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[Kirche von Unten]

Über die Geschichte der Braunschweiger Landessynode

Ein Kompendium von Dietrich Kuessner

(Download des Buches als pdf: Band 1 Band 2)



Über die Geschichte der Braunschweiger Landessynode in der Weimarer Zeit (1918-1933)

Die verfassunggebende Synode (1920-1923)


Quelle: LAW Syn 131 und 132. Über die Zusammensetzung nach kirchenpolitischen Gesichtspunkten siehe: Ev.-luth Wochenblätter, Kirchliche Monatsschau 1920 S. 55 und H. E. Schomburg „Aus der ersten Tagung der verfassunggebenden Synode“ in: Braunschweiger Sonntagsblatt 1920 S. 113ff.

Am 19. Oktober 1919 traten die 48 Mitglieder der verfassunggebenden Synode im Gemeindesaal der Braunschweiger Magnigemeinde zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Vorangegangen waren Wahlen, die teils heftig waren.

Vorgeschichte: Die Wahlen zur verfassunggebenden Synode im Oktober 1920
Quelle: Die Wahlordnung für die verfassunggebende Synode, Landeskirchliches Amtsblatt Nr. 2500 1920 S. 55ff. Die Ankündigung der Wahl, Landeskirchliches Amtsblatt 2505 1920 S. 67f, das Wahlergebnis Landeskirchliches Amtsblatt Nr. 2524 1920 S. 85ff.

Am Sonntag, den 3. Oktober 1920, fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Synode statt. Erstmalig konnten alle evangelischen Frauen und Männer ab 25 Jahre ihr Wahlrecht ausüben. . Die Kirchenparteien stellten dazu ihre Kandidaten auf. Nur in Braunschweig Stadt gab es wie schon bei der Wahl im Juni 1920 eine Einheitsliste, und die Kirchenwähler konnten zu Hause bleiben. Es breitete sich indes bei ihnen darüber Ärger aus, weil sie bereits einen Gang zum Kirchenbüro zur Eintragung in die Wählerlisten hinter sich hatten, der nun umsonst gewesen war. (Lachmund „Wer die Wahl hat, hat die Qual“ in: Ev.-luth. Wochenblätter 1920 S. 49f.).
In den anderen drei Wahlbezirken jedoch gab es Wahlversammlungen. Die Zeitungen veröffentlichten teilweise seitengroße Annoncen. In den Wahlkreisen Helmstedt, Braunschweig Land und Holzminden-Gandersheim gingen die Rechte und die kirchliche Mitte eine Listenverbindung ein. Hier standen sich wie in alten Zeiten Orthodoxe und Liberale gegenüber. Nur im Wahlkreis Wolfenbüttel-Blankenburg traten die drei Kirchenparteien getrennt an. Die Wahlauseinandersetzung befand sich nicht auf einem besonders guten Niveau und erschöpfte sich in der Wiederholung alter Vorurteile der Pastorenkirche, Klassenkirche, Parteikirche, Kirchenzertrümmerer und Bolschewisten der Kirche.
In der verfassunggebenden Synode war die kirchliche Rechte von dem dritten auf den ersten Platz gerückt und gewann 21 Sitze, die Freunde der evangelischen Freiheit hatten 16 Sitze und die kirchliche Mitte 11 Sitze. Sie war wieder ausschlaggebend für die Beschlussfassung.

Die Mitglieder der verfassunggebenden Synode 1920

01. Apel, W., Schriftsetzer, Braunschweig.
02. Bebenroth, Heinrich, Kantor, Rautheim.
03. Bosse, Otto, Landwirt, Burgdorf/ Salder.
04. Cramm, Friedrich Wilhelm, Landwirt, Timmerlah.
05. Deppe, Robert, Pastor, Räbke.
06. Ebeling, Karl, Steinbrecher, Arholzen.
07. Eggeling, Ernst, Pastor, Stadtoldendorf.
08. Eggers, Ludwig, Hüttenarbeiter, Oker.
09. Fromm, Kreisfürsorgerin, Gandersheim.
10. Götze, Hedwig, Frau Professor, Braunschweig.
11. Germer, Willi, Landwirt, Esbeck.
12. Gronau, Karl, Superintendent, Lehre.
13. Gropp, Kantor, Oker, bis 1920. dafür
      13. Dehmann.
14. Grotrian-Steinweg, Elsbeth, Braunschweig.
15. Hampe, Justizrätin, Holzminden, bis 1921, dafür
      15. Schuhmacher, Fabrikdirektor, Bad Harzburg.
16. Herbst, Leo, Superintendent, Seesen.
17. Heydenreich, August, Pastor, Bundheim.
18. Hoffmann, Reinhard, Dr. med., Braunschweig.
19. Holland, Wilhelm, Generalstaatsanwalt, Braunschweig.
20. Hoyer, Karl, Bürgermeister, Hasselfelde.
21. Jeep, Walter, Pastor, Vorsfelde.
22. Kebbel, Ernst, Kaufmann, Schöningen.
23. Koch, Wilhelm, Werkmeister, Helmstedt.
24. Kulemann, Wilhelm, Landgerichtsrat a.D., Braunschweig.
25. Lagershausen, Hermann, Pastor, Braunschweig.
26. Lichtenstein, Adolf, Pastor, Braunschweig.
27. Mathis, Marie, Frl., Braunschweig.
28. Meier, Alwin, Ackermann, Lelm.
29. Meyer, Georg, Pastor, Semmenstedt.
30. Müller, Heinrich, Kaufmann, Seesen.
31. Niemann, Albert, Pastor, Atzum.
32. Palmer, Ottmar, Superintendent, Blankenburg.
33. Perl, Ernst, Superintendent, Beierstedt.
34. Quandt, Otto, Kaufmann, Velpke.
35. Rieke, Wilhelm, Kleinköter, Kemnade.
36 Rötticher, August, Lokomotivführer, Kreiensen.
37. Runte, Heinrich, Pastor, Braunschweig.
38. Schlüter, Hermann, Landwirt, Veltheim a.d.O..
39. Schlott, Gustav, Inspektor der Taubstummenanstalt, Braunschweig.
40. Schomburg, Emil, Pastor, Braunschweig.
41. Schomburg, Wilhelm, Forstmeister, Helmstedt bis 1922, dafür
      41. Achterberg, Helmstedt.
42. Schräpel, Paul, Pastor, Dettum.
43. Schultz, Georg, Kreisdirektor, Blankenburg, bis 1922, dafür
      43. Kirchberg, Wolfenbüttel.
44. Struve, Hermann, Pastor, Greene.
45. Telge, Gustav, Bauunternehmer, Hondelage.
46. Wienbreyer, Wilhelm, Schulinspektor, Wolfenbüttel.
47. Zerbst, Karl, Bürgermeister, Blankenburg.
48. Zimmermann, Paul, Geh. Archivrat, Wolfenbüttel.

