der Propstei Gandersheim, jedoch mit Wittingen, Gifhorn, Wolfsburg und Clausthal Zellerfeld entworfen. OLKR Kaulitz hatte dem Ausschuss über diese geplante Aufteilung der lutherischen Kirchen in Niedersachsen in sechs Sprengel berichtet.12 Der Ausschuss stellte fest: „Gerade jetzt, wo wegen der künftigen Gestalt in unsrem Gebiet alles im Flusse sei, könne die alte Verfassung von 1922 gut noch weitergehen.“13 Auch wurde im April 1969 der Entwurf über eine Konföderation der Kirchen in Niedersachsen fertiggestellt, und es war ungewiss, wie weit diese sich entwickeln würde.14 Ein aufwendiges Verfassungswerk mochte diese Entwicklung möglicherweise nur stören. Ein Vertrag zur Bildung einer Nordelbischen Kirche stand vor dem Abschluss, und es war nicht abzusehen, ob diese eine Sogwirkung auf die Entwicklung in Niedersachsen auslösen würde.


Die Einbringung des Verfassungsentwurfes in die Landessynode

Am 29. Januar 1969 brachte Propst Harborth im Katharinengemeindesaal den Verfassungsentwurf förmlich in das Gesetzgebungsverfahren der Landessynode ein. Auf den Tischen der Synodalen lag der in dunkelrot eingebundene Entwurf, 31 Seiten, 124 Artikel.15 Der Entwurf machte einen geschlossenen, soliden Eindruck. Er enthielt einige, wenige kirchenreformerische Zugeständnisse und beschrieb den inzwischen entstandenen, fest gefügten, auf Sicherheit bedachten Zustand der volkskirchlichen Situation der Landeskirche. Bei näherem Hinsehen wurden die Interessen der unterschiedlichen Gruppen sichtbar. Alle Gruppen hatten in dem Entwurf ihre Spuren hinterlassen: die Bekenntnistreuen bestanden auf der Erwähnung der Bekenntnisschriften in der Präambel. Für sie gliederte sich die Landeskirche hierarchisch von oben nach unten. Das sah der Entwurf auch so vor. Die gemäßigt Progressiven wünschten maßvolle Reformen und schlugen vor, den Vorsitz des Pfarrers von Amts wegen im Kirchenvorstand zu beseitigen und für eine Entscheidung des Kirchenvorstandes zu öffnen. Ebenfalls sollten der Vorsitzende der Propsteisynode und sein Stellvertreter ein nicht ordiniertes Mitglied der Propsteisynode sein. Nicht ordinierte Gemeindemitglieder sollten am Verkündigungsauftrag der Kirche teilhaben. Er sollte nicht allein dem Pfarrer überlassen bleiben. Die entschlossen Progressiven wünschten für die Zukunft nur noch Kirchengemeinden in der Größe von mindestens 1.000 Mitgliedern. Mehrere Kirchengemeinden könnten sich zu noch größeren Einheiten zusammenschließen. Mehrere Pfarrer konnten sich zu einen Gemeinschaftspfarramt vereinen, um Planung und Organisation in großflächigen Räumen zu vereinfachen. Das Pfarramt selber sollte nicht mehr nur von einem Theologen geführt werden, sondern die Möglichkeit bestehen, an ihm gleichberechtigt auch Pädagogen, Psychologen und Soziologen zu beteiligen. Das Teampfarramt sollte das Pfarramt der Zukunft sein. Für die Reformer war die Öffnung der Abendmahlsbeteiligung in der Landeskirche für alle Mitglieder der evangelischen Kirche in Deutschland fast selbstverständlich. Sie war allerdings noch in keiner lutherischen Landeskirche durchgeführt. Zu diesen unterschiedlichen kirchenpolitischen Interessen, die im Entwurf Berücksichtigung fanden, kamen juristische Interessen, die befriedigt sein wollten. OLKR Kaulitz war Mitglied einer EKD-Kommission, die das Mitgliedschaftsrecht neu regeln wollte. Es war sein Wunsch und Ehrgeiz, dieses Mitgliedschaftsrecht schon vor Verabschiedung auf EKD Ebene in einer landeskirchlichen Verfassung zu installieren. Dies sah der Entwurf auch vor. Dieser theologische Fremdkörper schuf die Absicht, möglichst vieles zu regeln, was auch einer weiteren Gesetzgebung überlassen bleiben konnte. Dazu stand völlig konträr das Verfassungsverständnis von Bischof Heintze, der möglichst nur das absolut Nötige regeln und im übrigen einen weiten Rahmen schaffen wollte. Da aber der Bischof in die Arbeit des Verfassungsausschusses nicht eingebunden war, waren bereits heftige Debatten vorprogrammiert.

Bischof Heintze hatte den Tag der Einbringung des Verfassungsentwurfes am 29. Januar 1969 mit einer Andacht eröffnet, und der Ausschussvorsitzende stellte in einer längeren Einbringungsrede das Verfassungswerk vor. Jede Verfassung sei ein „Notbehelf“ und die Kirche habe „Zeltcharakter“.16 Harborth nannte als Schwerpunkte u.a. das Verhältnis von Amt und Dienst, sowie die Erweiterung der Synode auf maximal 54 Synodale, davon sollten 2/3 nicht-ordinierte Mitglieder sein. Die hannoversche Verfassung hatte umgekehrt 2/3 ordinierte Mitglieder. Es sei nicht Aufgabe der Synode, „Kirche umzufunktionieren“, damit nahm Harborth auf Vorstellungen des AKG Bezug, sondern was Kirche sei, sei von der Bibel vorgegeben. Die Forderung einer Gewaltenteilung könne für die Landeskirche nicht zutreffen, es könne höchstens über eine Teilung von Diensten und Funktionen diskutiert werden. Das war nun ein Spiel mit Wörtern, denn der AKG hatte, wie viele Gemeinden, eine Delegation von Befugnissen vom Landeskirchenamt auf die Kirchengemeinden gefordert und dies als „Gewaltenteilung“ bezeichnet. Diesen Vorgang umging Harborth spitzfindig. Es sei nichts völlig endgültig festgeschrieben und einbetoniert, die Verfassung sei offen für neue Entwicklungen, sie gebe den gegenwärtigen Rechtsstand der Landeskirche wieder. „Wenn der Ausschuss in einigen umstrittenen Punkten auf der Linie des Herkömmlichen geblieben ist, dann hat er jeweils dafür zwingende Gründe gehabt,“ meinte Harborth leicht apodiktisch.17 „Bestehendes wird nicht zementiert,“ kolportierte der SONNTAG.18

Der Tag der Einbringung des Verfassungsentwurfes wurde jedoch durch zwei unvorhergesehene Ereignisse überschattet. In der Synodalsitzung am 29.1.1969 musste in Folge des Rücktritts von OLKR Wedemeyer ein neuer Oberlandeskirchenrat gewählt werden.19 Der Arbeitskreis Kirche und Gesellschaft hatte gefordert, die Wahl auszusetzen und zunächst über eine zeitliche Befristung des Amtes zu beraten.20 Der Nominierungsausschuss schlug stattdessen den 58jährigen amtierenden Predigerseminardirektor Ernst Heinrich Kammerer und den 40jährigen Pfarrer aus Lebenstedt Hans Adolf Oelker vor. Für den Fall der Wahl von Kammerer sollte Oelker – das blieb unausgesprochen – dessen Nachfolge im Amt des Predigerseminardirektors antreten. Dieses durchsichtige Vorgehen wurde dadurch gestört, dass aus der Mitte der Synode vom Synodalen Dr. Dr. Schulze als dritter Kandidat das Mitglied des Verfassungsausschusses Erich Warmers als Kandidat vorgeschlagen wurde. Kammerer und Oelker galten einer Minderheit in der Synode als zu reformfreundlich. Ihr fehlte die kirchenpolitische Alternative. Warmers gehörte zu dem engeren Führungskreis der „Sammlung um Bibel und Bekenntnis“, der die Braunschweiger Thesen mit verantwortet hatte. So wurde die Wahl zu einer Richtungswahl und zu einem Test, wie stark der Anhang von der Kirchlichen Sammlung in der Landessynode war. Kammerer erhielt 24 Stimmen, Warmers 12 und Oelker 4 Stimmen bei einer ungültigen.21 Das Ergebnis war aber zugleich ein Signal dafür, dass sich in der Synode eine konservative Gruppierung formierte, die möglicherweise auch den Verfassungsentwurf auf konservative Elemente untersuchen und beeinflussen würde.22 Nach der Wahl meldete sich der Bischof zu Worte, dankte den Kandidaten und äußerte sich dann zur Frage der Befristung der leitenden Ämter. Er reagierte damit auf die Forderung des AKG, die Wahl für einen Nachfolger Wedemeyers aufzuschieben. Eine Befristung der leitenden Ämter im Landeskirchenamt einschließlich seines eigenen Bischofsamtes sollte bei den Beratungen der Verfassung wohl erwogen werden. Die Kritik an den „Herrschaftsstrukturen des Establisments“ könne der Kirche zur Selbstprüfung dienen, nämlich der Versuchung zu widerstehen, sich an die jeweiligen Verhältnisse nur anzupassen. „Wer in einem solchen Amte steht, wird auf alle Fälle in hohem Maße an der großen Verlegenheit und Ratlosigkeit Anteil bekommen, unter der wir in unserer Kirche heute alle miteinander stehen“.23 Heintze hätte auch ein ermunterndes Wort an den gewählten neuen Theologen im Landeskirchenamt Kammerer und den neuen Bischofsstellvertreter Brinckmeier richten können als von einem Amt, das vornehmlich der Versöhnung dient, aber das lag ihm nicht. Dass der gelegentlich listenreiche Heintze den AKG Agitatoren auch etwas Wind aus den Segeln nahm, unter dem sie gegen die Landeskirche kreuzten, konnte man nach der Sitzung im Gespräch der Synodalen untereinander mutmaßen. Denn dazu war nach der Synodalsitzung reichlich Gelegenheit.

Das andere Ereignis dieses angespannten Synodaltages fand am Abend am gleichen Ort im Katharinengemeindesaal statt. Die Vertreter des Arbeitskreises „Kirche und Gesellschaft“ (AKG) hatten sich mit den Synodalen zu einem Informationsabend verabredet, der vom Vorsitzenden des Verfassungsausschusses Propst Harborth und von Prof. Reinhard Dross für den AKG moderiert wurde. Dross und Prof. Herbert Reich forderten eine durchgängige Demokratisierung kirchlicher Strukturen und den Abbau von Hierarchien, und den Aufbau eines Nachrichtenapparates für die Synodalen, gemeint war ein besseres Informationssystem. Es war kein gegenseitig anregendes Gespräch, sondern ein Austausch bekannter Positionen. Trotzdem sollte das Gespräch noch vor der ersten Lesung fortgesetzt werden. Unter der Überschrift „Neuordnung nach demokratischen Spielregeln“ veröffentlichte der SONNTAG ein Interview mit R. Dross, in welchem er eine Neuordnung der Ausbildung des Pfarrers forderte, in dem die herkömmliche Seelsorge durch ein „clinical training“ vertieft werden sollte. Die Parteinahme für die Opfer der Gesellschaft müsse die Struktur der Kirche prägen und nicht ihre Anpassung an die jeweils aktuellen gesellschaftlichen Normen wie Ordnung, Anstand und bürgerliche Rechtschaffenheit.24 Dieser Informationsabend war insofern etwas Neues, als die etablierten Kirchenmänner sich überhaupt die Wünsche einer Art kirchlicher „Opposition“ anhörten. Da der Text des Verfassungsentwurfes jedoch schon vorlag, kam diese Begegnung zu spät, um noch Wirkung auf den vorgelegten Entwurf zeitigen zu können.


Die lebhafte Anteilnahme der Kirchengemeinden am Verfassungswerk

Von Anfang an war eine breite Beteiligung der Kirchengemeinden an der Abfassung der Verfassung vorgesehen, die mit Schreiben vom 12.2.1969 vom Vorsitzenden des Verfassungsausschusses ein Exemplar des Verfassungsentwurfes und seine Einbringungsrede erhielten und zu Stellungnahmen aufgefordert wurden. Dabei war die Frist bis zum 1. April 1969 allerdings zu knapp bemessen. Um die Fragen wirklich auszudiskutieren, müsste mehr Zeit gegeben werden, „.. wenn die Landessynode Wert darauf legt, die Meinung nachgeordneter Gremien kennenzulernen und zu berücksichtigen“, schrieb Propst Cieslar leicht pikiert, und ließ eine deutliche Distanz zur Arbeitsweise des Verfassungsausschusses durchblicken.25 Alfred Cieslar war Vizepräsident der Landessynode und Vorsitzender des Pfarrervereins. Seine Stimme hatte Gewicht. Die Frist für Eingaben wurde verlängert, und es kamen immer neue Vorschläge.

Auch Bischof Heintze ermunterte im Rundbrief vom 20.2.1969 Pfarrer, Pastorinnen, kirchliche Mitarbeiter, Vikar und Studenten zur kritischen Mitarbeit.26 Der Bischof schlug vor, nicht nur die Ämter der Oberlandeskirchenräte, sondern auch sein eigenes Bischofsamt in Zukunft auf Zeit zu wählen. Heintze warb für energische Veränderungen, warnte aber zugleich davor, von einer „Demokratisierung“ der Kirche eine ideale Verfassungsform zu erwarten. Es könne sich bei einer Kirchenverfassung nur darum handeln, im Blick auf die aktuellen und absehbaren Aufgaben nüchtern die Schwächen der bisherigen Ordnung zu erkennen und zu prüfen, welche Veränderungen relativ besser wären. Heintze dämpfte die Hoffnungen auf radikale Änderungen und empfahl für die Mitarbeit das Buch von Werner Jetter „Was wird aus der Kirche?“ Werner Jetter, Gemeindepfarrer und danach Professor für Praktische Theologie in Tübingen galt als gemäßigter und praxisorientierter Kirchenreformer, der von der gegebenen volkskirchlichen Situation ausging, ihre Schwächen keineswegs beschönigte, aber den Brückenschlag zwischen Reformern und Konservativen, zwischen von außen drängenden Gruppen und den Kirchenleitungen versuchte.27 Altes und Neues müsse nebeneinander koexistieren. Aus diesem Respekt vor den Traditionen entfaltete Jetter die Reformbedürftigkeit der Predigt, der Rolle der Laien, des Pfarrers und der übliche Ortsgemeinde, von Taufe und Abendmahl. Diese Position Jetters traf ziemlich genau die Ansichten des Verfassungsausschusses und des Landesbischofs. Der Redakteur Hans Otto sorgte für eine Verbreitung des Rundbriefes in die Gemeinden hinein. „Bischof fürs Leben? Heintze: Befristung ist denkbar“ setzte er als Titel der Seite eins des SONNTAG.28 Bis zur ersten Lesung im Mai 1969 setzt ein von der kirchlichen Regionalpresse lebhaft unterstützter Diskussionsprozess ein. „Nun soll diskutiert werden“, ermunterte der SONNTAG zur Debatte29 und veröffentlichte Eingaben der Ev. Arbeitnehmerschaft, von Kirchenvorständen und von Gruppen. Die Gemeinden fühlten sich angesprochen und wollten mitreden. Die Propsteisynoden Salzgitter Bad war am 22. März 1969 zu einer außerordentlichen Sitzung zusammengekommen und hatte sich in Arbeitsgruppen in verschiedene Abschnitte des Entwurfes vertieft. In den Amtskonferenzen von Lebenstedt und Helmstedt war es zu lebhaften Debatten gekommen. Die Kirchenvorstände von St. Thomas, Helmstedt und St. Georg, Goslar hatten in mehrfachen Sitzungen die Verfassung regelrecht durchgearbeitet und viele Vorschläge eingereicht. Andere Kirchenvorstände bildeten Arbeitskreise (Wiedelah, Harlingerode, Lengde, Oker, Othfresen, Weddingen). Die evangelische Arbeitnehmerschaft hatte am 15. März ihre Ansicht in neun Resolutionen gefasst. Die Barmer Erklärung gehöre unbedingt in die Präambel. Der Grundtenor aller Zuschriften war der Wunsch nach Abbau hierarchisch empfundener Strukturen und eine sehr viel größere Mitwirkungsmöglichkeit im Leben der Kirchengemeinde und der Landeskirche. Als eine „Lebensfrage der Kirche“ empfand Hans Otto die zeitliche Begrenzung der kirchlichen Ämter, insbesondere des Bischofsamtes, das „ein ungewöhnlich starkes Echo“ ausgelöst habe.30 Unter der Überschrift „Pfarrer, Pröpste, Bischof auf Zeit wählen“ veröffentlichte er die Vorschläge der Ev. Arbeitnehmerschaft 31 und unter „Für und Wider der Ämter auf Zeit“ informierte er über eine weitere Frist für kritische Stellungnahmen an den Verfassungsausschuss. Eine Eingangsbestätigung oder eine inhaltliche Beantwortung ihrer Fragen und Vorschläge erhielten nur selten die Absender. Die Chance, über eine Beantwortung in ein ermutigendes Gespräch mit interessierten Kirchenvorständen und Pfarrern zu kommen, blieb ungenutzt. Allerdings gingen die Mitglieder des Ausschusses während der Debatte wiederholt auf Einsendungen ein.