Die Predigt von Domprediger v. Schwartz zur Eröffnung der verfassunggebenden Synode
Die Mitglieder der verfassunggebenden Synode am 19. Oktober 1920 versammelten sich zur Eröffnung vormittags um halb zehn Uhr im Braunschweiger Dom. Propst v. Schwartz griff in seiner Predigt die in der Öffentlichkeit viel behauptete Neubaustimmung auf. Ihr lag der Predigttext Nehemia Kapitel 4 zugrunde, die Geschichte vom Neubau der Tempels nach der Rückkehr des Volkes Israel aus der babylonischen Gefangenschaft. „Wir haben in diesen Jahren so oft die Worte gehört vom „Neubau der Landeskirche“. Da kommen uns leicht hohe Gedanken... Was jetzt geschehen soll, ist viel geringer. Die Außenmauer der Gottesstadt, die Risse und Lücken bekam, die gilt es zu erneuern“.
v. Schwartz rückt in seiner sympathisch ungeschnörkelten Sprache und in nüchterner Gedankenführung auch das Schlagwort von der Volkskirche zurecht. Die Mehrheit des Volkes stehe nicht nur zur Kirche, sondern zum Christentum schlechthin und zu Christus im Gegensatz. „Ist das richtig, dann dürfen wir die Kirche nicht ohne Mauer lassen, als wenn stille Friedenszeit wäre: dann dürfen wir sie nicht unterschiedlos dem Volke, wie es ist, preisgeben; dann ist unsere Lage wie die der Israeliten, die beim Bauen ihre Waffen zur Hand haben und ihr Schwert umgeschnallt tragen müssten.“
Stadtvolk wie Landvolk seien nicht mehr Kirchenvolk. Die Kirche der Zukunft sei eine Minderheitskirche. „Gewiß, die M.inderheitskirche der Zukunft wird Tausende in unserem Volke nicht mehr erreichen... Es gilt, die Mauern der Stadt Gottes zu bauen, da nicht die Masse, aber der heilige Rest sich heimisch fühlt und geborgen“. (Braunschweigisches Volksblatt 1920 S. 157f.).

Diese nüchterne Einschätzung der Lage von einem Mann der kirchlichen Rechten sollte unberechtigt hohe Erwartungen von einem Neubau der Landeskirche bei der Arbeit in der verfassunggebenden Synode dämpfen und ohne Wehleidigkeit die doch erheblichen Veränderungen in der kirchlichen Situation vor Augen stellen. Es ist eine weit vorausschauende Ansicht, die sich wenig im Alltagsbewusstsein der Kirchengemeinden befestigt hatte. Im Trend lag ein wenige Jahre später erschienener Buchtitel: „Das Jahrhundert der Kirche“ von märkischen Generalsuperintendent Otto Dibelius.
Minderheitskirche oder das Jahrhundert der Volkskirche – das war eine klare Alternative, beide entwickelt auf der Seite der lutherischen Rechten.

Termine und Themen

1. Sitzung 19. Oktober 1920 Dienstag Vormittag.
Anzahl der Synodalen: 47; Es fehlt: Cramm
Wahl von Holland als Präsident, Wahl der Mitglieder des Ältestenausschusses, des Wahlprüfungsausschusses, Verfassungsausschusses, Finanzausschusses, Geschäftsordnungs-ausschusses, Petitionsausschusses.
Der bestehende vom Landeskirchenrat gebildete Verfassungsausschuss mit Holland, Niemann, Schultz, Kulemann, Schomburg und Lagershausen soll weiterhin bestehen bleiben.

2. Sitzung 20. Oktober 1920 Mittwoch Vormittag.
Anzahl der Synodalen: 47. Es fehlt: Cramm.
Behandlung von fünf Wahlanfechtungen. Für Kantor Gropp kommt Arbeiter Dehmann in die Synode.
Grundsatzreden zur Verfassung von Palmer und Bebenroth.

3. Sitzung 20. Oktober 1920 Mittwoch Nachmittag.
Anzahl der Synodalen: 47, Es fehlt: Cramm
Diskussion des § 1.

4. Sitzung 21. Oktober 1920 Donnerstag Vormittag.
Anzahl der Synodalen: 47, Es fehlt: Cramm.
Beratung des § 7 Patronate.

5. Sitzung 21. Oktober 1920 Donnerstag Nachmittag.
Anzahl der Synodalen: 47:Es fehlt: Cramm.
Beratung des § 16 Abschnitt IV und V Kirchenregierung

6. Sitzung 22. Oktober 1920 Freitag Vormittag. Beginn: 9.30.
Anzahl der Synodalen 47. Es fehlt Cramm.
Beratung des Verfassungsentwurfes Abschnitt VI-IX (Landeskirchenrat, VII Kirchengesetze und Kirchenverordnungen, IX Übergangsbestimmungen) .
Das Konsistorium hat Bedenken wegen der Bildung einer Kirchenregierung.
Ein von Lichtenstein eingebrachter dramatischer Protest gegen die sozialistische Schulpolitik wird an die Petitionskommission verwiesen.
Kulemann, Niemann und Holland bilden einen Ausschuss zur Verhandlung mit der Staatsregierung.
Die erste Lesung ist abgeschlossen.
Die Synode vertagt sich für eine Monat.
Quelle: LAW SYN 131; Braunschweiger Sonntagsblatt 7.11.1920 S. 113 f. Aus der ersten Tagung der verfassunggebenden Synode, H.E. Schomburg

7. Sitzung 23.November 1920 Dienstag Vormittag. Beginn: 9.30.
Anzahl der Synodalen: 47. Es fehlt: Frau Hampe, Cramm vereidigt.
Wahl einer vorläufigen Kirchenregierung abgesetzt. Die Vorlage wäre nicht fertig.
Beginn der 2. Lesung der Verfassung.
Längere Debatte wegen zahlreicher Beschwerden über die Wahl.
Lange Debatte um § 11, der den Minderheitenschutz regeln soll.

8. Sitzung 23. November 1920 Dienstag Nachmittag.
Anzahl der Synodalen:47, wie am Vormittag
Debatte um die Benennung der mittleren Ebene: Propst, Kirchenrat oder Superintendent, ob Ernennung (Niemann) oder Wahl und ob auf Zeit für 6 oder 10 Jahre (Jeep).

9. Sitzung 24. November 1920 Mittwoch Vormittag
Anzahl der Synodalen: 46. Es fehlen Hampe und Kebbel.
Ausgedehnte Debatte über Abschnitt V (die Kirchenregierung) und Abschnitt VI (Das Landeskirchenamt), nämlich über eine endgültige oder vorläufige Kirchenregierung (KRG) und deren Zusammensetzung.
28 Stimmen für eine vorläufige Kirchenregierung, 27 Stimmen für den Bischofstitel. Schomburg plädierte für einen Juristen als Präsident des Landeskirchenamtes.

10. Sitzung 24. November 1920 Mittwoch Nachmittag
Debatte zu Artikel VIII (Kirchenvermögen) und IX (Übergangsbestimmungen).
Antrag Jeep „sie habe tunlichst bald eine endgültige Kirchenregierung zu wählen“ mit 21:17 Stimmen angenommen.

11. Sitzung 25. November 1920 Donnerstag Vormittag.
Anzahl der Synodalen: 46. Es fehlen Hampe und Kebbel.
Frage eines Mitgliederregisters, zur Erfassung der Steuerpflichtigen, das es im Konsistorium und auch in den Kirchengemeinden noch nicht gibt.
Antrag des Landespredigervereins betr. Gehaltserhöhung.
Debatte und Verabschiedung eines Gesetzes, eine Landeskirchenkasse einzurichten.
13.30 Uhr Schluss.

12. Sitzung 25. November 1920 Donnerstag Nachmittag. Beginn: 15.30 Uhr.
Anzahl der Synodalen: wie vormittags.
Fortsetzung der Aussprache über eine Landeskirchenkasse (§ 16) und ob juristische Personen besteuert werden können.
Antrag des Landespredigervereins betr. bittere Not der Geistlichen. Gerade die nicht ordinierten Synodalen benennen die Notstände, besonders der Witwen und Hinterbliebenen. Es würden bereits Kirchen verpfändet.

13. Sitzung 26. November 1920 Freitag Vormittag.
Anzahl der Synodalen: 46. Es fehlen Hampe und Quandt.
Wahl einer vorläufigen Kirchenregierung: Perl (Herbst), Kulemann (Bebenroth), Holland (Zimmer). Die Wahl erfolgt einstimmig durch Zuruf.
3. Lesung der Verfassung § 49.
Das Gesetz über die Landeskirchenkasse in 2. Lesung einstimmig angenommen. (S. 134)

14. Sitzung 26. November 1920 Freitag Nachmittag.
Anzahl der Synodalen: 46, Es fehlen: Hampe und Quandt.
Eingaben, Bittschriften, ein Aufruf über die Schule wird verabschiedet.
Besserstellung von Pfarrern, die am Krieg teilgenommen haben.