Die Positionen der Kirchlichen Sammlung und des AKG

In der Öffentlichkeit traten die beiden zahlenmäßig zwar kleinen, jedoch theologisch zackig konturierten Gruppen der Kirchlichen Sammlung und des Aktionskreises Kirche und Gesellschaft hervor. Dazu benutzten sie eine für Ende April geplante Anhörung und formulierten dazu ihre ausführlichen Stellungnahmen. Beide empfahlen von unterschiedlichen theologischen Positionen, den Entwurf vollständig abzulehnen. Allerdings verfügten sie kaum über Synodale, über die sie ihre Position in die Plenardebatte der Synode einbringen konnten


Die Position der Kirchlichen Sammlung

Die Kirchliche Sammlung hatte unter Leitung von Pfr. Wolfgang Büscher am 24. Februar 1969 im Petrigemeindesaal bei Pfr. Robert Theilemann die Grundzüge einer Stellungnahme diskutiert, die in einer sechsseitigen Stellungnahme allen Pfarrern zugestellt wurde.32 Die Kirchliche Sammlung stellte darin fest, dass jedes Kirchenrecht von einem deutlich umrissenen Kirchenverständnis auszugehen habe, dessen Spuren als „bekenntnisbegründete Gesamtkonzeption“ durchgehend durch die Verfassung zu verfolgen sein müssten. Aber wie schon 1922 sei der Entwurf eher ein Reflex auf die staatliche Neuordnung und den demokratisierenden Trend. Das Verhältnis des auf einem göttlichen Recht beruhenden geistlichen Amtes und seiner Zuordnung zu einer Gemeinde, die als „Wächterin die Lehre und Verwaltung“ das Amt kontrollieren sollte, müsste die Verfassung und die Strukturen in den drei Ebenen (Pfarramt-Gemeinde), Propstei (Propstamt-Propsteisynode) und Kirchenleitung (Bischofsamt und Landessynode) prägen. Aus diesem in sich logischen Konzept ergibt sich eine außerordentliche Stärkung der Gemeindebasis. „In der Ortsgemeinde verwirklicht sich die ecclesia spiritualis in ihrer ganz Fülle“, daher sollte sichtbar bleiben, dass jeder Pfarrer das Recht hat zu ordinieren, es sei nur aus Not dem Bischof übertragen. Die Pfarrstellen sollten grundsätzlich von den Kirchengemeinden besetzt werden. Keinesfalls dürfte Gemeinde ihr Aufsichtsamt an eine übergeordnete Aufsichtsbehörde delegieren. Auch das Finanzwesen sei zunächst eine Funktion der Verkündigung. Wirtschaftlichkeit und das Erhalten des Bestandes dürften nicht erstes und einziges Kriterium sein. Zu einer verblüffenden, aber in sich logischen Schlussfolgerung kam die Kirchliche Sammlung hinsichtlich der vier Verfassungsorgane. Da die Zusammensetzung der Kirchenregierung als Mischorgan aus synodalen und landeskirchenamtlichen Mitgliedern eine klare Trennung von Amt und Gemeinde verwässere, müssten die Aufgaben der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes zusammengefasst werden. Die Mitglieder der Kirchenregierung wären Referatsleiter des Amtes, die auf Zeit ohne Wiederwahl gewählt werden sollten und der Synode verantwortlich seien. Das bedeutete die Auflösung der Kirchenregierung als Verfassungsorgan. „Die gesamte neue Verfassung ist also durchgehend umzuarbeiten, dass der Gemeinde ihr Amt und Recht wiedergegeben wird“. Andernfalls machte die Kirchliche Sammlung trotzdem elf Verbesserungsvorschläge, obgleich es besser wäre, auf eine neue Verfassung überhaupt zu verzichten. Unter dieser Überschrift berichtete die BZ von dem Vorschlag der Kirchlichen Sammlung.33 Diese „Gedanken und Bedenken“ verblüfften die landeskirchliche Öffentlichkeit, weil von den scharfen Auseinandersetzungen um die Braunschweiger Thesen von 1966 ein ausgesprochen hierarchisches Kirchenbild mit einem über die Lehre wachenden Bischof, durch die Ordination zum Priester geweihter Pfarrer und die hörende, gehorchende und die Gnadengaben empfangende Gemeinde in Erinnerung waren. Die neuerliche außerordentliche Wertschätzung der Gemeinde konnte auch als ein Reflex darauf verstanden werden, dass die gegenwärtige Kirchenleitung das von der Brüderngemeinde ausgehende, sich besonders in den Gottesdienstformen widerspiegelnde hierarchische Kirchenbild und die ihr zu Grunde liegenden Braunschweiger Thesen ablehnte und daher unerwartet nunmehr die Gemeinde zur Wächterin von Lehre und Hüterin des Bekenntnisses und durchgehendes Leitbild für die Verfassung entworfen wurde. Trotzdem verdiente dieses in sich schlüssige Konzept eine gründliche Darstellung, für die sich die Anhörung am 22. April 1969 im Gemeindesaal der Katharinenkirche in Braunschweig anbot. Dieses Modell provozierte auch zur Gegenfrage, welche Kirchenbild denn dem Entwurf des Ausschusses zu Grunde lag. Der Ausschuss hatte sich dieser Frage überhaupt nicht gestellt, sondern ging von der volkskirchlichen Wirklichkeit aus, an der nicht gerüttelt wurde.


Das Positionspapier des Arbeitskreises Kirche und Gesellschaft

Ein zwölfseitiges Positionspapier hatte der „Arbeitskreis Kirche und Gesellschaft“ (AKG) formuliert.34 Es könne nicht darum gehen, Bestehendes zu fixieren, sondern nur darum, Neues zu planen. Der AKG beanstandete den Zeitplan, nämlich dass nicht vor Beginn der Ausschussarbeit die Kirchengemeinden und Gruppen in der Kirche befragt, die Lage gemeinsam analysiert und neue Formen und Strukturen angedacht worden waren. Tatsächlich waren auch der Pfarrerverein und die Mitarbeitervertretungen nicht zu Rate gezogen worden. „Die Überschätzung der Institution Landeskirche und die damit zusammenhängende Abwertung eines einzelnen Mitgliedes durchzieht den gesamten Verfassungsentwurf. Er ist daher von seinem Ansatz her unbrauchbar.“ Die Grundtendenz der Verfassung sei autoritär, die Exekutive übergewichtig, die Kontrolle durch die Synode minimal, der Bischof zu einer Patriarchenfigur geformt. Demokratische Reformen seien in einem autoritären System Kirche sinnlos.

Bei der dreistündigen Anhörung im Katharinengemeindesaal am 22. April 1969 prallten diese beiden unterschiedlichen Positionen nicht nur gegeneinander, sondern vor allem gemeinsam gegen die Verteidiger des Entwurfes. Erstmals erlebten die Teilnehmer in einer kirchlichen Veranstaltung die agitatorische Atmosphäre, die eine Veränderung der Landeskirche unter zwei konträren Leitgedanken erstrebten. Pfarrer Wolfgang Büscher propagierte die Aufrichtung des Bekenntnisses und die Souveränität der Gemeinden, Prof. Dross und Stadtjugendpfarrer Fincke eine durchgängig partnerschaftlich verfasste, auf Gleichberechtigung basierende und die Institutionen von der Basis kontrollierende Kirche. Unter Beifall fragte Pfr. Fincke: „Was soll mit uns geschehen, wenn unsere Kirche ein gebrochenes Verhältnis zur Demokratie hat?“ 35 Hans Otto vom SONNTAG kommentierte, der Abstand beider Positionen zur Wirklichkeit der Landeskirche sei zu groß, als dass Forderungen aus beiden Gruppen fruchtbar gemacht werden könnten.36 Kirchenpolitisch gesehen neutralisierten sich beide Gruppen durch ihre Kritik gegenseitig, anstatt durch gemeinsame Aktionen die fragwürdige Volkskirche von innen zu verändern oder gar auszuhebeln. Dazu gab es genügend Ansätze zumal die beiden Gruppen in ihrer Kritik keineswegs allein waren. Der Pfarrkonvent Goslar schrieb an den Vorsitzenden des Verfassungsausschusses: „Das Unbehagen, das der neue Verfassungsentwurf hervorgerufen hat, ist so allgemein und geht durch alle Gruppierungen und theologische Lager hindurch, dass die Landessynode sehr schlecht beraten wäre, wenn sie diesen Entwurf, wenn auch mit einigen Änderungen, verabschieden würde. Dadurch würden mit Sicherheit Spannungen innerhalb unserer Landeskirche vergrößert werden, indem das Misstrauen gegenüber dem Landeskirchenamt und das mangelnde Vertrauen gegenüber der Landessynode vertieft würde.“37 Das war eine deutliche Warnung ausgerechnet aus der Propstei, aus der das Ausschussmitglied v. Schwartz stammte. Selbst Propst Bosse, dem Vorsitzenden des synodalen Gemeindeausschusses, missfiel in den grundlegenden Teilen der Aufbau von oben nach unten. „Es muss stärker zum Ausdruck kommen, dass die Kirche in den Gemeinden lebt und sich von dorther aufbaut, und dass alle anderen Instanzen dazu da sind, zu helfen und nicht zu regieren.“38


Die Debatte in der Landesynode

Anders als die Kirchliche Sammlung und der Aktionskreis Kirche und Gesellschaft wurden die Positionen der Kirchengemeinden vehement in die Debatte eingebracht, sodass am Ende der ersten Lesung der Entwurf des Ausschusses in sehr vielen Artikeln verändert worden war. Die angesetzten dreieinhalb Sitzungstage vom 18.-21. Mai im Diakonissenmutterhaus Salem-Lichtenrade in Bad Gandersheim reichten zur Überraschung der Ausschussmitglieder zur ersten Lesung nicht aus, es wurde erneut vom 16./17. Juni im Amsdorfhaus in Goslar getagt.

In der Synode wurden vier unterschiedliche Auffassungen von einer Verfassung deutlich. Für die Realisten war die Verfassung die Feststellung des gegenwärtigen Rechtszustandes der Landeskirche, besonders im Vergleich mit den Zuständen von 1922, verbunden mit Anstößen zur Weiterentwicklung einer lebendigen Volkskirche unter der Devise, dass eine protestantische Kirche immer reformbereit sein müsse. Sie war vergleichbar mit einem bürgerlichen Reihenhaus. Für die Traditionalisten war die Verfassung eine Kirchenordnung im herkömmlichen Sinne zur Festlegung des Bekenntnisses, vergleichbar einer festen Burg, von der aus das Evangelium gegen eine sich immer stärker säkularisierende Welt hinaustrompetet wurde. Für die Progressiven war die Verfassung ein Zukunftsentwurf, um die Sache Jesu in der Welt zu verwirklichen, eine Art Kaderschmiede zur Herstellung haltbarer Zukunftsentwürfe. Bischof Heintze verglich die Verfassung mit einem leicht versetzbaren Zelt, in dem das wandernde Gottesvolk das Notwendigste unterbringen und selber Schutz suchen konnte. Diese vier völlig gegensätzlichen Verfassungsmodelle standen sich immer wieder im Verlauf der Debatte gegenüber. Sie wurden anschaulich bei der Debatte um die Präambel.

Die Beratungen wurden am 19. Mai 1969 nach einer Einführung vom Ausschussvorsitzenden Harborth auf Antrag von Propst Bosse mit einer Grundsatzdiskussion eröffnet, an der sich u.a. die Pfarrer Brackhahn, Warmers und Padel, Propst Stange, Stadtdirektor Gremmels und Dr. Fricke beteiligten. Der Synode stünden „heiße Tage“ bevor, berichtete der BZ Reporter, und es bleibe abzuwarten, in welcher Form und in welchem Umfang die Verfassung zum Zuge kommen werde. Bischof Heintze habe von Anfang an mehr Bedenken vor Augen gehabt als ungeteilte Zustimmung.39 „Was ist Kirche? Schwer fixierbar“ titelte die Braunschweiger Presse von der Grundsatzdebatte.40 Propst Bosse habe eine Definition von Kirche vermisst. Propst Stange sprach sich für eine Überarbeitung der Verfassung von 1922 aus, eine Definition von Kirche sei heute nicht möglich.


Die Debatte um die Präambel

Die grundsätzlichen Positionen prallten bei der Debatte um den Wortlaut der Präambel und der vier grundlegenden Artikel aufeinander. Der Vorschlag des Entwurfes lautete: „Die evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig bekennt sich zu dem Auftrag Jesu Christi, der sie zum Dienst in der Welt ruft. Sie bekennt sich damit zu der einen, heiligen, allgemeinen, apostolischen Kirche. Die Grundlage ihrer Verkündigung ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession und im Kleinen Katechismus Martin Luthers. Gebunden an diese Grundlage gibt sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig folgende Verfassung:“ Dieser Vorschlag verzichtete auf eine Definition von Kirche und beschrieb die Funktion von Kirche und zwar als Dienst. Damit vermied er gezielt eine grundsätzliche Debatte um einen Kirchenbegriff. Es folgt dann als Zugeständniss an die erstarkte Rechte die Aufzählung von zwei Bekenntnisschriften. Das bedeutete gegenüber der geltenden Präambel von 1922 eine zeittypische Konfessionalisierung des Präambeltextes. Kein Synodaler wagte in der Debatte zu fragen, was der offenbar gravierende Unterschied einer geänderten und unveränderten Fassung des Augsburger Bekenntnisses sei und warum diese Unterscheidung für das Bekenntnisverständnis des Jahres 1969 so zentral war, dass sie sogar in einer Präambel der Landeskirche erwähnt wurde. Selbst in der Hannoverschen Verfassung hieß es zurückhaltender: „wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist“. Und wo blieb die Erwähnung der Barmer Erklärung aus dem Jahre 1934?

Es standen sich zwei Textvorschläge für eine Präambel unvereinbar gegenüber: Für die Kirchliche Sammlung hatte Pfarrer Wolfgang Büscher folgenden Vorschlag eingereicht: „Die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig ist eine Kirche Augsburgischer Konfession, in der die altkirchlichen Symbole, Symbolum apostolicum, Symbolum Nicänum, Symbolum Athanasii in Geltung stehen. Dadurch bekennt sie sich zu der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. Die Grundlage ihrer Verkündigung und Ordnung ist die heilige Schrift Alten und Neuen Testamentes mit ihrem prophetischen und apostolischen Zeugnis (norma normans), wie sie in den Bekenntnisschriften der evangelischlutherischen Kirche – vornehmlich in der ungeänderten Augsburger Konfession und im Kleinen Katechismus Martin Luthers – (norma normata) ausgelegt ist. Auf dieser Grundlage weiß sie sich gerufen zum Dienst in der Welt, zu dem sie ihr Herr Jesus Christus sendet. Gebunden an diese Grundlage gibt sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig folgende Kirchenordnung“.41

Während die geltende Präambel von 1922 von einer Tätigkeit der Landeskirche sprach, nämlich das „Ruhen“, deklamierte der Vorschlag der Kirchlichen Sammlung definitorisch das Sein der Kirche. Die Landeskirche „ist“, und darauf folgten nicht weniger als fünf Bekenntnisschriften. Der Vorschlag bestand auf Vollständigkeit und sollte seine Spuren hinterlassen. Dieser vertikalen Sicht von Kirche stand die horizontale des „Arbeitskreis Kirche und Gesellschaft“ (AKG) diametral entgegen. Sein Vorschlag lautete: „Die Ev.-Luth. Landeskirche in Braunschweig ist eine Dachorganisation der christlichen Gemeinden, in denen (nach ev.-luth. Bekenntnis) das Evangelium gepredigt und die Sakramente gereicht werden. Ihre Aufgabe ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in ihrem Bereich evangeliumsgemäße Verkündigung geschehen und christliche Gemeinschaft entstehen und bestehen kann“.42 Krasser konnte der Gegensatz nicht sein: hier eine Dachorganisation, dort eine heilige katholische und apostolische Kirche. Hier das Bekenntnis in Klammern gesetzt, dort eine strahlende, monströse Bekenntnisgalerie. Dazwischen war kein Konsens möglich und auch nicht versucht worden.

Bischof Heintze eröffnete die Debatte über die Präambel und die ersten vier Grundartikel mit einem ziemlichen Verriss. Vor gut drei Jahren hatte er dem Verfassungsausschuss seine Ansicht über die Präambel mitgeteilt, aber der Ausschuss war andere Wege gegangen. Das Verhältnis von geglaubter und verfasster Kirche sei zu eng definiert, er verspüre ein „Unbehagen“ und löste seinerseits Unbehagen aus, als er empfahl, ausgerechnet über den Formulierungsvorschlag des AKG nachzudenken, nämlich dass es sich bei der Landeskirche „um eine institutionelle Hilfsorganisation“ handele, die dazu beitragen solle, dass Sache und Auftrag Christi in unserem Bereich weitergehe.“43 Heintze empfand in der Präambelformulierung offenbar eine zu starke Überhöhung der Institution Kirche und empfahl weiterhin eine Überprüfung des Verhältnisses der Präambel zu den folgenden vier grundlegenden Bestimmungen.


Landeskirche?

Nun gab es eine Reihe von Abstimmungen über die einzelnen Wörter. Eine Debatte rief der Begriff „Landeskirche“ hervor. War seine Verwendung noch sinnvoll und zeitgemäß? 1922 gab es noch einen Freistaat Braunschweig mit fest umrissenen Grenzen und einer Verfassung dieses Freistaates. Seit 1946 war das Land Braunschweig in dem neu gebildeten Land Niedersachsen aufgegangen. Genügte es nicht zu sagen: Evangelische Kirche in Braunschweig? Propst Bosse regte in der Debatte an, das Wort Landeskirche wegzulassen. Diese staatliche Definierung eines Kirchengebietes war im Vergleich zur Verfassung von 1922 auffällig. Dort hatte es in § 3 schlicht geheißen: „Die Landeskirche umfasst alle Braunschweiger evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden,“ ohne Ortsbeschreibung wie auch die Hannoversche Fassung. Die Synode entschied sich mit 26:15 Stimmen für die Wortwahl „evangelisch-lutherische Landeskirche.“44


Lutherisch?

„Ist lutherisch noch zeitgemäß?“ fragte die Braunschweiger Zeitung am 20. Mai 1969 in ihrem Bericht über die erste Sitzung. Damit war eine andere Grundsatzfrage angeschnitten. Die Verfassung betonte den engen Zusammenhalt der Landeskirche mit der Ev. Kirche in Deutschland. Alle Mitglieder anderer Landeskirchen, auch der unierten, sollten am Abendmahl teilnehmen können. (Artikel 2,2). Die Regelung konnte als ein vorwärtsweisender Schritt gelten, denn 1970 gab es noch keine Leuenberger Konkordie und keine Übereinkunft zwischen den Kirchen der EKD über die Lehre vom Abendmahl. Genügte es dann nicht, als Bezeichnung nur „evangelisch“ zu schreiben und auf das bisherige vollständige Konfessionsmerkmal zu verzichten? Der Antrag, das „lutherisch zu streichen, erhielt nur acht Stimmen; 30 sprachen sich für Beibehaltung der Bezeichnung „evangelisch-lutherisch“ aus,45 Während der Debatte wurde der Antrag gestellt, wenigstens auf eine Aufzählung von Bekenntnissen ganz zu verzichten, wie es die geltende Präambel von 1922 tat. Der Antrag wurde knapp mit 21:19 Stimmen abgelehnt.46


Abendmahl?

Die Zulassung von Mitgliedern aller evangelischen Landeskirchen, also auch der unierten, zum Abendmahl wurde erwartungsgemäß von der Kirchlichen Sammlung scharf abgelehnt. Die Verfassung gefährde die lutherische Bekenntnisgrundlage, zumal diese Aussage zu den Grundartikeln der neuen Verfassung zählte.47 Typischer für Braunschweiger Kirchengemeinden scheint mir dagegen die Stellungnahme des Männerkreises von Wenden zu sein, der dazu schrieb, „Man sollte endlich mal mit den eigensinnigen Abendmahlsverengungen aufhören und aufräumen. Man treibt die Menschen hinaus, lädt sie nicht ein. Wer hat im Priestertum aller Gläubigen Vorrechte? Wer hat das Recht zuzulassen? Einer, der das Heilige Abendmahl begehrt, ist vom Herrn Christus eingeladen. Die Dinge liegen hier schriftgemäß so klar, dass es zur Regelung des „Näheren“ keines Gesetzes bedarf.“48

Es sollen im Rahmen dieser Arbeit nur einige typische Kennzeichen dieser Verfassung hervorgehoben werden, die eine wirkungsvolle Mitarbeit aus den Gemeinden und insbesondere die Auseinandersetzung um den neu begründete Verfassungsrang des Bischofsamtes beschreiben.


Der individualistische Neuansatz

Während auf die grundlegenden Artikel der Verfassung von 1922 im zweiten Abschnitt die Kirchengemeinden behandelt wurden, sah der Entwurf von 1969 sechs umständliche Artikel über die Kirchenmitgliedschaft vor. Das war eine Grundsatzentscheidung, die den ganzen Entwurf prägte. Die Basis der Landeskirche bildeten also dem Entwurf nach ihre einzelnen Mitglieder und nicht, wie es die Verfassung von 1922 vorsah, ihre Kirchengemeinden. Das bedeutete einen Widerspruch zum Augsburger Bekenntnis, das die Kirche als „eine Versammlung aller Gläubigen“ bezeichnete (Artikel VII) und nicht als einzelne Mitglieder. Mit der neuen Verfassung setzte demnach eine neue Einschätzung einer Kirchengemeinde ein. OLKR Kaulitz hatte schon in der 7. Sitzung des Verfassungsausschusses im August 1965 ein detailliertes Referat über das verzweigte Mitgliedschaftsrecht gehalten und wollte dies zum Verfassungsrang erheben. In weiterer Zukunft war dann geplant, die Mitgliedschaft in einer Gemeinde durch eine Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche zu ersetzen, also eine gewagte Ent-Ortung eines Kirchenmitgliedes. Das bewirkte eine grundlegende Sicht auf die Kirchengemeinde von den führenden Organen aus. Dieses Denken von oben nach unten kennzeichnete den Artikel sechs (1) deutlich „Jedes Mitglied der Landeskirche ist zugleich Mitglied einer Kirchengemeinde. (Kirchenmitglied).“ Natürlich empfand sich jedes Gemeindemitglied zunächst einmal als Mitglied seiner Kirchengemeinde vor Ort. Den Einfluss einer Landeskirche spürte es erst, wenn hoher Besuch kam oder an den monatlichen Abzügen der Landeskirchensteuer. Auf stürmische Einwände hin lautete die neue Formulierung „Die Kirchenmitgliedschaft besteht zugleich in einer Kirchengemeinde und in der Landeskirche,“ mit der Vorordnung der Kirchengemeinde vor der Landeskirche. Besonders aufdringlich wurde der autoritäre Charakter des Entwurfes im Teil IV lesbar, der die kirchlichen Rechtsträger beschrieb. Die Verfassung von 1922 hatte den Abschnitt über die Kirchengemeinden mit der Beschreibung ihrer Selbständigkeit begonnen. „Die Kirchengemeinden sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten unter Wahrung der Einheit der Landeskirche ihre Angelegenheiten sowohl auf innerkirchlichem wie auf vermögensrechtlichem Gebiet selbständig nach den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung; sie sind insbesondere berechtig, Kirchensteuern zu erheben“. Diese eindrucksvolle und unmissverständliche Formulierung wurde im Verfassungsentwurf zu einem eigenen Teil mit mehreren Artikeln ausgebaut, Stiftungen öffentlichen und privaten Rechtes wurden hinzugefügt und besonders aufdringlich die Rechte der Kirchenaufsichtsbehörden beschrieben. Es gab nach dem Entwurf mehrere davon: sie können Berichte und Unterlagen einfordern und an Beratungen teilnehmen (27,1), Maßnahmen beanstanden und gegen Beschlüsse und Maßnahmen Einspruch erheben, „wenn diese den kirchlichen Interessen widersprechen“. Mit dieser vagen Formulierung war eine Generalvollmacht für das Landeskirchenamt und die Kirchenregierung ausgesprochen. Propst Stange fragte hartnäckig, was denn „kirchliche Interessen“ wären. Es gebe 40 Reformgruppen und alle behaupteten, kirchliche Interessen zu vertreten.49 Offenkundig wollte der Ausschuss in den unruhigen 68er Zeiten ein Instrument der Disziplinierung zum Verfassungsrang erheben. „Wenn bei uns etwas eindeutig ist, dann ist es die Angst vor der eigenen Courage, überhaupt einmal eine Entscheidung zu treffen, die einem wehtut,“ entgegnete der Ausschussvorsitzende Harborth gallig auf die Anfrage von Propst Stange.50 Das konnte auch als Ausdruck der Angst der Kirchenbehörde vor einer schöpferischen, gesetzüberschreitenden Initiative einer Kirchengemeinde, vor einer Art charismatischer Illegalität, verstanden werden.


Die Rolle des Pfarrers

Von den acht Artikeln des Abschnittes „Ämter und Dienste“ waren allein drei dem Pfarramt gewidmet. Es entstand eine Redeschlacht mit 36 Redebeiträgen zu diesen drei Artikeln. Die einen sahen darin eine Abwertung des „bis jetzt geordneten Amtes des ordinierten Pfarrers“ (Propst Alfred Cieslar, Vorsitzender des Pfarrervereins) 51, Paul Otto Gutmann, Mitglied der Kirchenregierung hingegen einen radikalen entscheidenden Schritt, „der uns endgültig von der bisherigen Pastorenkirche trennt“.52 Die klassische Formel für die Ausführung des „geordneten Amtes“ hieß: „Öffentlich verkündigen“ (publice docere). Aber Verkündigen war mehr als nur predigen und die „Öffentlichkeit“ konnte man in einer Zeit moderner Kommunikationsmittel nicht auf den Sonntag Vormittag beschränken. Bischof Heintze plädierte ausführlich für einen erweiterten Verkündigungs- und Öffentlichkeitsbegriff. Der Begriff der öffentlichen Verkündigung könnte sich keineswegs allein auf die öffentliche Sonntagvormittagspredigt beziehen, weil deren Öffentlichkeit eher eingeschränkt wäre, und auch andere Dienste hätten durchaus Verkündigungscharakter.53 Durch Kirchengesetz sollten auch andere Personenkreise mit der Wahrnehmung des Dienstes beauftragt werden können. (Art. 16,1) Damit war undeutlich das damals viel diskutierte Teampfarramt gemeint. Neben dem Pfarrer als theologischem Fachmann sollten andere Fachleute, Pädagogen, Soziologen und Psychologen treten, die gemeinsam gleichberechtigt das Pfarramt bilden sollten. „In besonderen Fällen“ sollte das Landeskirchenamt den eigentlich pastoralen Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung auch einzelnen Gemeindemitgliedern übertragen können. (Art. 16,2) Damit war zuerst der Dienst des Lektors gemeint. Es blieb aber offen, ob der Dienst der anderen Fachleute im Teampfarramt auch als eine Art öffentlicher Verkündigung verstanden werden sollte. Zur Verdeutlichung des geistlichen Auftrages wurde ein neuer Abschnitt hinzugefügt. „Eine Beteiligung von Nichtordinierten an der Verkündigung im Gottesdienst bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes, der Propst ist vorher rechtzeitig zu benachrichtigen.“ (Artikel. 15,3) Weitergehende Forderungen aus den Gemeinden waren in der Landessynode nicht durchzusetzen. So hatte der Küster der Stiftskirche in Bad Gandersheim die Wahl der Pfarrer auf acht Jahre gewünscht.54 Von Pfarrer Henje Becker sowie dem Kirchenvorstand St. Thomas, Helmstedt war die Möglichkeit einer Abberufung durch die Kirchenregierung vorgeschlagen worden.55 Der Kirchenvorstand von Zorge wollte die Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung ausdrücklich auf die Sakramentsverwaltung ausgedehnt haben.56 Es blieb völlig unbeachtet, dass bereits die Verfassung von 1922, und zwar im § 9, 2 deutlich nach vorne gerückt, die Bestimmung enthalten hatte, das „in besonderen Fällen kirchliche Amtshandlungen durch andere Gemeindemitglieder vollzogen werden dürfen“. Das war eine Formulierung, die ohne Einschränkung eine großzügige Auslegung ermöglichte, jedoch in Folge des erstarrten und weiterhin erstarrenden Amtsverständnisses der Pfarrerschaft unausgeschöpft und unfruchtbar blieb. Das legte die Frage nahe, auf welche Weise denn die in der neuen Verfassung geschaffenen Möglichkeiten zu einer belebenden Veränderung des Pfarramtes vor Ort umgesetzt werden würden.

Mit der Rolle des Pfarrers beschäftigte sich weiterhin der Abschnitt V des Entwurfes. Kirchenreformerisch waren die Regelungen des Entwurfes, dass der Pfarrer nicht mehr kraft Amtes den Vorsitz im Kirchenvorstand ausüben, sondern der Kirchenvorstand den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte wählen sollte (Artikel 39 1 b des Entwurfs)) sowie die Einrichtung einer Gemeindeversammlung (Artikel 42 des Entwurfs), die anzustrebende Schaffung von Pfarrverbänden und das ausdrücklich gewünschte Gruppenpfarramt, zu dem sich mehrere Pfarrer und Kirchenmitglieder zusammenschließen konnten. Am Ende der sehr ausführlichen Debatte wurde der ganze Abschnitt V an den Verfassungsausschuss zurücküberwiesen, der ihn sprachlich und inhaltlich überarbeiten sollte. Dieser Teil V enthielt die meisten Reformvorschläge, aber die grundsätzliche Aussage, dass die Basis der Kirche die Kirchengemeinde ist und diese eine Verantwortung für den Auftrag der Kirche eine zusammen mit dem Landeskirchenamt und der Kirchenleitung gemeinsame Verantwortung trägt, wurde nicht getroffen. Sie war auch nicht gewollt. Die Kontrolle der Kirche ging streng von oben nach unten. Wer kontrollierte Behörde und Kirchenleitung?