15. Sitzung 27. November 1920 Sonnabend Vormittag.
Anzahl der Synodalen: 43. Es fehlen: Hampe, (Herbst, Mathis, und Quandt, Zerbst.
Unklare Übersicht über die Finanzen, die immer wieder gefordert wird.
Heydenreichs Antrag, an die Glaubensbrüder in den getrennten Gebieten zu denken.
Wahlordnung für die Wahl zum Landeskirchentag.
Die Synode vertagt sich.
Quelle; Br. Sonntagsblatt 5.12.1920 S. 123 f Aus der Tagung der verfassunggebenden Landessynode von H.E. Schomburg)

16. Sitzung 15.Februar 1921 Dienstag.
Anzahl der Synodalen: 47. Es fehlt Koch.
Diese Synode war nicht vorgesehen.
Der Präsident berichtet von dem Zweifel der Staatsregierung an der Rechtsbeständigkeit der verfassungsgebenden Synode. Diese wolle die Debatte in der Landesversammlung abwarten.
Niemann: „Wir bedauern aufs tiefste und schmerzlichste, dass der Staat diese Stellung zur Kirche genommen hat. Wir fordern unser Recht“ (zustimmende Zwischenrufe). Man wolle den Rechtsweg beschreiten. Kulemann und Zerbst schließen sich der Erklärung an.
Holland: „Ich hoffe, dass dieser Weg uns wieder zu einem guten Verhältnis zwischen Staat und Kirche führen wird. Wir sind noch aufeinander angewiesen bis die Trennung durchgeführt ist.“
Frage eines Unterstützungsfonds für Witwen und Hinterbliebene. Es können keine Tagegelder ausgegeben werden.
Appelle zur gegenseitigen Hilfe.
Antrag zur Aufnahme einer Anleihe.
Anleihe auf Pfarrpfründen wird von Sievers abgelehnt.
Als Zwischenausschuss werden Holland, Kulemann und Perl gewählt.
Die Synode vertagt sich auf unbestimmte Zeit.

17. Sitzung 14. Februar 1922 Dienstag
Anzahl der Synodalen: 46. Es fehlen Koch, Meier-Lelm. Statt Hampe tritt Fabrikdirektor Schumacher, Bad Harzburg, in die Synode ein. Kebbel scheidet aus der Synode aus.
Bericht über die Arbeit der Ausschüsse in der zurückliegenden Zeit. Beitritt zum Kirchenbund, Wahlordnung zum Landeskirchentag, Kirchengesetz zur Besetzung einer Pfarrstelle.

18. Sitzung 15. Februar 1922, Mittwoch
Anzahl der Synodalen: 46. Es fehlen Meier und Germer,
Besetzung von Pfarrstellen; Stellungnahme und Aussprache zur Abschaffung des Bußtages; Bittschrift betr. Bibeljubiläum.

19. Sitzung 16. Februar 1922 Donnerstag.
Anzahl der Synodalen: 47. Es fehlt Koch,
Änderung der Kirchengemeindeordnung, Wählbarkeit eines Synodalen, Verhältniswahlrecht, finanzielle Selbständigkeit der Kirchengemeinden.
Zahlreiche Eingaben.

20. Sitzung 17. Februar 1922 Freitag.
Anzahl der Synodalen: 47. Es fehlt Koch.
Beratung der Kirchengemeindeordnung, des Schuldienstes.

21. Sitzung 18. Februar 1922 Sonnabend.
Anzahl der Synodalen: 41. Es fehlen sieben,
Eingaben, Entwurf einer Geschäftsordnung.

22. Sitzung 21. Februar 1922 Dienstag.
Anzahl der Synodalen 43. Es fehlen 5.
Gehaltsfragen, Vorlage des Finanzausschusses über die Erhebung von Kirchensteuern: 5 % je für zwei Jahre, Anfrage von 13 Altpfründnern.

23. Sitzung 22. Februar 1922 Mittwoch.
Anzahl der Synodalen: 46. Es fehlen: Cramm, Struve.
Vertrauliche Sitzung:
Zusammenlegung von Kirchengemeinden; Bildung einer Kommission für Verhandlungen mit der Staatsregierung betr. Aufhebung des Konsistoriums. Begräbnis von Selbstmördern.

24. Sitzung 23. Februar 1922 Donnerstag.
Anzahl der Synodalen: 46. Es fehlen: Struve, Bosse.
Je zweite Lesung des Pfarrerwahlgesetzes, der Änderung der Kirchengemeindeordnung, der Geschäftsordnung.
Erklärung des Synodalen Koch zu diffamierenden Äußerungen von Minister Jaspers über die Synode.

25. Sitzung 24. Februar 1922 Freitag Vormittag.
Sitzungsbericht 9
Anzahl der Synodalen: 43. Es fehlen fünf: Bosse, Germer, Koch, Telge, Zerbst.
Nur Eingaben.

26. Sitzung .24. Februar 1922 Freitag Nachmittag.
zusätzliche Quelle: Br. Sonntagsblatt 2.4. 1922. S. 30
Sitzungsbericht 10
Anzahl der Synodalen. 43. Es fehlen fünf. Siehe Vormittag.
Im Anschluss eine vertrauliche Sitzung betr. Umgestaltung des Konsistoriums: Für Übernahme von Sievers 32:10. Einstimmig für einen weiteren juristischen Berater. Für sofortige Verhandlungen mit einem Bischofskandidaten.

27. Sitzung. 25. Februar 1922 Sonnabend.
Sitzungsbericht 11
Anzahl der Synodalen: 41. Es fehlen sieben: Bosse, Germer, Jeep, Koch, unleserlich, Telge, Zerbst.
Aufruf Lichtensteins betr. Geschlechtskrankheiten, Stellungnahme zur Schulfrage, zur freien Gestaltung der Gottesdienstformen, Besoldung von Organisten.

28. Sitzung 8. November 1922 Mittwoch.
Protokoll 1
Anzahl der Synodalen: 44. Es fehlen: 4.
Beleidigender Artikel in der Braunschweiger Landeszeitung.
Der Synodale Wilhelm Schomburg verstorben, dafür: Achterberg, Helmstedt.
Änderung des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der Pfarrer betr.

29. Sitzung 10. November 1922 Freitag.
Protokoll 2
Anzahl der Synodalen: 40. Es fehlen 6: Zerbst, Dehmann, Götze, Germer, Koch, Hoyer.
Fortsetzung der Beratung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Geistlichen.

30. Sitzung 11. November 1922 Sonnabend Beginn: 9.30 Uhr.
Protokoll 3
Anzahl der Synodalen: 36. Es fehlen 12: Telge, und Quandt, Mathis, Meier, Schultz, Cramm, Zerbst, Dehmann, Apel., Götze, Koch, Hoyer.
Eingaben von mehreren Kirchengemeinden.

31. Sitzung 14. November 1922 Dienstag Nachmittag.
Protokoll 4
Anzahl der Synodalen: 43. es fehlen 5: Dehmann, Eggeling, Götze, Hoyer, Zerbst.
Tagesordnung: Kirchengesetz betr. Rechtsverhältnisse der Geistlichen und Kirchendiener

32. Sitzung 15. November 1922 Mittwoch Beginn: 9.30 Uhr.
Protokoll 5
Anzahl der Synodalen: 37. Es fehlen elf: Apel., Ebeling, Dehmann, , Hoyer, Koch, Schumacher, Telge, Götze, Zerbst, Schomburg.
Dienst- und Ruhegehalt der Geistlichen

33. Sitzung 16. November 1922 Donnerstag
Protokoll 6
Anzahl der Synodalen 40. Es fehlen acht: Meyer, Schulz, Schlott, Dehmann, Götze, Koch, Hoyer, Zerbst.
Pfarrerbesoldungsgesetz. Die Kirchenregierung wird erweitert um Schomburg, Jeep und Niemann für die bereits eingeleiteten Verhandlungen über die Auflösung des Konsistoriums

34. Sitzung 17. November 1922 Freitag 9.00 Uhr.
Protokoll 7
Anzahl der Synodalen 37 Es fehlen 11: Apel., Cramm, Dehmann, Götze, Hoyer, Koch, Lagershausen, Schulz, Telge, und Quandt, Zerbst.
Wahl von Mitgliedern eines Dienstgerichtes. Zahlreiche Gesuche, Anträge und Eingaben.
Frage, ob Verhandlungen mit Hannover wegen der Sollingdörfer aufgenommen werden sollen.

35. Sitzung 4.Juli 1923 Mittwoch Vormittag 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr.
Anzahl der Synodalen 45.
Schultz ausgeschieden. Dafür Frl. Kirchberg.
Vorstellung des Trennungsgesetzes durch Holland und seine persönliche Ablehnung des Gesetzes.
Diskussion über den Trennungsvertrag und die Auflösung des Konsistoriums. 15 Debatten-Beiträge.

36. Sitzung 4. Juli 1923 Mittwoch Nachmittag 16.00 USPDhr.
Sofort zu Beginn der Nachmittagssitzung namentliche Abstimmung über den Trennungsvertrag: 33 für die Annahme, Holland, Kulemann und Perl mit Nein. Zimmermann enthält sich.
Einstimmige Wahl von Bernewitz als Landesbischof.
Heftige Debatte mit 19 Redebeiträgen wer das Trennungsgesetz unterzeichnet, da die Mitglieder der Kirchenregierung es ablehnen.

37. Sitzung 5. Juli 1923 Donnerstag Vormittag 9.30 Uhr.
Anzahl der Synodalen 42.
Rücktritt der Kirchenregierung, dafür (Herbst, Zimmermann und Bebenroth als neue Kirchenregierung, die den Trennungsvertrag unterzeichnet.
Wahl der Pfarrer Meyer und Heydenreich als nebenamtliche Mitglieder des neuen Landeskirchenamtes.
Aussprache, ob die Einführung des Landesbischofs in Wolfenbüttel oder Braunschweig stattfinden soll.
Bearbeitung zahlreicher Anregungen und Anträge.
Schlussansprache des Präsidenten.
Ein Hoch der Versammlung auf die Verhandlungsführung von Holland.

Hintergründe und Schwerpunkte

Die verfassunggebende Synode war ihrem Arbeitspensum nach eine Grundsatzsynode.

Die Kirchengewalt liegt nun bei der Synode
Superintendent Gronau, Lehre, begrüßte zu Beginn der ersten Sitzung als Vertreter des Vorsitzenden des Landeskirchenrates die Synodalen und verwies auf den historischen Augenblick, denn: Die Kirchengewalt ginge nun auf diese Synode über. Der Landeskirchenrat lege sein Mandat nieder. Der Landeskirchenrat, „der kraft seiner Kirchengewalt diese Synode zusammengerufen habe, spreche den Wunsch aus, dass die Verhandlungen zum Segen der Landeskirche gereichen mögen. Es sei eine besonders wichtige Stunde, wo diese Synode zusammentrete.“
Nun hatte also die Suche nach einem verfassungsmäßigen Träger der Kirchengewalt endlich ein Ende gefunden.
Die Synodalen sollten bald auf die Grenzen dieser Art von Kirchengewalt gestoßen werden.