Das Propstamt

Hart umkämpft war Teil VI über die Propsteien. Das Ausschussmitglied Stadtdirektor Gremmels hatte einleitend vermerkt, der Verfassungsausschuss habe sich redlich bemüht, „die etwas kümmerliche Existenz der Propsteien“, wie sie augenblicklich bestehe, aufzubessern. Ob ihm das gelungen sei, sei zweifelhaft.57 Einige Neuerungen sollten nach Absicht des Verfassungsausschusses die Stellung der Propstei zu stärken. Der Vorsitzende der Propsteisynode und sein Stellvertreter sollten grundsätzlich nicht ordinierte Mitglieder sein. Der konservative Teil der Synode kämpfte um die Möglichkeit, den Vorsitz auch für ein ordiniertes Mitglied offen zu halten. Er unterlag knapp mit 16:20 58 Propst Cieslar gelang es, eine Forderung seiner Propsteisynode durchzusetzen, wonach Anträge der Propsteisynode in der Landessynode behandelt werden müssten. Propst Harborth hatte nach Eingang des Schreibens an den Rand in rot „undurchführbar“ vermerkt. Der Antrag wurde mit 23 Stimmen angenommen.59 Eine leidenschaftliche Debatte entzündete sich am Artikel 48 des Entwurfes, wonach der Propst und sein Stellvertreter von der Kirchenregierung ernannt werden sollte. Der Synodale Gutmann stellte fest, dass sich keine einzige Eingabe in diesem Punkt für den Entwurf des Verfassungsausschusses ausgesprochen habe. Mit der knappen Mehrheit von 21 Stimmen wurde in den späten Abendstunden des 3. Verhandlungstages beschlossen, dass der Propst von der Propsteisynode gewählt wird, jedoch auf Lebenszeit, wobei die Kirchenregierung die Kandidaten vorschlug.60 Diese Entscheidung steche unter der Regelung anderer Landeskirchen hervor, hielt OLKR Kaulitz der Landessynode kritisch vor. Schleswig Holstein habe die Ernennung auf Lebenszeit 1963 beschlossen, Hannover 1965 und Kurhessen 1967. (Seite 136) Es blieb unbeachtet, dass diese Regelung teilweise hinter der Verfassung von 1922 zurückfiel, wonach der Kirchenrat und sein Stellvertreter vom Kreiskirchentag auf Zeit gewählt wurden (§ 16). Der Kirchenvorstand von Reinsdorf-Hohnsleben hatte in seiner Eingabe darauf aufmerksam gemacht, dass die Ernennung auf Lebenszeit erst im August 1933 von der deutsch-christlichen Kirchenregierung eingeführt worden war und zugespitzt formuliert, der Verfassungsentwurf bleibe beim „Führerprinzip.“61 Die Unklarheit über die Rolle des Propstes wurde durch die Verfassung nicht beseitigt. Propst Blümel nannte sie in der Synodaldebatte „das Janusgesicht der Pröpste“, nämlich die Tatsache, dass der Propst einerseits Chef der Propstei als Verwaltungsbezirk des Landeskirchenamtes sei, und andrerseits Seelsorger seiner Pastoren. Beides schien ihm und vielen Einsendern unvereinbar „und für die kommenden Jahrzehnte nicht mehr für tragbar.“62 An diesem Janusgesicht hat sich bis heute nichts geändert.


Der Einfluss Heintzes auf den Bischofsartikel der Verfassung 63

Der Entwurf, der der Landessynode vorgelegt wurde, sah für das Bischofsamt fünf Artikel vor (Art. 56-60), dem eine Zusammenstellung der nunmehr vier Verfassungsorgane vorangestellt wurde. „Im Dienst der Leitung und Verwaltung wirken als Organe der Landeskirche zusammen: a) Der Landesbischof, b) die Landessynode, c) die Kirchenregierung, d) das Landeskirchenamt.“ Die Hervorhebung des Bischofsamtes an erster Stelle entsprach den Vorstellungen der Theologen des Ausschusses. Es folgte eine Definition des Amtes. Art. 56 „Der Landesbischof ist der Träger des leitenden geistlichen Amtes der Landeskirche. Ihm ist die Sorge für die rechte Verkündigung und Sakramentverwaltung in den Gemeinden anempfohlen, und er ist der Seelsorger der Pfarrer der Landeskirche.“ Das waren pastorale Formulierungen („rechte“ Verkündigung; „anempfohlen“) vorwiegend von v. Schwartz. Die Definition „ist“ beschrieb das Bischofsamt als Institution, nicht von seiner Funktion her, wie es der Bischof den Ausschussmitgliedern in der 8. Sitzung nahegelegt hatte. Artikel 58 listete die besonderen Aufgabe eines Bischofs auf: an erster Stelle „zu ordinieren, dann Mitglieder der Behörde und Pröpste einzuführen und diese zu visitieren, an vierter Stelle „Kirchen einzuweihen“, insgesamt neun Aufgaben. Es schwang hierbei offensichtlich die Erinnerung an die Tätigkeit von Bischof Erdmann mit, der fortwährend die vom Krieg zerstörten Kirchen wieder einweihen und Grundsteine legen musste. Viele, viele. Das waren Festtage für die Gemeinden. Art. 59 bestimmte, dass der Landesbischof von der Landessynode „auf Lebenszeit“ gewählt werde. Art. 60 beschloss die Gesamtbeschreibung mit der Möglichkeit, dass der Bischof von sich zurücktreten könne und dann Pfarrer im Wartestand werde.

Bei der Aussprache über das Bischofsamt wartete Heintze die Debatte in der Synode nicht ab, sondern eröffnete sie mit einem langen, kritischen Beitrag. Er nannte die Bezeichnung des Bischofs als „Träger des leitenden geistlichen Amtes“ zu „unbestimmt.“64 Schon bei der Begrifflichkeit von „geistlich“ fühle er sich „immer ausgesprochen unbehaglich“, vor allem, wenn das Geistliche auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt bleibe. „Sorge für die rechte Verkündigung“ fand er „allzu leicht einseitig“ auf den Gottesdienst fixiert und „ein wenig eng“.65 Auch die gutgemeinte Formulierung „er ist der Seelsorger der Pfarrer der Landeskirche“ verfiel seiner harschen Kritik. „Wäre das wirklich so, wie es hier gesagt wird, möchte ich dieses Amt nicht führen“. Es gebe ja noch mehr Pfarrer, die untereinander Seelsorger seien, so „daß die Pfarrer nicht ausschließlich auf ihren Landesbischof angewiesen sind.“66 Da hatte Heintze die Formulierung gezielt missverstanden, denn sie schloss eine gegenseitige Seelsorge keineswegs aus. Heintze fand diese ganze Beschreibung des Bischofsamtes nicht nur für missglückt, sondern für unhaltbar. Milde spottete er über die Formulierung, dass es „insbesondere“ zur Aufgabe des Bischofs gehöre, „Kirchen einzuweihen“. Das stamme aus der katholischen Vorstellung einer Weihevollmacht. „Ich weiß nicht, ob das also hier richtig ist.“67 Dass er der Prüfungskommission vorsitzen müsse, solle wohl bedeuten, „dass er sich nicht ganz der Theologie entwöhne,“68 den Vorsitz könne auch ein anderer übernehmen. Anderes indes fehle in der Aufzählung. z.B. „das Bewusstsein ökumenischer Verantwortung zu fördern“, auch die Repräsentanz der Landeskirche. Weiterhin äußerte er sich zu der Möglichkeit einer Trennung von Bischofsamt und dem Vorsitz im Landeskirchenamt und meinte schließlich, dass die Verbindung doch das kleinere Übel sei, da er als Bischof auch mit manchen Verwaltungsdingen befasst sein müsse. Ausführlich plädierte Heintze in einem letzten dritten Teil für ein Bischofsamt auf Zeit und gegen den Artikel 59: „Der Landesbischof wird von der Landessynode auf Lebenszeit gewählt“. Allein das Wort „Lebenszeit“ sei irreführend, denn das Bischofsamt ende ja mit dem Pensionsalter. Die Synode müsste die Möglichkeit haben, einen anderen Bischof zu wählen, wenn sich die Zeitumstände gegenüber der Wahlzeit des Amtsinhabers so geändert hätten, dass er seiner Aufgabe nicht mehr gerecht werden könne. Die Rücktrittsmöglichkeit in Artikel 60 sei nicht überzeugend, denn nicht jeder Amtsinhaber bemerke die Notwendigkeit eines Wechsels. Heintze machte keine Formulierungsvorschläge, sondern beließ es bei dem Verriss. Der Beitrag des Bischofs löste eine Fülle meist befürwortender Redebeiträge aus. Das Ausschussmitglied Dr. Peters zeigte sich außerordentlich überrascht. Der Synodale Dr. Dr. Schulze beantragte, diesen ganzen Fragenkomplex zur erneuten Bearbeitung an den Ausschuss zurück zu überweisen und den Bischof in den Ausschuss einzuladen. Die Presse berichtete von einer „zum Teil leidenschaftlich geführten Debatte“ und allgemein von einer „lebhaften Aussprache“.69

Nach der ersten Lesung am 17. Juni 1969 titelte die BZ „Synodales Element soll gestärkt werden“,70 und Hans Otto stellte im SONNTAG einige grundsätzliche Überlegungen an, ob eine Demokratisierung der Landeskirche durch die Beratungen des Entwurfes erfolgt sei.71 Ein begeistertes Echo erreichte den Bischof aus der bayrischen Landeskirche. Der Vorsitzende des dortigen Arbeitskreises Evangelische Erneuerung Hermann Loewenich schrieb von der zeitlichen Begrenzung kirchlicher Ämter, 450 kirchenreformerische Theologen „finden es großartig, dass ein Bischof der VELKD sich in dieser Weise äußert.“72

Der Bischof trug dem Verfassungsausschuss am 4. September 1969 seine Bedenken persönlich vor, verwies auf seinen Debattenbeitrag und brachte dieses Mal Formulierungsvorschläge mit.73 Von dem grundlegenden Artikel 56 blieb kein Wort übrig. Der Bischof trug einleitend vor, dass die Ausschussmitglieder zwischen dem Amt als Funktion und Institution unterscheiden müssten. „Die Besonderheit des Bischofsamtes sei von der Funktion her zu bestimmen, nicht von der Würde.“74 Das war der seit 1963 im Aufsatz der Ev. Theologie wiederholt vorgebrachte Ansatz des Amtsverständnisses von Heintze. Aber das wurde nicht von allen verstanden. OLKR Kaulitz brachte als Einwand vor, „dass die Verwendung des Begriffes Funktion dazu führen könne, dass die Amtsinhaber in der Kirche als Funktionäre abgestempelt werden könnten“.75 Stadtdirektor Gremmels stellte dieses grobe Missverständnis umgehend klar, nämlich dass es sich lediglich um eine Interpretation des Amtsbegriffes handele. Ausgiebig diskutierte der Ausschuss nun über die Funktion, nämlich, ob ein Bischof über etwas wache oder sich um etwas sorge. Der Abschnitt 2 vom Vorsitz in der Kirchenregierung wurde gestrichen, und statt einer „rechten Verkündigung und Sakramentsverwaltung“ hieß es nun: „Der Landesbischof wacht darüber, dass in der Landeskirche der Auftrag Jesu Christi erfüllt wird. Er sorgt für das Zusammenwirken aller Kräfte in der Landeskirche. Er ist zum seelsorgerlichen Dienst an den Mitarbeitern bereit“ und nicht nur an den Pfarrern, wie es im Entwurf noch hieß. Auch die Tätigkeit des Sakrament-„Spendens“ im nächsten Artikel 57 bat Heintze zu ändern. Die Bedeutung des Wortes „Spenden“ hatte sich geändert. Statt „zu predigen und die Sakramente zu spenden“ hieß es nun vom Recht des Bischofs schlichter: „ in allen Gemeinden der Landeskirche Gottesdienste zu halten“. Heintze war es besonders daran gelegen, die Aufgaben neu zu definieren. Die Einweihung von Kirchen und der Vorsitz bei den Prüfungen wurden ersatzlos gestrichen, die Ausbildung und Fortbildung der Pfarrer wurde vom sechsten Platz auf den ersten befördert und um die Ausbildung „sonstiger Mitarbeiter“ erweitert. Heintze war allergisch gegen jede Sonderstellung des Pfarrers. Entsprechend hieß es, jetzt, dem Bischof sei es insbesondere aufgegeben: a) „die Ausbildung und Fortbildung der Pfarrer und sonstiger Mitarbeiter zu fördern und sich an den theologischen Prüfungen zu beteiligen“. Neu eingefügt wurde auf Wunsch von Heintze e) „sein Augenmerk auf notwendige Reformen kirchlicher Ordnungen zu richten“ und g) „das Bewusstsein ökumenischer Verantwortung zu stärken“. Damit waren die Wünsche des Bischofs erfüllt, indes nicht alle. Heintze hatte noch als Aufgabe benannt, „Anteil zu nehmen an wesentlichen Entwicklungen der Theologie wie der allgemeinen Situation, namentlich sofern sie für Leben und Auftrag der Kirche eine Herausforderung oder Gefährdung darstellen und selber zu vordringlichen Fragen und Aufgaben Stellung zu nehmen“.76 Damit war u.a. auch die gesellschaftspolitische Situation gemeint, zu der Heintze Stellung nehmen wollte. Diesen Gefallen tat der Ausschuss dem Bischof nicht. Den anderen, die Lebenszeit der Amtstätigkeit zu ändern, fasste der Ausschuss in der nächsten 34. Sitzung vom 29.9. und beschloss mit 4:2 Stimmen, die Frage der Lebenszeit aus der Verfassung herauszunehmen und einem neuen Kirchengesetz zu überlassen.77 Diesen sehr stark geänderten Abschnitt über das Bischofsamt legte der Ausschuss der Synode zur zweiten Lesung vor.


Die zweite Lesung

Für die zweite Lesung waren am 7. und 8. November im Amsdorfhaus in Goslar zwei Tage vorgesehen. Den Synodalen lag ein stark veränderter Entwurf vor. Der Ausschussvorsitzende Harborth bilanzierte die enormen Veränderungen: es seien 55 Artikel unverändert geblieben, 34 hätten, obwohl in der ersten Lesung beschlossen, eine neue, verbesserte Fassung erhalten und 35 zurückverwiesen worden.

Zunächst jedoch wurde die Synodalsitzung mit der neu eingerichtete Fragestunde eröffnet. Der Synodale Erich Warmers fragte: „Was gedenkt das Präsidium zu tun, um die Landessynode vor unqualifizierten Äußerungen von Prof. Dr. Dross und deren Auswirkungen zu schützen?“78 Für den AKG hatte Reinhard Dross einen Offenen Brief verfasst, der am 1. Sitzungstag auch in der BZ erschien,79 und in dem er seine schwere Enttäuschung über die seiner Meinung nach ergebnislosen Bemühungen des AKG zur Verbesserung der Verfassung ausdrückte. Der Sitzungsort Goslar sei viel zu weit entfernt und solle die Synodalen wohl vor Kritikern schützen. Er erwarte, dass die Synodalen den Entwurf kritiklos in einer zweiten und dritten Lesung durchwinken würden. Reinhard Dross hatte sich getäuscht. Die Synode wies die Beschuldigung maßvoll zurück.80 Die Synode nahm auch an dem zweiten Entwurf zahlreiche Änderungen vor und setzte für die dritte Lesung einen neuen Termin im neuen Jahr an. Schon die Redeschlachten während der ersten Lesung hätten jedem Parlament zur Ehre gereicht. Dross kämpfte mit seinen eigenen Vorurteilen gegenüber dem landeskirchlichen Betrieb. Die Zusammensetzung der Synode wurde angehoben auf insgesamt 54 Mitglieder, zwei Drittel von ihr sind in Zukunft Laien. Statt drei sollten für ein Propstamt nur noch zwei Kandidaten vorgeschlagen werden. Von der Neufassung der Abschnitte über den Bischof war die Synode überrascht, und Heintze verteidigte vor der Synode die mit ihm vereinbarte Neufassung. Allerdings nannte er die ihm unbekannte Neuformulierung der Grundaufgabe „Der Landesbischof wacht darüber, dass in der Landeskirche der Auftrag Jesu Christi erfüllt wird“, „ein wenig unheimlich“. Er hatte Probleme mit „der indikativischen Direktansage“,81 aber sie entsprach dem von ihm immer wieder geforderten funktionalen Verständnis des Amtes. Es blieb auch bei dieser Formulierung. Warmers kämpfte noch für die Formulierung, dass der Bischof Kirchen einweihen solle, was der Ausschuss auf Bitten des Bischofs gestrichen hatte, und Heintze verteidigte die Streichung. „Natürlich werde ich mich in der Zukunft nicht weigern, wenn ich zum Fest eingeladen werde, zu erscheinen“, meinte er lapidar,82 und stufte eine Kirchweihe zu einer Einladung zu einem Fest herunter. Er betonte jedoch, dass der Ausschuss ihm nicht alle Wünsche erfüllt hätte, nämlich dass es die Aufgabe des Bischofs sei, die weitere Entwicklung der Theologie zu beobachten. Das sei die Aufgabe jedes Pfarrers, erwiderte dazu Harborth trocken. Auch dass die Amtsdauer des Landesbischofs nicht mehr in der Verfassung geregelt war, sondern einem Bischofswahlgesetz überlassen bleibe, nahm die Synode hin, obwohl es in der ersten Lesung anders beschlossen war. Der Synodale Warmers fühlte sich überrollt und giftete: „Trotz des Fortschritts und ohne theologische Relevanz sehe ich einfach die Frage auf uns zukommen, ob nicht jeder künftige Landesbischof doch seine eigene von ihm mit der Synode ausgehandelte Ansicht festsetzt.“ Immerhin las Bischof Heintze nun befriedigt in der veröffentlichten Ausgabe des Verfassungswerkes in Artikel 73 „Der Landesbischof wird von der Landessynode gewählt.“83 Schon nach dieser Lesung war klar, dass das Verfassungswerk auf höchst demokratische Weise zustande gekommen war. Der Bischof beendete mit einem Schlusswort die 2. Lesung. Die Arbeit an der Verfassung sei „ein gutes Stück vorangekommen.“ Er dankte dafür, dass die Synodalen zu wesentlichen Punkten selbständig und kritisch Stellung genommen hätten und ergänzte: „Wir werden trotzdem allen Grund haben, unser Bemühen um eine neue Ordnung in unserer Kirche nicht zu überschätzen.“84 „All unser Bemühen kann im besten Falle nur einen Rahmen erstellen, in dem dann Kirche geschehen soll.“ Unser Bemühen um die kirchliche Ordnung sei „niemals die eigentliche Erneuerung der Kirche.“ Es war Heintze nicht gegeben, nach diesem Sitzungsmarathon die Synodalen einfach nur zu loben und entspannt nach Hause fahren zu lassen.

Otto fasste seinen Eindruck von der 2. Lesung in die Überschriften „Die Verantwortung mündiger Christen,“85 und „Stärkung des Laienelements“ 86 zusammen.


Ein Lagebericht zwischen den Verfassungslesungen

Der Bischof, der die Frage der zeitlichen Begrenzung seines Amtes aus der Verfassung herausgehalten hatte, muss glücklich nach Hause gefahren sein. Denn er verfasste umgehend einen ausführlichen Lagebericht über die Situation der Landeskirche und setzte ihn auf die Tagesordnung der nächsten Landessynode im Dezember 1969. Es war der unbeschwerteste seiner Amtszeit, denn er fühlte sich von dieser Landessynode gut verstanden. Es war eine der letzten Synodalsitzungen jener Synodalen, die Heintze mit überwältigender Mehrheit 1965 gewählt hatten. Ein Bericht zur Lage stand eigentlich gar nicht auf dem Programm, sondern ein Tätigkeitsbericht der Kirchenregierung wäre an der Reihe gewesen. Der letzte lag zwei Jahre zurück. Aber Heintze wollte die in der Verfassung angelegten Reformen der Landeskirche weiter vorwärtsbringen „Ich selber möchte aber trotz der leider auch bei dieser Tagung nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit wenigstens auf einige, mir im Blick auf die gegenwärtige Lage besonders wichtige Aspekte aufmerksam machen.“ Es war also Heintzes persönlicher Wunsch, noch einmal zu den Synodalen zu sprechen, und trotz der knappen Zeit redete er weit über zwei Stunden. Das Manuskript, das den Synodalen vorlag, war 34 ½ Seiten lang.87

Der Bischof gab zunächst einen persönlichen Rechenschaftsbericht über die Schwerpunkte seiner Arbeit als Landesbischof und ging dabei die im neuen Verfassungsentwurf niedergelegten Aufgaben durch. Er begann, von seiner ausgedehnten, fast allsonntäglichen Gottesdiensttätigkeit in der Landeskirche zu berichten, sprach von den Nöten und Verlegenheiten des allsonntäglichen Predigens, schließlich aber von der Erfahrung der Freude des Verkündigens. „Ich möchte gern vielmehr als ich es vermag, meinen Brüdern und Schwestern im Dienst der Verkündigung Mut machen, fröhlich und ohne zu resignieren an dieser Aufgabe zu bleiben.“88 Bei der Frage der Ausbildung der Theologiestudierenden wies Heintze die Behauptung des „Aktionskreises Kirche und Gesellschaft“, dass 95 % der Theologen, die neu in den kirchlichen Dienst eintreten, kein traditionelles Pfarramt mehr übernehmen wollen, zurück, aber er beobachte bei der jungen Generation „Unsicherheit und Vorbehalte gegenüber unseren heutigen kirchlichen Verhältnissen“.89 Bei der Pfarrerfortbildung empfahl er eine enge Zusammenarbeit mit dem Pastoralkolleg der Hannoverschen Landeskirche. Heintze hatte in den zurückliegenden vier Jahren sechs Pröpste visitiert und die im Landeskirchenamt einlaufenden Visitationsberichte selber bearbeitet und hatte den Eindruck gewonnen, dass vieles in der Visitationsordnung geändert werden müsste. „Es müsste deutlicher werden, dass die Visitation die ganze Gemeinde angeht und sich nicht nur zwischen Pastor und Visitator abspielt.“90 Es war z.B. nicht üblich, dass der Pfarrer, geschweige denn der Kirchenvorstand einen Visitationsbericht erhielt. Die Aussprache über die Visitation fand zwischen dem Bischof und dem Propst statt. Der Ortspfarrer bekam höchsten einige Beanstandungen (monita) zu lesen, die er abstellen solle. Heintze hatte die vorbildliche Angewohnheit, den visitierten Pfarrer vorher zu besuchen, ehe er seinen Visitationsbericht für den Propst schrieb. Wichtiger als die Visitationen war aber für Heintze „ein vielseitiger, kontinuierlicher, seelsorgerlicher Besuchsdienst“.91 Artikel 56 der neuen Verfassung verpflichtete den Bischof, für das Zusammenwirken aller Kräfte in der Landeskirche zu sorgen, ein „besonders mühsames, aber wohl auch besonders notwendiges Geschäft“, bemerkte Heintze.92 Heintze verzichtete darauf, die Kontroversen mit der Brüderngemeinde und das Aufbegehren von angeblich ca. 100 Pfarrern gegen das Pastorinnnengesetz im zurückliegenden Jahr zu thematisieren, sondern sprach nur von seiner eigenen Position. Man habe alle Chancen, sich zwischen sämtliche Stühle zu setzen, mit einer „formalistischen Neutralität“ sei nichts gewonnen, man könne und müsse vom Bischof den Mut zu klaren persönlichen Stellungnahmen erwarten, und er dürfe nicht in die Haltung eines unentschiedenen, schwankenden „einerseits-andrerseits“ hineingeraten. Damit nahm Heintze eine von nicht wenigen Mitgliedern der Kirchenregierung und der Synode vorgebrachte Kritik vorweg, er solle endlich mal eine Entscheidung treffen und ein Machtwort sprechen, aber er erinnerte die Synodalen an den reformatorischen Grundsatz „sine vi sed verbo“ und übersetzte ihn so: „ohne den Versuch in irgendeiner Weise selber Macht auszuüben und Druckmittel zu verwenden, sondern allein im Vertrauen auf die innere Überzeugungskraft des Wortes Gottes“.93 Es gehört zu den markanten Merkmalen der 70er Jahre in der Landeskirche, dass sich Bischof Heintze selber an dieses irenische, nur mühsam durchzuhaltende Verständnis des lutherischen Grundsatzes gehalten hat. Eine zunehmend freudiger wahrgenommene Aufgabe des Bischofs war es nach der Verfassung, die Verbindung zu den anderen Kirchen zu pflegen. Heintze zählte auf, in welchen weiteren Gremien jenseits der landeskirchlichen Grenzen er bereits 1969 tätig war: EKD (Kirchenkonferenz), VELKD (Bischofskonferenz), Konferenz Europäischer Kirchen (Beratender Ausschuss), Norddeutscher Ev. Arbeitsgemeinschaft für Weltmission (stellvertretender Vorsitzender), Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der BRD, Theologengespräch zwischen Church of England und EKD (Leitung der deutschen Delegation), Theological Education Fund Committee der Division of World Mission. Man hat später behauptet, Heintze sei vor den Schwierigkeiten in der eigenen Landeskirche in die ökumenischen Beschäftigungen „geflüchtet“. Das ist unzutreffend. Er hat durchaus gesehen, dass „die richtige Koordinierung der verschiedenartigen Verpflichtungen und die richtige Setzung von Schwerpunkten in dem mir übertragenen Amt wohl zu den allerschwierigsten Aufgaben gehört“. Im übrigen komme die Bereitschaft zu überregionalem, ökumenischen Mitdenken und Mitverantworten zugleich doch auch wieder dem eigenen landeskirchlichen Bereich zu gute. Tatsächlich war man seinerzeit in weiten Teilen der Landeskirche auch stolz, einen Bischof zu haben, der den Namen Braunschweig in der weiten Welt bekannt machte. Zum Schluss dieses ersten Abschnittes warb Heintze noch einmal für eine zeitliche Begrenzung der kirchlichen Ämter, besonders auch seines eigenen Bischofsamtes. Im zweiten Teil beschrieb der Bischof – so die Überschrift – „Brennpunkte der Problematik im Leben unserer Landeskirche“, die er mit einem sehr ausführlichen Dank an die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einleitete, dabei aber die vielfältigen Kritiker mit einbezog. „Zum mündigen Christsein, das wir uns wünschen und auf alle Weise zu fördern allen Anlass haben, gehört die Bereitschaft zu kritischem Engagement wesentlich hinzu. Und ein beunruhigendes kritisches Engagement ist auf alle Fälle besser als der Schlaf der Sicherheit und träger Gewohnheit, Proteste sind heilsamer als lähmende Gleichgültigkeit, die uns in allem unseren kirchlichen Bemühen doch immer wieder als das größte und ärgerlichste Hindernis begegnen.“94 Heintze nannte dann drei Brennpunkte, die einer Änderung bedurften: (a) der totalen Skepsis und Resignation gegenüber der kirchlichen Verwaltung sollte mit einer grundsätzlichen Dezentralisierung der kirchlichen Verwaltungsarbeit begegnet werden. Es sei nämlich die Frage, ob nicht unser ganzes landeskirchliches Verwaltungssystem viel zu zentralistisch ausgerichtet sei. Eine Verlagerung von Zuständigkeiten würde auch die Tagesordnung des Kollegiums und der Kirchenregierung wesentlich entlasten und Zeit für grundsätzliche Überlegungen schaffen. Es sei allerdings die Frage: werden wir für die eigene Initiative und selbständige Mitverantwortung in den Gemeinden und Propsteien die dafür nötigen Menschen in ausreichendem Maße finden?“95 Eine Folge der Dezentralisierung sei die Bildung von Gruppenpfarrämtern auf freiwilliger Basis, also sehr viel mehr Teamarbeit in den Kirchengemeinden. Heintze verwies auf das Gruppenpfarramt in den Assegemeinden und auf Versuche in der provinzsächsischen Nachbarkirche. Die Synode möge für diesen Fragenkomplex einen Strukturplanungsausschuss einberufen. Da die hintergründige Ursache des weit verbreiteten Unbehagens an der Kirche eine Glaubenskrise sei, wie sie sich im Buch von Joachim Kahl „Vom Elend des Christentums“ und in dem Entwurf eines „atheistischen Christentum“ spiegele, müsse sich die Kirche mit der „neuen Glaubensrichtung eines säkularisierten Humanismus“ befassen. „Mit Empörung, auch mit einer bloßen Abwehrhaltung ist es hier bestimmt nicht getan“.96 Selbstkritisch merkt Heintze an, dass in den Gemeinden viel zu wenig Hilfe gegeben worden sei, den zeitgeschichtlichen Charakter der biblische Aussagen zu erkennen. „Im ganzen brauchen wir auch im Umgang mit den Vertretern eines säkularisierten Humanismus sehr viel mehr Geduld und Bereitschaft zum offenen, sachlichen Dialog als wir gewöhnlich aufbringen“. Ausführlich beschäftigte sich Heintze abschließend mit der auch in der kirchlichen Auseinandersetzung angewandten Methode des Schockierens. Er vermied Beispiele, die offenbar den Synodalen in Erinnerung waren. Tatsächlich würde vorsichtig und zurückhaltend vorgebrachte Kritik von der Kirche oft überhört und „hinter einem schockierenden Protest mag auch manches Mal eine echte Erschütterung darüber stecken, dass die tote Christenheit so schrecklich schwer aus dem Schlaf der Sicherheit aufzuwecken“ sei.97 Der Grundton der Verkündigung Jesu, die auch der prophetischen Botschaft zugrunde liege, sei allerdings die Geduld und die Liebe, die den andern niemals abschreibe. Das gelte für beide Seiten. In einem dritten kürzeren Teil nannte Heintze die überlandeskirchlichen Zusammenschlüsse. Er wünschte eine engere Zusammenarbeit der evangelischen Kirchen in Niedersachsen, befürwortete die Bildung eines Bundes der evangelischen Kirchen in der DDR, die von anderen Landeskirchen als Spaltung der EKD verstanden wurde, betonte, dass die Zugehörigkeit der Propstei Blankenburg an die lutherische Kirche Sachsens kein Aufhören der persönlichen und partnerschaftlichen Verbindungen bedeute, und er wies die Kritik an der Höhe der Kirchensteuer zurück. Zum Problem der Kriegsdienstverweigerung ermunterte der Bischof einen Synodalausschuss, über die Frage einer politisch begründeten Kriegsdienstverweigerung nachzudenken, den bisherigen Ersatzdienst sinnvoller im Sinne eines positiven Friedensdienstes umzugestalten, dem Friedensdienst mit und ohne Waffen sollten gleiche Chancen eingeräumt werden und ohne besonderes Kriegsdienstverweigerungsverfahren dem Wehrpflichtigen die freie Auswahl zwischen beiden Möglichkeiten eingeräumt werden.98 Damit hatte sich der Bischof weit über die tatsächliche Praxis und Rechtslage der Verfahren hinausbegeben. Der Ersatzdienst war in der öffentlichen Meinung ein Dienst minderen Ranges, von einem gesunden jungen deutschen Mann wurde erwartet, dass er freudig den Wehrdienst ableistet. Heintze plädierte weiterhin energisch für Abendmahlsgemeinschaft unter den Mitgliedern aller evangelischen Kirchen in Deutschland, und kritisierte die zögerliche Haltung der lutherischen Kirchen.

In einem vierten Teil, unter dem Titel „unser landeskirchlicher Anteil an der Verantwortung der Kirche für die Welt“ hob der Bischof die notwendige Mitverantwortung der Kirchen zur Kriegsverhütung und Friedensförderung sowie für die Fragen der sog. Dritten Welt hervor. Nach einem fast dreistündigen Referat dankte Heintze nicht etwa für das geduldige Zuhören, sondern erheiterte vermutlich die Synodalen mit der Schlussbemerkung „ich breche ab“, will heißen: ich hatte eigentlich noch viel mehr auf dem Herzen und zitierte noch einmal den hoch verehrten Nachbarbischof Werner Krusche: „Wir haben für vieles keine bündigen Antworten und keine glatten Lösungen. Man könnte verzagen. Wir betreiben nicht unsere eigene Sache. Wir müssen auch nicht alles richtig machen, wir dürfen unterwegs stolpern. Wir leben aus der Rechtfertigung und eben auf die Zurechtbringung der Welt zu, da Fried und Freude lacht. Wir sollen viele in die Freude dieser uns alle zugedachten Zukunft mitnehmen.“99 In dieser zurückhaltenden und doch zuversichtlichen Gemüts- und Glaubenslage erkannte sich Heintze wieder. Nie wieder hat Heintze derart unbeschwert und auch ungeschützt und ohne ständige Absicherungen sich vor allem zu konservativen Positionen öffentlich geäußert. Von dieser Synodenzusammensetzung fühlte er sich am meisten verstanden. Für die Debatte über den Bericht blieb keine Zeit. Dafür wurde eine weitere Sitzung in Januar angesetzt.