Statt Kirchenordnung eine Kirchenverfassung
Die Grundsatzsynode wurde ihrer ihr gestellten Aufgabe, eine Verfassung zu entwerfen, sehr rasch gerecht. Die Bemühungen um eine neue Kirchenordnung lagen sehr weit zurück. Sie wurden erstmals in der Mitte des vorigen Jahrhunderts, also um 1851, von der Pfarrerschaft vorgetragen und bereits ausformuliert. Sie hätte am Anfang der ersten Landessynode 1872 behandelt werden müssen. Aber das am verlängerten Arm des Staatsministeriums arbeitende Konsistorium konnte nicht gegen das Staatsministerium eine Verfassung auf die Tagesordnung setze. Das hätte zu einer Diskussion über die Kirchengewalt des Herzogs geführt, was nicht im Interesse des Staatsministeriums lag. Erst die Abdankung des Herzogs eröffnete den Weg zu einer Kirchenverfassung im Freistaat Braunschweig.

Der von den Kirchenvorständen für kurze Zeit im Sommer 1920 gewählte Landeskirchentag, der eigentlich nur eine Wahlordnung für die verfassunggebende Synode ausarbeiten sollte, berief jedoch einen Ausschuss zusammen, der auch den Wortlaut einer Verfassung als Vorlage für die verfassunggebenden Synode ausarbeiten sollte. Dieser Ausschuss wurde nach dem Kirchenparteienproporz besetzt und in ihn führende Persönlichkeiten dieser Gruppen entsandt: der Begründer der kirchlichen Mitte, Pfarrer Lagershausen, und mit ihm, der Mitte zugehörig, Oberstaatsanwalt Holland. Die kirchliche Rechte schickte den Direktor des Wolfenbüttler Predigerseminars Pfarrer Adolf Niemann und den Juristen Kreisdirektor Schulz, sowie Frl. Mathis. Die kirchliche Linke war durch Landgerichtsrat a. D. Kulemann und Pfarrer Schomburg vertreten. Die Zusammensetzung des Ausschusses mit profilierten Theologen und praxisnahen und kirchenerfahrenen Juristen versprach eine erfolgreiche Arbeit. An den Sitzungen nahmen außerdem mit beratender Stimme vom Konsistorium der Präsident Sievers und das theologische Mitglied Abt Moldenhauer und vom Landeskirchenrat der Vorsitzende Kreisdirektor Flotho, anfangs auch die anderen Mitglieder teil.

Diesem Ausschuss lag ein Entwurf des Konsistorialpräsidenten Sievers zugrunde. Dieser Entwurf baute die Landeskirche konsequent von den Kirchengemeinden auf. (Der handschriftliche Entwurf von Sievers befindet sich in der gründlichen ungedruckten Arbeit von Klaus Kiekhöfer im Landeskirchlichen Archiv).
Dieser Ausschuss des Übergangslandeskirchentages beendete seine Arbeit im September 1920 und konnte der verfassunggebenden Versammlung seinen Entwurf zur Beratung vorlegen. Die Voraussetzungen dafür waren sehr gut. Denn der Vorsitzende dieses Ausschusses war Staatsanwalt Holland, der zum Präsidenten der verfassungsgebenden Versammlung gewählt wurde. Auch alle weiteren sechs Mitglieder des Verfassungsausschusses gehörten der verfassungsgebenden Versammlung an und konnten ihre Arbeit dort erneut kontrovers diskutieren.

Die verfassunggebende Synode begann am 2. Sitzungstag sofort zügig mit der Durchberatung des Verfassungsentwurfes. Bei der Beratung über den § 1 prallen die Gegensätze aufeinander.
Die kirchliche Rechte beantragte, den Satz „das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung“, der Verfassung hinzuzufügen. Pfarrer Dr. Niemann aus Gr. Stöckheim veranschaulichte die Wertschätzung, die das Bekenntnis auf der kirchlichen Rechten findet, am Bild der vorangetragenen Fahnen: „Wir brauchen die Fahne, denn wir gehen einem schweren Kampf entgegen, einem Kampf gegen 2 Fronten. Der Kampf gegen Rom wird und muss kommen. Wir können nur kämpfen, wenn wir im Innersten des Herzens eins sind, wenn wir ein geschlossenes Heer sind. Der Kampf gegen die andere Front ist noch viel wichtiger: ein Zug der Gottentfremdung geht durch unsere Tage, Kirchenfeindschaft, fanatischer Kirchenhass. Das ist eine gefährliche Krankheit. Wir wollen unser Volk gesund machen. Das können wir nur, wenn wir das einzige Heilmittel, das wir haben, ohne Zusatz, ohne Verdünnung bringen... Dieses Heilwasser sprudelt im Evangelium. Das meinen wir, wenn wir vom Bekenntnis reden“. (Verhandlungen der verfassunggebenden Synode 1920 – 1922 in: LAW Syn 131.)