Es ist erstaunlich, dass für die Gemeinden mit der zweiten Lesung der Gesprächsbedarf keineswegs erschöpft war. Die Propsteisynode Vorsfelde wünschte den Wortlaut des nach der 2. Lesung festgestellten Textes und bemängelte, dass sich Grundlegendes nicht geänderte habe. Auch die Propsteisynode Wolfenbüttel wünschte Einsicht in den revidierten Text der Verfassung.100 Der Männerkreis der Matthäusgemeinde in Lebenstedt wünschte mehr Zeit für die Verfassungsberatungen und eine Diskussion vor der Propsteisynode.101

Die Synodalen hatten noch einen synodengeschichtlich beispiellosen Marathon vor sich: Nach der 2. Lesung im November 1969 wurde im Dezember 1969 der Haushalt verabschiedet und am 10. Januar 1970 der Lagebericht des Bischofs diskutiert. Dazu hatten nicht alle Lust. Es waren nur 27 Synodale erschienen.102 Aber es waren ja auch keine Beschlüsse zu fassen. Die Diskussion dauerte fast vier Stunden und gab hinter dem theoretischen Paragrafenvorhang plötzlich einen realistischen Blick auf die Lage der Landeskirche frei. Sie wurde ausgelöst durch die Behauptung des AKG, dass nur 95 % der Theologiestudenten in ein übliches Pfarramt strebten. Predigerseminardirektor Oelker hatte dazu einen Einblick in die neue Ausbildung der Vikare gegeben, die praxisnäher sein sollte. Die Vikare kämen früher als sonst unmittelbar mit der Gemeindearbeit in Verbindung, was allerdings bedeutete, dass sie in vakante Gemeindesituation gesteckt würden. Ein Vikar habe in den ersten vierzehn Tagen acht Beerdigungen halten müssen. Aber erst durch Propst Blümel erhielten die Synodalen einen realitätsnahen Einblick in die pfarramtliche Praxis auf dem Dörfern. Er beklagte die Landflucht der Pfarrer aus den Dörfern in die Stadtgemeinden. Die jungen Leute kämen auf dem Lande in eine ziemlich trostlose Situation. Der Gottesdienstbesuch sei schwach, die Höchstzahl der Besucher liege bei 10 Personen, die Zahl der Konfirmanden sei gering. Als ein Vikar ihm begeistert von der Idee einer Konfirmandenfreizeit berichtet hatte, fragte der Propst nach der Anzahl. Aber von neun Konfirmanden waren zwei Sonderschüler und kämen nach Ansicht des Propstes für eine Freizeit nicht in Frage, und zwei seien Kinder von kleinen Höfen, die zur Feldarbeit benötigt würden. Sie kommen „letztlich von einer Niederlage in die andere“. Frau Lentz zeigte sich erschüttert von dem Bericht, den Pfarrer Brackhahn allerdings bestätigte. Er sei mehrere Jahre lang Pfarrer in zwei Dörfern gewesen und habe Sonntag für Sonntag vor vier Gemeindemitgliedern gepredigt. Der Synodale Hasemann sah die Gründe für diese Situation in der Glaubenskrise der jungen Leute und bedauerte die Ausbildung an den Universitäten. „Ich würde davor warnen, Herr Hasemann, die Lehrstuhlinhaber der Theologischen Fakultäten en bloc als solche abzuurteilen“, erwiderte Propst Stange. „Was heißt eigentlich Christsein? Wenn man das so genau sagen könnten, oder es gar mit einem Bibeltext rezitiert, dann wäre die Sache ja furchtbar einfach. Das ist aber leider nicht der Fall. Jesus hat die Kirche seinerzeit ganz erheblich verunsichert und zwar viel mehr als unsere Theologen auf den Lehrstühlen heute die jungen Theologen verunsichern. Man kann auch nicht von einer Grundrichtung sprechen, die verlassen wird. Ob Sie eine eigene klare Grundrichtung haben, mag mancher in diesem Raum bezweifeln. Sie bilden sich das ein, Sie halten Ihre christliche Vorstellung für die genuine Aussage des biblischen Befundes. Das wird aber von manchem hier erheblich bestritten.“103 Es war die letzte Sitzung von Propst Stange in der Synode, der er seit 1958 angehört hatte. Er war seit 1946 als erster für die Hochschulgemeinde zuständig, pflegte ein engeres Verhältnis zur Universität und warb um ein besseres Verständnis für die jüngere Generation. „Sie fragen nach der Substanz, Herr Hasemann. Gewiss, es wird heute provokatorisch und radikal, vielleicht auch besonders echt nach der Substanz derer gefragt, die das Evangelium bisher vertreten haben mit dem Erfolg, dass die Masse unseres Volkes mit dem Evangelium nichts mehr anzufangen weiß. Und wenn wir das so scharf sehen, dann müssen wir auch den Mut haben, eine Weile ganz schrecklich radikale Leute zu ertragen, und wenn es uns noch so schwer wird, mir wird es auch nicht so ganz leicht; und ich bin mir auch gar nicht so sicher, ob hierbei in manchen Bereichen der Theologie wirklich ganz allein noch Theologie betrieben wird. Darüber kann man reden, aber den Ernst, mit dem heute gefragt wird, können Sie niemanden absprechen, und ich wünschte, unsere ältere Generation hätte sich selbst in Frage stellen lassen mit dem, was sie bisher vom Evangelium verkündigt oder danach gelebt hat und hätte das so ernst genommen, wie dies viele junger Pfarrer oder Theologen versuchen oder einfach verzweifelt sind, dass ihnen das nicht gelingt, aus welchem, Grund auch immer.104 Mit dieser persönlichen selbstkritischen Stellungnahme zur Lage der jüngeren Theologengeneration hatte die Aussprache einen besonderen Höhepunkt erreicht. Sobald in der Aussprache die realistische Gemeindesituation in den Blick kam, regten sich auch Aussagen von denen, die diese schwierige Lage erlebt hatten und wie sie diese bewältigt hatten. So erklärte OLKR Kammerer, seinerzeit Pfarrer in Gr. Denkte, es käme darauf an, ob die Gemeinde bereit sei, „das Kreuz zu tragen“.105 Das war die verständliche theologische Verbrämung eines ungelösten Konfliktes, die jedoch nicht weiterhalf, sondern eher dazu neigte, sich mit der Situation abzufinden, statt sie weiterzuentwickeln. Auch der Bischof zeigte sich beeindruckt und sprach „von der großen Schwierigkeit, die offensichtlich in den Landgemeinden heute vor uns steht“106 Er warb in der Debatte für eine stärkere Konzentration der Gemeindearbeit und ermunterte zum „Mut zur Diaspora-Situation“. „Die große Aufgabe für die Zukunft sei es, dass wir unsere Diaspora-Situation bejahen und es nicht tragisch nehmen, wenn wir einmal Einzelne sind in einzelnen Orten.“ Es käme darauf an, in den einzelnen Orten Zellen zu bilden, die sich als lebensfähig erwiesen. Das brauche nicht der Pastor zu sein.107 Das hörte sich erheblich anders an als die lautstarke Behauptung, es gelte díe Volkskirche zu retten. Die Synode stand offenbar erstmals vor der Realität einer sich wirksam zeigenden Säkularisierung, die allerdings nicht neu war, aber durch Einbildung beständiger Volkskirche verdrängt worden war. Dem Problem der Säkularisierung stellte sich die Synode allerdings nicht.

Einen Monat später, am 7. Februar 1970, wurde im Katharinengemeindesaal die Verfassung in dritter Lesung einstimmig angenommen, nachdem noch einmal fünf Paragrafen behandelt worden waren.108 Propst Harborth dankte den Ausschussmitgliedern und den Mitarbeitern im Landeskirchenamt. Es war die letzte Sitzung in dieser Sitzungsperiode, daher zählte der Bischof noch einmal die wichtigsten der 46 verabschiedeten Gesetze auf und dankte, dass die Synodalen „in fairer Weise mit den Spannungen theologischer und sonstiger Art umgegangen“ seien. Der Erneuerungs- und Veränderungsprozess in der Landeskirche sei damit nicht abgeschlossen. Die verabschiedete Verfassung gleiche nicht einem festen Haus, „mehr einem leicht versetzbaren Zelt oder einer Baracke“.109 „Wir brauchen in diesem Augenblick kein feierliches Te Deum zu singen“, stoppte der Bischof die verständlichen Erwartungen auf einen festlichen Abschluss nach einer seit 1964 verhandlungsreichen Sitzungsperiode, in der er gemeinsam mit den Synodalen sein Versprechen, das Pastorinnengesetz und eine neue Verfassung zu verabschieden, eingelöst hatte. Der Synodenpräsident Buhbe war krank und schrieb erst später noch ein Abschiedswort. Es gab keinen festlichen Abschluss. Alle waren erschöpft. 33 Mitglieder der Landessynode kandidierten nicht mehr für die neue Sitzungsperiode.


Nach der Verabschiedung der Verfassung – ein Resume

Nach der Verfassungsdebatte löste sich der AKG langsam auf. Teilweise fanden ihre wenigen Mitglieder außerhalb der Landeskirche neue Arbeitsplätze, andere wie Herbert Reich, entschlossen sich, in der Landessynode für Reformen zu kämpfen. Der AKG vertrocknete an der Überspitzung seiner Forderungen, an seiner Intellektualisierung und an seiner geringen Gemeindehaftung. Die Studentengemeinde und das Katechetische Amt blieben auf Distanz. Reinhard Dross blieb bis zur Pensionierung aus Altersgründen Professor an der Pädagogischen Hochschule, die später in die Universität eingegliedert wurde, jedoch ohne in den kirchlichen Betrieb einzuwurzeln. Er war auch kein Artist der Vernetzung unterschiedlich agierender Gruppen und Charaktere. Zum Sammeln und Agitieren gehören Lieder und Schlachtgesänge. Diese Form übernahm ab 1978 die Ev. Studentengemeinde unter Leitung von Pfarrer Herbert Erchinger.

War die Landeskirche demokratischer geworden? Die Verfassung von 1970 hat der Pfarrerschaft etliche Möglichkeiten geboten, die nicht-theologischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchengemeinden mitverantwortlicher als bisher in die unterschiedliche Arbeit einzubinden. Das setzte allerdings eine Pfarrerschaft voraus, die ihrerseits bereit war, „Macht“ und Verantwortung abzulegen und zu delegieren. 25 Jahre nach Verabschiedung der Verfassung hatte nur die Hälfte der Braunschweiger Pfarrerschaft auf den Vorsitz im Kirchenvorstand verzichtet. In der Gestaltung des Gottesdienstes und des Konfirmandenunterrichtes wurde ein großer Gestaltungsraum gewährt. Auf der Propsteiebene hat die Wahl des nicht-theologischen Vorsitzenden der Propsteisynode profilierte evangelische Persönlichkeiten hervorgebracht. Allerdings blieb der Ruf, von einer Konsumentenkirche zu einer Beteiligungskirche zu kommen, aktuell. Erstaunlicherweise hat sich in der Struktur der Kirchenleitung nichts geändert, obwohl der Ruf nach dem Abbau eines konsistorialen, autoritären Verhaltens alten Stils in vielen Stellungnahmen geäußert wurde. 25 Jahre später kehrten eben dieselben Vorwürfe in den Eingaben zur Reformsynode 1995 wieder zurück. So wäre die Möglichkeit einer Abwahl von Kollegiumsmitgliedern oder die Äußerung eines synodalen Misstrauens denkbar. Es gibt keine Sanktionen, wenn das Landeskirchenamt sich weigert, Beschlüsse der Landessynode durchzuführen. Der Überbau wurde im Gegenteil durch die Schaffung des Bischofsamtes und die Kontrollmechanismen der Kirchenbehörde verstärkt. Das widersprach jeder Art „Demokratisierung“.

Andere reformerische Anstöße schlugen doch ihre Wellen: die Vikarausbildung wurde unter dem neuen Predigerseminardirektor Hans Adolf Oelker praxisnäher und gemeindeverbundener. Der Konfirmandenunterricht wurde durch das Modell der Konfirmandenferienseminare altersgerecht und lebensnah. Die Arbeit in der Landessynode änderte sich. Die Frage der Vergabe von Ämtern auf Lebenszeit wurde immer wieder neu verhandelt und mündete in die gesetzliche Regelung der zeitlichen Befristung des Amtes der Pröpste und der Oberlandeskirchenräten.


Erste Umsetzung der Anregungen der Verfassungssynode

Es kam in der nächsten, der fünften Synodalperiode darauf an, die von Heintze gewünschten Reformschritte in die synodale Praxis umzusetzen. Ein erster Schritt war eine verbesserte Information der Synodalen untereinander und der Kirchengemeinden. Dazu erschien im März 1971 eine Probenummer des „KURIER der Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig“. Der Synodenpräsident Dr. Heinrich Gremmels erläuterte, der KURIER verfolge drei Zwecke. Die Mitglieder der Synode mit den nötigen Informationen für ihre Arbeit in den Ausschüssen und im Plenum zu versehen, die Stellvertreter der Synodalen auf dem Laufenden zu halten und allen übrigen Interessenten auf Anforderung zur Verfügung zu stehen.110 Der Kurier wurde das wichtigste Sprachrohr für die Tätigkeits- und Lageberichte des Bischofs.111

Eine eigene Form von Demokratisierung war eine Art „Fraktionsbildung“ in der Landessynode. Es hatten sich zwei Arbeitskreise gebildet, der Arbeitskreis 70 (AK 70) um den Synodalen Hans-Martin Brackhahn und „Arbeitskreis Bugenhagen“ um den Synodalen Dr. Dr. Schulze und Erich Warmers. In dem ersteren sammelten sich die Reformer, zu denen u.a. Eckhard Schliephak und Helmut Kahl gehörte. Im anderen Arbeitskreis bemühte man sich mehr um Bibel und Bekenntnis und um Bewahrung der Tradition. Anders als bei Fraktionen in den kommunalen Gremien waren diese Kreise offen füreinander. Sie bewährten sich im Plenum durch vorherige Absprachen und Beschlussideen. Allerdings schlossen sich nur die Hälfte aller Synodalen einer Gruppe an.


Heintzes Vorüberlegungen zu einer Kirchengemeindeordnung

Die Neufassung der Kirchengemeindeordnung war durch die Verfassung von 1970 zwingend notwendig geworden. Als die Synode im Mai 1972 als Fortführung der Reformbemühungen an einer neuen Kirchengemeindeordnung arbeitete, bat sie den Bischof um ein grundlegendes Referat „Kirchengemeindeordnung als theologisches Problem“. Alle Kirchengemeinden bekamen das Referat ohne ein Anschreiben zugeschickt.112 Heintzes Gedankengang war folgender: Die Gemeinde habe ihren Grund in Jesus Christus. Nach Paulus könne niemand einen anderen Grund legen als den, der bereits gelegt ist, Jesus Christus. Zu beachten sei dabei, dass Jesus Christus selber und nicht unser Bekenntnis zu ihm und unsere Verkündigung als Grund der Kirche bezeichnet werde.“113 Damit grenzte sich Heintze von Entwürfen ab, die das Kerygma als letzten Grund der Kirche bezeichneten. Heintze machte assoziativ sofort einen Ausflug in seine theologischen Lieblingsgefilde: „Wir merken heute ungleich stärker als frühere Generationen, wie wenig dabei mit der pietätvollen Bewahrung und Weitergabe überlieferter Bekenntnisformeln, erreicht ist.“ Heintze grenzte sich auch von jenen Evangelikalen ab, die den Grund der Kirche im Bekenntnis sahen, die der moderne Mensch hingegen nur als Leerformel vernehme. Christus als Grundlegung bewahre indessen vor Enttäuschungen über das gegenwärtige Bild von Kirche und enthalte zugleich eine befreiende Zielvorgabe. Die Gemeinde, die sich auf Christus gründe, sei „verborgen“, das war der nächste Gedankengang. Sie sei keinesfalls mit der Ortsgemeinde zu identifizieren. Sie reiche weit darüber hinaus und sei womöglich gar nicht in der Kirche, sondern bei jenen zu finden, die den Willen Gottes tun. „Auch wo gar kein offizielles Bekenntnis zu Christus erfolgt oder sogar Bedenken ihm gegenüber geltend gemacht werden, kann es durchaus sein, dass hier fremde Not viel deutlicher gesehen und auch überzeugender Hilfe geleistet wird, als es bei uns der Fall ist. Das alles gehört in das Thema der verborgenen Kirche mit hinein“.114 Die Frage Bonhoeffers „Wie kann Christus auch der Herr der Religionslosen werden?“ dürfe die Kirche nicht loslassen. „Gott liebt in Christus diese Welt und nicht nur die Kirche“.115 Das gebe der verborgenen Kirche ihren universalen Charakter. Dann griff Heintze als Drittes unvermittelt den Begriff des „Dienstes“ auf. Er war zum zentralen Begriff in Artikel eins der neuen Verfassung geworden. Dort heißt es: „Die Landeskirche steht unter dem Auftrag Jesu Christi, der seine Kirche zum Dienst in die Welt sendet. Die Verantwortung für Zeugnis und Dienst tragen alle Kirchenmitglieder gemeinsam.“ Dienst scheint inzwischen ein altmodischer Begriff geworden zu sein. Dieser zentrale Artikel unserer Verfassung ist heute fast unbekannt. Heute lautet die entscheidende Frage: Was kann ich aus dem Pfarramt herausholen, nicht: wie kann ich mit meinen Fähigkeiten der Gemeinde dienen. Das war vor 40 Jahren noch anders. Heintze schreibt in einem Aufsatz: „Jesu Ruf in seine Gemeinde ist, wo er gehört und angenommen wird, immer zugleich Berufung zu neuem Dienst“,116 so im Anschluss an einen Vortrag von Bischof Krusche als „Diener Gottes – Diener der Menschen“. Es sei zwar ein „schlimmes Krisenzeichen“, wenn über der Bereitschaft zu diakonischer, sozialer und auch politische Aktivität die Sammlung um Wort und Sakrament, das kontinuierliche Hören, Meditieren, sowie die Fähigkeit zu Anbetung, Dank und Fürbitte zu kurz komme. Umgekehrt sei es aber ein nicht weniger ernstes Krisenzeichen, wenn aus der Sammlung um Wort und Sakrament keine neue vorbehaltlose Dienstbereitschaft allen Menschen gegenüber werde. Da die ganze Gemeinde in Dienst genommen werde, bekomme das allgemeine Priestertum aller Gläubigen aktuelle Bedeutung, was allerdings nicht im Sinne einer demokratischen Ideologie umfunktioniert werden dürfe. Hinderlicher aber wirke sich „das durch Jahrhunderte hindurch in unserer Kirche herrschende autoritäre Amtsdenken aus“. Daher geben sich viele Gemeindemitglieder „aus ererbter Gewohnheit selber allzu schnell mit der Rolle einer bloß passiven Konsumentenhaltung zufrieden und überlassen alles gern den berufenen Amtsträgern und Amtsstellen, solange sie mit ihren eigenen Wunschbildern und Vorstellungen in Ruhe gelassen werden.“117 So oft Heintze das Priestertum aller Glaubenden zitiert und beschworen hat, so deutlich wird ihm auch die Erfahrung, dass es „viel mehr Theorie als Praxis ist.“ Viertens betonte Heintze den „Hilfsdienstcharakter der Ordnung.“ Eine Verfassung sollte sich „auf das Notwendigste beschränken“ und selber „offen bleiben für notwendig werdende Veränderungen“,118 zum Beispiel „dass wir in Zukunft zu einem sehr viel weitmaschigeren Gemeindesystem kommen werden und die Zahl selbständiger organisierter Gemeinden sehr viel geringer sein wird,“119 und dass die „Ökumene vor Ort“ zu den speziellen Aufgaben einer Ortsgemeinde gehöre. Auffällig ausführlich nannte Heintze schließlich als Hauptschwierigkeit nicht die strukturellen Schwächen unseres Kirchenwesens, sondern „die starken Spannungen und Gegensätze, wie sie heute in ein und derselben Gemeinde und Kirche sich zeigen.“120 Die Erfahrung, „dass wir mit unseren Spannungen und Konflikten so schlecht zurecht kommen und dadurch das Leben in unseren Gemeinden und der Kirche im ganzen so sehr belastet wird,“ erinnere daran, dass wir „bei all unserem Bemühen auf die Zusage der Vergebung angewiesen bleiben“.121 Heintze war kein systematischer Theologe, sondern ein praktischer. Er entwickelte Definition und Aufgabe einer Kirchengemeinde nicht von einem dogmatischen Ort her. Er war auch kein biblisch-systematischer Theologe, der aus von einem, der Bibel entnommenen Begriff die Kirchengemeinde in sich schlüssig entfaltete. Von dem persönlichen, fast biografisch geprägten Dreiklang „Christus – Ruf – Dienst“ entwickelte er selbständig und ohne Seitenblick auf Sekundärliteratur sein Verständnis von der Ordnung einer Kirchengemeinde.

Würden sich die Vorüberlegungen in ein Paragrafenwerk umsetzen lassen? Waren sie justitiabel? Hans-Martin Brackhahn, Mitglied des Rechtsausschusses, berichtete nach Abschluss der Ausschussarbeit kurz über die Entstehung der Kirchengemeindeordnung. „Es waren erst wenige Bestimmungen formuliert, da legte uns Oberlandeskirchenrat Kaulitz seinen Referentenentwurf vor. Er enthielt fast 100 Paragrafen“.122 Der altbewährte Erfahrungssatz „Wer die Vorlage macht, hat schon gewonnen“ bestätigte sich auch in diesem Fall. So ist es zu erklären, dass von den grundlegenden theologischen Vorüberlegungen des Bischofs wenig in das Gesetzeswerk einfloss. Ein Rohentwurf wurde der Landessynode an 25. Mai 1973 vorgelegt. OLKR Kaulitz hielt dazu einen Einführungsvortrag und der Hannoversche Landesbischof Lohse beschrieb „Die Gemeinde und ihre Ordnung nach dem Neuen Testament“. In fünf synodalen Arbeitsausschüssen wurde der Rohentwurf diskutiert und Vorschläge noch in der Maisynode eingebracht.123 Die Kirchengemeinden erhielten den Rohentwurf und die Erläuterungen von OLKR Kaulitz zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember zugeschickt. Es gingen 40 Vorschläge aus Gemeinden und von Einzelpersonen ein, die vom Rechtsausschuss bearbeitet wurden. Er legte der Maisynode 1974 einen teilweise bearbeiteten Entwurf zur ersten Lesung vor.124 Gemessen an den Vorschlägen Heintzes, war die Kirchengemeindeordnung ein viel zu ausführliches Paragrafenwerk, das auch ablegene Situationen in der Gemeinde zu regeln versuchte, wie z. B. das ominöse Kanzelrecht, das entschlossen hätte abgeschafft werden müssen. Es regelt den Fall, dass ungeliebten Predigern der Platz auf der Kanzel verweigert werden sollte. Dabei blieb unbeachtet, dass Christus allein die Kanzel gehört und die jeweiligen Pfarrer nur mittelbare und irrende Werkzeuge des predigende Christus sind. Am 25. April 1975 verabschiedete die Landessynode die neue Kirchengemeindeordnung. Es war ein 97 Paragrafen umfassendes Gesetzeswerk.125

Ich kann mich von dieser neuen Kirchengemeindeordnung (KGO) nicht abwenden, ohne an zwei Bestimmungen der alten KGO von 21. Juli 1922 zu erinnern. Dort heißt es unter § 5 Aufgaben der Kirchengemeinde: „Jede Kirchengemeinde hat die Aufgabe, unter Anregung und Leitung des in ihr bestehenden geistlichen Amtes sich zu einer Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens zu gestalten“.126 Eine Pflanzstätte! Eine blühende, eine fruchtbringende. Jede Kirchengemeinde! Und wenn man unter dem geistlichen Amt die gesamte Mitarbeiterschaft vereint, dann könnte das auch heute noch genauso gelten. Aber das war den späteren Juristen zu lyrisch. Und die andere Bestimmung in § 72 „Aufsicht über die Kirchengemeinden“, die die Oberaufsicht des Landeskirchenamtes und die der Kirchenräte (heute: Pröpste) beschreibt, lautete: „Diese sind nicht befugt, in die Verwaltung der Kirchengemeinde einzugreifen und darüber selbständige Verfügungen zu treffen“.127 Wenn man die Vorstellungen von Bischof Heintze bündig und verkürzt zusammenfassen darf, dann lauten sie: „Das Gesetz untersteht dem Evangelium. Das Evangelium ist dem Gesetz übergeordnet.“


Strukturreformen

Die Verfassung von 1970 hatte ausdrücklich die Möglichkeit zu Strukturreformen auf Gemeinde- und Propsteiebene eröffnet. Tatsächlich aber waren die beiden größeren Strukturänderungen in der Landeskirche von außen angestoßen worden und entsprangen nicht einem Reformwillen. Am 14.12.1973 beschloss die Landessynode die Ausgliederung der 20 Kirchengemeinden der Propstei Blankenburg und der zwei Kirchengemeinden Calvörde und Uthmöden, die bislang zur Propstei Vorsfelde gehört hatten, aus dem Gebiet der Landeskirche. Sie gehörten fortan zur lutherischen Landeskirche Sachsen.128 Die DDR Regierung duldete keine Exklaven auf ihrem Hoheitsgebiet. Während der Synodalsitzung wurde auf diese von der Politik erzwungene Lage ausdrücklich hingewiesen. Der Synodale Dr. Dr. Schulze, Harzburg, stimmte mit sechs anderen Synodalen gegen diese Lösung.129 Wie wenig diese Änderung kirchlichen Überlegungen entsprang, wurde 17 Jahre später deutlich, als die Staatsgrenzen fielen, und zunächst der alte Zustand wieder hergestellt wurde. In Folge dieser Trennung wurden die auf dem Westgebiet liegenden Kirchengemeinden Braunlage, Hohegeiß, Neuhof, Walkenried, Wieda und Zorge zum

1. April 1976 in die Propstei Bad Harzburg eingegliedert.130 Die Propstei Bad Harzburg, die 18 Pfarrämter umfasste, erhielt die sieben Pfarrämter der Restpropstei Blankenburg West nun hinzu.

Die zweite größere Strukturänderung wurde durch die Gebietsreform der niedersächsischen Landesregierung ausgelöst, durch die zahlreiche Kommunalgemeinden in das Braunschweiger Stadtgebiet eingegliedert worden waren. Davon war die Propstei Lehre betroffen. Im März 1976 tagte die Propsteisynode Lehre zum letzten Mal in Neu-Erkerode und beschloss ihre Auflösung zum 1.4.1976.131 Propst Blümel erschien zur Sitzung und erklärte, dass von den 29 Kirchengemeinden der Propstei Lehre 26 von Königslutter übernommen werden würden.132 Die Propstei Königslutter umfasste 9 Pfarrämter und wuchs durch die Angliederung Lehres auf 26 Pfarrämter, von 17.691 auf 49.148 Gemeindemitglieder.

Die Propstei Braunschweig war von 52 Pfarrämtern (1970) auf 60 Pfarrämter (1978) gewachsen. Die Propstei wurde in drei Seniorate eingeteilt, was sich jedoch auf Dauer nicht bewährte, da die Amtsinhaber kein Einvernehmen herstellen konnten. Die gravierenden Strukturprobleme z.B. die Sonderrechte der Innenstadtgemeinden gegenüber den Stadtrandgemeinden, die räumliche Dichte der wiederhergestellten Innenstadtkirchen, die Sonderrechte des Domes gegenüber den Innenstadtkirchen, das Verhältnis der Propstei Braunschweig gegenüber den anderen Propsteien des Landes wurden nicht behandelt. Diese Probleme bestehen zum großen Teil heute noch.

Hingegen hatte die Einrichtung von Gesamt-Pfarrverbänden Bestand. Zum Oktober 1973 wurde in der Propstei Bad Gandersheim der Gesamtpfarrverband Heberbörde eingerichtet, dem die Kirchengemeinden Ackenhausen, Clus-Brunshausen, Dankelsheim, Gehrenrode mit Helmscherode, Gremsheim mit Alt-Gandersheim, und Wolperode angehörten und von einem Pfarrer und einem Diakon verwaltet wurden. Die sechs Kirchengemeinden behielten ihre Kirchenvorstände.133 In der Propstei Schöppenstedt wurde der Gesamtpfarrverband Süd-Asse mit vier Pfarrämtern (Hedeper, Semmenstedt, Winnigstedt, Wittmar) und 10 Kirchengemeinden gebildet. Ohne das ausgegliederte Wittmar besteht der Gesamtpfarrverband heute noch. Sein Bestehen hängt von der Zusammenarbeit der Pfarrer ab, die nach einer gewissen Zeit wieder zurück in das traditionelle Pfarramt zurückstreben.

Der architektonische Ausdruck von Strukturveränderungen war die Einweihung des Haus der Kirchlichen Dienste in Riddagshausen im August 1975, in dem die sog. übergemeindlichen Dienste (Amt für Religionspädagogik, Amt für missionarische Dienste, Ev. Erwachsenenbildung, kirchlicher Dienst für die Arbeitswelt, Medienzentrale, Bücherstube) räumlich zusammengefasst und deren Bedeutung für die traditionellen Pfarrämter betont wurden. Die geräumige Eingangshalle, historischer Stuck, ein Vortragssaal, Club- und Leseräume, eine breite Treppe, die in den ersten Stock führte, sollten zusammen mit der Klosterkirche einen Mittelpunkt des kirchlichen und kulturellen Lebens in der Propstei Braunschweig werden.134 Mit dem Umzug des Landeskirchenamtes vom Neuen Weg in die Kasernengebäude an der Lindenstraße, Adresse Dietrich Bonhoefferstraße, übernahm die Diakonie das Gebäude in Riddagshausen, während die übergemeindlichen Ämter in einem umgestalteten ehemaligen Kasernengebäude untergebracht wurden.