Landgerichtsrat Kuhlmann von der Linke widersprach: „Das Gefühl der Pietät gegenüber dem Bekenntnis dürfe nicht so weit führen, dass es eine innere Unwahrhaftigkeit mit sich bringt.“ Der Wortführer der kirchlichen Linken, Pastor Schomburg, erklärte: „Es scheint uns nötig, die Bahn frei zu haben in unsrer Kirche, wenn einmal der Mann und der Geist kommt, der den Ausbruch der evangelischen Wahrheit für unsere Zeit findet. Das verhindern wir, wenn wir uns festlegen durch veraltete Formeln“. (ebd. S. 14) Schomburg beantragte zur Präambel, dass „...das Evangelium die Grundlage sei, wie es in der Bibel und im Bekenntnis enthalten sei“ den Zusatz hinzuzufügen“ ...und wie es in der Nachfolge Jesu Christi im Leben zum Ausdruck kommt“. Die kirchliche Mitte bemängelte, es komme bei dem Bekenntnis auf den Geist und nicht auf den Buchstaben an und wünschte den die praktische Seite betonenden Zusatz, dass sich die Landeskirche „unter tätiger Mitarbeit ihrer Mitglieder aufbaue.“ (ebd. S. 54)
Einstimmig wurde schließlich in 3. Lesung folgende Formulierung angenommen: „Die braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche ruht auf dem Evangelium, wie es in der heiligen Schrift enthalten und im evangelisch-lutherischen Bekenntnis bezeugt ist. Sie will auf diesem Grunde unter tätiger Mitarbeit ihrer Glieder sich zu einer Gemeinschaft christlichen Glaubens und Lebens aufbauen“ (Verfassung der braunschweigischen ev.-luth. Landeskirche in: Amtsblatt Nr. 2641 1922, S. 2). Die 1968er in der Landeskirche amüsierten sich über das Wörtchen „ruht“, indem sie es als „ausruhen“ intepretierten.

Die verfassunggebende Synode nahm weiterhin Veränderungen an dem vorgelegten Entwurf vor: Der Name der Kirchenbehörde wurde von „Landeskirchenrat“ in „Landeskirchenamt“ geändert. Der Träger der Mittelinstanz hieß nicht Propst oder Superintendent, sondern Kirchenrat. Die wichtigste Entscheidung jedoch war die Frage, ob ein Theologe oder ein Jurist in Zukunft die Landeskirche leiten sollte. (Siehe bei Klaus Kiekhöfer a.a.O. Anm. 15 S. 30ff)
Für die kirchliche Rechte regte der Synodale Pfarrer Lichtenstein an, den Bischofstitel einzuführen. Er sei biblisch und urchristlich. Pfarrer Schomburg von der Linken riet zur Zurückhaltung. Einer so kleinen und verhältnismäßig unbedeutenden Landeskirche zieme es nicht, großartig aufzutreten. Er schlug schlichte Bezeichnungen vor: Pfarrer, Kreispfarrer, Landespfarrer. Der leitende Theologe solle schon von seinem Titel her pastor pastorum sein. Aber es war für die Linke die Frage, ob überhaupt ein Theologe an die Spitze der Kirche treten solle. Bei den zu erwartenden Auseinandersetzungen mit dem Staat um finanzielle Angelegenheiten sei es geraten, einem Juristen die Führung der Kirchenregierung anzuvertrauen. In der 1. Lesung wurde der Bischofstitel mit 22 : 17 Stimmen gegen die kirchliche Linke angenommen. Auch in der 2. Lesung am 24. November 1920 wurde heftig und unter Beteiligung vieler Synodaler, aber ohne neue Gesichtspunkte um den Bischofstitel gestritten. Für die kirchliche Mitte erklärte Frau Grotrian-Steinweg, der Titel sei bei der Landbevölkerung ein „Zugmittel, dass sie in die Kirche geht, wenn er kommt.“ Der Titel habe „etwas Väterliches, Würdevolles für das Oberhaupt der Kirche“. Der Synodale Rötticher hielt dagegen: „Wir Abgeordneten vom Lande würden ungern in die Heimat zurückkehren, wenn wir sagen müssten, wir haben jetzt einen Bischof. Ich würde lieber zurücktreten, wenn der Titel beschlossen wird.“ Die Mehrheit wuchs. Für den Bischofstitel ergaben sich in der 2. Abstimmung 5 zusätzliche Stimmen, nämlich 27 von 48 Stimmen. Am 26. November wurde nach der dritten Lesung in der Schlussabstimmung die Kirchenverfassung einstimmig angenommen.

Die Verfassung gliederte sich folgendermaßen: I. Abschnitt: Die Landeskirche (§ 1-7), II. Abschnitt: Die Kirchengemeinden (§ 8 – 13), III. Abschnitt: Die Kirchenkreise (§ 14-25), IV. Abschnitt: Der Landeskirchentag (§ 26 – 48), V. Abschnitt: Die Kirchenregierung (§ 49 – 53), VI. Abschnitt: Das Landeskirchenamt (§ 54-58), VII Abschnitt: Kirchengesetzte und Kirchenverordnungen (§ 59-62), VIII. Abschnitt Kirchenvermögen und Kirchensteuern (§ 63-71). IX. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen (72-81).
Diese Verfassung hatte bis 1969 Bestand und war ein Bollwerk zur Zeit der national-sozialistischen Herrschaft. Es war das wichtigste Gesetz, das die verfassunggebenden Synode beschlossen hatte..