Anmerkungen zu Kapitel 9

1 Jörg Müller-Volbehr Die neue Verfassung der evang.-luth. Landeskirche in Braunschweig Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Tübingen 1971, 37-59.
2 eine kurze Darstellung dieser Geschichte gab Propst Harborth in der ersten Sitzung des Verfassungsausschusses am 5. August 1964 in LAW: Umbildung der Braunschweíger Kirchenverfassung Bd III Bl 12 – 14.
3 Jörg Müller Volbehr (1936-2010), der im Verfassungsausschuss Protokoll geführt hatte, ging bald darauf von Wolfenbüttel als Oberkirchenrat in das Institut der EKD für evangelisches Kirchenrecht nach München und wurde später in Marburg Professor für Kirchenrecht.
4 Dietrich Kuessner JGNK (Jahrbuch der Gesellschaft für niedersächsische Kirchengeschichte) 1987: Die Braunschweigische Landeskirche zur Zeit der verfassunggebenden Synode (1920-1923), S. 126
5 Hannoversche Verfassung 1. Juli 1971, 2. Abschnitt Die Kirchenglieder Gesetzessammlung für Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen Hannover 1989.
6 Amtsblatt der Bayrischen Landeskirche 22.11.1965.
7 LAW Generalakten 0031 Bd. III: Umbildung der Braunschweiger Verfassung Protokoll der 8. Sitzung am 18.10.1965 Bl 134 ff.
8 ebd. Bl. 153-160.
9 ebd. Bl. 158.
10 ebd. Bl. 159.
11 ebd. Bl. 157.
12 ebd. 13. Sitzung am 20.6.1966 Bl. 230 – 231.
13 ebd. Bl. 232.
14 BZ 26.4.1969 „Landeskirchen einen Schritt weiter zu einer Föderation“; BP 26./27.4.1969 „Die Landeskirchen rücken näher zusammen“.
15 Dieser erste Entwurf gliederte sich in 10 Teile und 124 Artikel, mit Präambel, grundlegenden Bestimmungen (fünf Artikel), wobei stark der innerdeutsche und weltweite Zusammenhang der Landeskirche mit anderen christlichen Kirchen hervorgehoben und als Geltungsbereich das alte Lande Braunschweig in den Grenzen vom 1.1.1945 genannt wurde. Der zweite Teil „Kirchenmitglieder“ (Artikel 6-13) regelte Zugehörigkeit, Eintritt, Austritt, Übertritt, Folgen beim Umzug. Apart war Artikel 9, wonach auch ungetaufte Kinder als Kirchenmitglieder gelten, wenn wenigstens ein Elternteil evangelisch ist. Im dritten Teil „Ämter und Dienste“ (Art. 14-21) wurden die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Dienste dieser Kirchenmitglieder beschrieben und als wichtigster Dienst das Predigtamt und die Sakramentsverwaltung genannt, der in besonderen Fällen auch einzelnen Kirchenmitgliedern übertragen werden konnte (Art. 16,2). Das Schwergewicht der Dienste lag auf dem Pfarramt, dessen Errichtung, Aufhebung und Besetzung geregelt wurde. Im vierten Teil „Kirchliche Rechtsträger“ (Art. 22-28) wurden die Landeskirche, Kirchengemeinden, Propsteien und Kirchenverbände als Körperschaften des Öffentlichen Rechts definiert, die ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich ordnen und verwalten, aber vom Landeskirchenamt beaufsichtigt werden sollten. Der fünfte Teil (Art. 29-43) behandelte die Kirchengemeinde (allgemeines Pfarramt und Kirchenvorstand) und unterschied Ortsgemeinde, Personalgemeinde und Anstaltsgemeinde, ermöglichte den Wechsel einzelner Mitglieder aus der Ortsgemeinde und die Bildung von Pfarrverbänden. Neu war die Einberufung einer öffentlichen Gemeindeversammlung. Der sechste Teil „Propstei“ (Art. 55-95) gliederte sich in Aussagen über den Propst, die Propsteisynode und den Propsteivorstand. Der Propst wird auf Lebenszeit von der Kirchenregierung ernannt und führt die Aufsicht. Den Vorsitz in der Propsteisynode ist ein nicht-ordiniertes Mitglied. Der 7. Teil „Leitung und Verwaltung“ (Art. 55-95) behandelte vier Verfassungsorgane: Landesbischof, Landessynode, Kirchenregierung und das Landeskirchenamt. Die Verfassung von 1922 hatte den Landesbischof in seine Stellung als Vorsitzenden der Kirchenregierung und des Landeskirchenamtes eingefügt. Nunmehr erhielt er eigenen Verfassungsrang. „Der Landesbischof ist der Träger des leitenden geistlichen Amtes der Landeskirche. Ihm ist die Sorge für die rechte Verkündigung und Sakramentsverwaltung in den Gemeinden anbefohlen.“ (Art. 53) Diese Formulierung reflektierte das in den vergangenen 50 Jahren in der Landeskirche entstandene respektvolle Bischofsbild. Allein 18 Artikel beschäftigten sich mit der Landessynode, der Zusammensetzung, der Wahl, der Dauer der Sitzungsperiode, einer Gelöbnisformel. Das Landeskirchenamt wird als Kollegium der vier, auf Lebenszeit gewählten Oberlandeskirchenräte und des Landesbischofs geführt. Die Teile acht „Rechtsetzung“ und neun „Finanzwesen beschließen die Verfassung.
16 LAW Syn 222 Verhandlungen 32.
17 LAW Syn 222 Verhandlungen 32. Die schriftliche Begründung befindet sich im Protokoll der nächsten Synodalsitzung LAW Syn 223.
18 SONNTAG 9.3.1969 8 ; BZ 30.1.1969. Kirchenregierung legt Verfassungsentwurf vor.
19 Max Wedemeyer war von seinem Amt als Oberlandeskirchenrat zum 1.4.1969 mit 57 Jahren zurückgetreten. Er verstarb im Dezember 1994 mit 83 Jahren. Über seiner Todesanzeige stand das Wort „In der Welt habt ihr Angst, aber seid getrost, ich habe die Welt überwunden“, über die Propst Jürgens auch die Traueransprache hielt in: Kirche von Unten Heft 77/78 April / Mai 1995, 40 – 43.
20 SONNTAG 28.1.1969 „Befristung kirchlicher Ämter ermöglichen.“
21 LAW Syn 222 Verhandlungen 15.
22 SONNTAG 9.2.1969 „Zeitgemäße Erfüllung des Auftrags – Verfassungsentwurf sichert demokratische Verfahrensweisen“ und „Synode wählte Nachfolger Max Wedemeyers; BP 30.1.1969 „Synode in Aufbruchstimmung“; BZ 30.1.1969 „Kirchenregierung legte Verfassungsentwurf vor.“
23 LAW Syn 222 Verhandlungen 19.
24 SONNTAG 9.2.1969 „Diskussion mit der Opposition – Wie weit kann die Kirche demokratisch sein?“; Demokratie trotz Auftrag? BZ 30.1.1969 „Stoßseufzer eines Synodalen; Streitgespräch zwischen der Landeskirche und ihrer Opposition.“
25 LAW Generalakten 0976, Eingaben an den Verfassungsausschuss, Schreiben Cieslar an Harborth 31.3.1969.
26 LAW LBf 8 Rundbrief 20.2.1060.
27 Werner Jetter: „Was wird aus der Kirche?“ Kreuzverlag 1968 106: „Nur in der klaren Einsicht in die tiefe Gewichtigkeit der Institutionen und in der daraus folgenden hohen Verantwortlichkeit gegenüber dem Hergebrachten kann man heute neue Versuche freigeben. Aus solchen Einsichten heraus muss man es auch tun.“
28 SONNTAG 9.3.1969 „Bischof fürs Leben? Heintze: Befristung ist denkbar.“
29 SONNTAG 23.2.1969 „Nun soll diskutiert werden.“
30 SONNTAG 20.4.1969 „Für und Wider des Amtes auf Zeit“.
31 SONNTAG 30.3.1969 „Pfarrer, Pröpste, Bischof auf Zeit wählen.“
32 LAW Generalakten 0976 Eingaben enthält nur einen längeren Brief Büschers an den Verfassungsausschuss vom 27.2.1969. Die Stellungnahme beim Vf.
33 BZ 19.4.1969.
34 beim Vf.
35 BZ 24.4.1969 „Kritik am Entwurf der Verfassung“; SONNTAG 4.5.1969 „Forderung und Wirklichkeit“; SONNTAG 4.5.1969 „Vom Ansatz her unbrauchbar.“
36 SONNTAG 4.5.1969 „Forderung und Wirklichkeit.“
37 LAW Generalakten 0976 Eingaben an den Verfassungsausschuss 1969-1970 Schreiben vom 5.5.1969.
38 ebd. Schreiben vom 30.3.1969.
39 BZ 20.5.1969 „Ist lutherisch noch zeitgemäß?”; LAW Syn 223 Verhandlungen.
40 BP 20.5.1969 „Was ist Kirche? Schwer fixierbar“.
41 LAW Generalakten 0976 Schreiben von Pfarrer Wolfgang Büscher vom 27.2.1969.
42 Stellungnahme April 1969 beim Vf.
43 LAW Syn 223: Verhandlungen der Landessynode Protokoll 2. Ich habe keine schriftliche Fixierung dieser Grundsatzdebatte in den Synodalakten gefunden, jedenfalls nicht in Syn 223. Den einzigen Hinweis liefert die Regionalpresse.
44 ebd. 12.
45 ebd. 11.
46 ebd. 13.
47 Lieberg im Brüdernrundbrief 19.4.1970: Zur neuen Verfassung der Braunschweigischen Landeskirche „Damit (mit Art. 2,2 D.K.) ist nämlich die Gültigkeit des evangelischlutherischen Bekenntnisses in der Landeskirche in diesem entscheidenden Punkt aufgehoben. Die Bestimmung bedeutet inclusive die Anerkennung auch des reformierten Glaubens vom Abendmahl, der darin nur Brot und Wein findet und die wahre Gegenwart des Leibes und Blutes Christi ausdrücklich ablehnt.“ Lieberg meinte darin einen „schreienden Widerspruch“ zum Artikel 2,1 und zur Präambel zu sehen. Tatsächlich steht Artikel 2,2 zur gespreizten Erwähnung der Augsburger Konfession invariata in einer Spannung.
48 LAW Generalakten 0976, Männerkreis Wenden 26.3.1969.
49 LAW Syn 223 67.
50 ebd.
51 ebd. Verhandlungen 49.
52 ebd. Verhandlungen 54.
53 ebd. 44 f.
54 LAW Generalakten 0976 Meinholf Frederich am 29.2.1969 an Heintze.
55 ebd. Schreiben vom 25.3. und 31.3.1969.
56 ebd. Schreiben vom 31.3.1969.
57 LAW Syn 223 Verhandlungen 123.
58 ebd. 172/173.
59 ebd. 168.
60 ebd. 144.
61 SONNTAG 9.3.1969 „Entwurf bleibt beim Führerprinzip“; sehr ausführlich dazu SONNTAG 27.4.1969 „Propstamt in misslicher Lage“.
62 LAW Syn 223 137 und 138.
63 Zur viertägigen 18. Sitzung vom 23. – 26. Mai 1967 hatte sich der Verfassungsausschuss in den Niedersächsischen Hof in Goslar zurückgezogen, um über den Teil VII Leitung und Verwaltung der Landeskirche zu beraten. v. Schwartz und Warmers waren erkrankt, der Stellvertreter v. Lutschewitz auch. Es tagten Harborth, Brackhahn, Fricke und Peters, außerdem die OLKR Bluhm und Kaulitz sowie Müller-Volbehr als Protokollant. Es fehlten die Theologen aus der Behörde und Bischof Heintze war offenbar auch nicht eingeladen worden, um seine Vorstellungen in den Entwurf einzubringen. Der Entwurf, der nun beraten wurde, stammte in den meisten Formulierungen von v. Schwartz, und Fricke hatte ihn auf juristische Formalien durchgesehen.
64 LAW Syn 223 Verhandlungen 186.
65 ebd. 187.
66 ebd. 187.
67 ebd. 188.
68 ebd. 189.
69 BZ 22.5.1969 „Ringen um neue Verfassung geht weiter“.
70 BZ 29.6.1969 „Synodales Element soll gestärkt werden.“
71 SONNTAG 29.6.1969 „Basis einer beweglichen Kirche.“
72 LAW acc 9/82 LBf 83 Schreiben v. Loewenichs am 5.8.1969 an Heintze.
73 LAW Generalakte 0574 Umbildung der Kirchenverfassung Bd. VI Protokoll der 33. Sitzung des Verfassungsausschusses Bl 2-7.
74 ebd. Bl 3.
75 ebd. Bl 9.
76 ebd. Protokoll 5 Bl 6.
77 ebd. Bl 36.
78 Auf die Frage folgte ein polemischer Debattenbeitrag von Warmers: SONNTAG 23.11.1969 „Drossel und Finkenschläge“. Auf diese Wiedergabe im SONNTAG antwortete eine Vikarsgruppe (H. Barsnick, A. Fay, A. Lang, L. Mischke, D. Mischke-Schíldgen, H. Mötsch, H. Winkel) und forderten eine Kontrolle der landeskirchlichen Personalpolitik durch die Synode und eine Debatte über die Frage der Wehrdienstverweigerung. in: SONNTAG 4.1.1970.
79 BZ 7.11.1969 „Kritik zum Auftakt der Landessynode.“
80 SONNTAG 16.11.1969 „Unqualifiziertes Pamphlet.“
81 LAW Syn 224 Verhandlungen der Landessynode 7./8. 11.1969 113.
82 ebd. 118.
83 Landeskirchliches Amtsblatt 15.4.1970 54.
84 ebd. 193.
85 SONNTAG 16.11.1969 Die Verantwortung mündiger Christen.
86 SONNTAG 23.11.1969 Stärkung des Laienelementes.
87 Der Lagebericht wurde in voller Länge in vier Ausgaben des SONNTAG wiedergegeben. SONNTAG 4.1.1970 „Offener Dialog“; 11.1.“Veränderung des Systems“; 18.1.; 25.1.1970. 88 LAW Syn 225 Verhandlungen 3; der Bericht zur Lage ebd. 4 – 39. 89 ebd.
90 ebd. 5.
91 ebd. 5.
92 ebd.
93 ebd. 6.
94 ebd. 10.
95 ebd. 12.
96 ebd. 16
97 ebd. 18.
98 ebd. 25.
99 ebd. 38.
100 BZ 15.11.1969 „Propsteien wollen Diskussion“; SONNTAG 30.11.1969 „Kritik an „mangelnder Unterrichtung.“
101 SONNTAG 11.1969 „Diskussion vor der Synode“.
102 LAW Syn 257: Protokoll der Tagung der Synode vom 10.1.1970.
103 ebd. 40.
104 ebd.; auch SONNTAG 25.1.1970 „Ganz schrecklich radikale Leute“.
105 ebd. 22.
106 ebd. 23.
107 ebd. 24.
108 LAW Syn 226 Verhandlungen.
109 ebd. 36.
110 KURIER März 1971.
111 Es erschienen folgende Tätigkeitsberichte der Kirchenregierung KURIER April 1971, Mai 1979, Mai 1981 und folgende Lageberichte des Bischofs KURIER April 1974, Mai 1976, Mai 1978, Mai 1980, Mai 1982 vollständig oder auszugsweise.
112 Im Folgenden zitiere ich aus diesem Manuskript. Das Referat hat folgende Gliederung: 1. Der Ursprung der Gemeinde; 2. Die Verborgenheit der Gemeinde; 3. Der Dienst der Gemeinde; 4. Der Hilfsdienstcharakter der Ordnung. 5. Die Hauptschwierigkeit. Außerdem in LAW Rundschreibensammlung Kuhr und acc 102/07 Rundbriefe. Auszüge in KURIER Juli 1972, 5 – 6.
113 ebd. 2.
114 ebd. 5 Heintze polemisiert in diesem Zusammenhang gegen ein „mitunter auch oberflächliches Preisen der „latenten Kirche“, hinter der sich mangelnde Bereitschaft zu einem persönlichen Engagement verbergen könne. Der Begrifft „latente Kirche“ stammt von Paul Tillich, den er in Gegensatz zur „manifesten Kirche“ beschrieben hat, und die „latente Kirche“, wie später Heintze, aus dem dritten Artikel begründet. Systematische Theologie Bd III Stuttgart 1966, 180 und 181.
115 ebd. 5. 116 ebd. 6. 117 ebd. 9. 118 ebd. 11. 119 ebd. 13. 120 ebd. 17. 121 ebd. 18. 122 KURIER Juni 1975 S. 20. 123 KURIER Juli 1973.
124 KURIER Juni 1974, 25-35.
125 Landeskirchliches Amtsblatt vom 10. Juni 1975, 65 – 82.
126 Kirchengemeindeordnung für die evangelisch-lutherische Kirchengemeinden des Landes Braunschweig in der Fassung des Kirchengesetzes vom 21. Juli 1922. Landeskirchliches Amtsblatt 19. September 1922 § 5 153
127 OLKR Rudolf Brinckmeier nahm diese Formulierung zum Ausgangspunkt seines Referates „Pfarrer und Gemeinde – Gedanken am Ende eines Amtsweges“, KURIER Juni 1974, 1 – 7. ebd. § 72 174.
128 Landeskirchliches Amtsblatt 1974, 9: Kirchengesetz über die Ausgliederung des Propsteibezirkes Blankenburg aus der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.
129 SONNTAG 23.12.1973 4 „Keine Distanzierung der Herzen.“
130 Landeskirchliches Amtsblatt 1976, 39: Kirchengesetz zur Eingliederung der Kirchengemeinden Braunlage, Hohegeiß, Neuhof, Walkenried, Wieda und die Ev. luth. Propstei Bad Harzburg.
131 EZ 14.3.1976 „Letzte Propsteisynode in Lehre.“
132 Landeskirchliches Amtsblatt 1976, 39: Kirchengesetz über die Neugliederung im Raum der Propsteien Lehre und Königslutter.
133 Landeskirchliches Amtsblatt 1973, 51: Kirchenverordnung über die Bildung eines Gesamt-Pfarrverbandes Heberbörde.
134 EZ 20.7.1975 8 Haus Kirchlicher Dienste eröffnet und EZ 31.8.1975 „Haus Kirchlicher Dienste eingeweiht.“


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Impressum, http://bs.cyty.com/kirche-von-unten/archiv/Heintze/, Stand: November 2015, dk