Die Wahl einer vorläufigen Kirchenregierung und der Boykott durch die Landesregierung
Die verfassunggebende Synode wählte auch eine vorläufige Kirchenregierung und bat das Staatsministerium um das übliche Placet, die Zustimmung der jeweiligen Regierung, das noch heute üblich ist. Eine Formsache. Dabei gab es ernsthafte Schwierigkeiten, die mit der Neubildung der Regierung zusammenhingen. Bei den Landtagswahlen am 16.05.1920 hatte die SPD fast die Hälfte der Sitze verloren (von 14 auf 9 Sitze). Gewinner der Wahl war die USPD (23 Sitze) Den Vorsitz der USPD/SPD-Regierung hatte Sepp Oerter, der bis zum November 1921 regierte. Diese Regierung förderte nun tatsächlich verschärfte, antikirchliche Tendenzen. Oerter versagte der Synode die Anerkennung der Bildung der vorläufigen Kirchenregierung, weil die Synode nicht nach den Vorstellungen der Landesversammlung (Wahlalter 20 Jahre) gewählt worden sei, so Sepp Oerter am 07.12.1920 an den Präsidenten der verfassunggebenden Synode .Über das Verhältnis zur Landeskirche diskutierte die Landesversammlung am 4. Februar 1921. Die linke Mehrheit unterstützte die Entscheidung des Staatsministeriums.

Die Einrichtung einer Landeskirchenkasse
Quelle: Kirchengesetz, die Errichtung einer Landeskirchenkasse betreffend, Landeskirchliches Amtsblatt 1922 Nr. 2653 S. 26-30

Es war ein lang gehegter und auch in der Landessynode wiederholt vorgebrachter Wunsch der Pfarrerschaft, das Konsistorium möge eine Landeskirchenkasse einrichten. Aber das Staatsministerium befürchtete einen Machtverlust und eine weitere Verselbständigung der Landeskirche. Der Pfarrbesoldungsfonds, der für die Pfarrergehälter zuständig war, wurde vom Staatministerium verwaltet. Auch die Sach- und Personalkosten des Konsistoriums wurden vom Staatshaushalt bestritten. Diese finanzielle Abhängigkeit vom Staat war von Staatswegen gewollt und sollte bestehen bleiben. Erst die politische Umwälzung vom November 1918 ermöglichte eine allmähliche Herauslösung aus dieser finanziellen Abhängigkeit und die Bildung einer eigenen Landeskirchenkasse.
Den Beschluss, eine Landeskirchenkasse einzurichten, fasste die verfassungsgebende Synode schon am 25. November 1920 zugleich mit dem Kirchengesetz, eine Landeskirchensteuer für 1920/21 und 1921/22 zu erheben, denn die Landeskirchenkasse musste sich ja allmählich füllen.
Im § 2 des Gesetzes wurden die Einnahmequellen der Landeskirchenkasse aufgezählt: die Einnahmen aus den staatlichen Abfindungen (a), die Landeskirchensteuer ( b), Abgaben aus den „Aufkünften der ortskirchlichen Vermögen“ (c) und den Überschüsse aus landeskirchlichen Fonds (d). Aus der Landeskirchenkasse sollten nach § 15 unter anderem bestritten werden Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer und Kirchenräte, Zuschüsse zum Emeritierungsfonds, Beihilfen an Gemeinden zur Hebung des kirchlichen Lebens, Kosten des Landeskirchentages und der Kirchenregierung.
Außerdem verwaltete das Landeskirchenamt den Pfarrbesoldungsfonds, den Pfarrer- Emeritierungsfonds und den Fonds der Landes-Pfarrwitwen-Versorgungsanstalt, die bisher von dem Staatsministerium verwaltet und erst bei der Auflösung des Konsistoriums übergeben wurden. Die finanziellen Verflechtungen der Kirche mit dem Staat waren doch vielfältiger, als es der erste Blick erlaubte.
Die Umsetzung dieses Gesetzes, das im November 1920 beschlossen war, wurde durch den Einspruch der Staatsregierung blockiert und erst im Februar 1922 veröffentlicht.

Der unfruchtbare Streit um den Charakter der Schule im Weimarer Staat
Die Trennung von Kirche und Staat gehörte zu den Standardforderungen aller Landeskirchen. Daraus hätte die Trennung der Kirche von der staatlichen Schule folgen müssen. Das aber kam für die evangelische Kirche nicht in Frage. In immer neuen Anläufen, Petitionen und Unterschriftenlisten forderte sie im Vorfeld der Arbeit an der Weimarer Verfassung und bei den folgenden zahlreiche Entwürfen für ein allgemeines Schulgesetz, dass der gesamte staatliche Unterricht von evangelischer Lebensauffassung geprägt sein sollte. Das Landeskirchliche Amtsblatt druckte die Petition des Evangelischen Kirchenausschusses vom 13. März 1919, in der zahlreiche Forderungen der Kirche an die verfassungsgebende Versammlung in Weimar formuliert waren, darunter auch die „Aufrechterhaltung des christlichen Charakters unserer Volksschulen.“ „Die Landeskirchen fordern, dass unsere Jugend nach wie vor in den öffentlichen Schulen eine Erziehung erhält, die auf der Grundlage des Christentums beruht und christliche Bildung und Gesittung zum Ziele hat.“ (Amtsblatt 1919 S. 23)
Im Zuge dieser nicht enden wollenden Zeitströmung brachte der Abgeordnete Lichtenstein am 22. Oktober 1920 eine Resolution in die verfassungsgebende Synode, die in den Petitionsausschuss verwiesen wurde. Anlass war das Angebot der Reichsregierung, zwei Schularten anzubieten: die Simultanschule und die weltliche Schule. Die Simultanschule entsprach der bisherigen Volksschule. Einen Monat später, am 26. November wurde eine Resolution ohne weitere Aussprache angenommen wurde, in der es hieß: Man brauche „die bewussten evangelischen Schulen“ und zwar gegen den Katholizismus und Materialismus. Evangelische Gottesfurcht und evangelischer Gewissensernst müssten die Erziehungsgrundlage bilden. Dieser Aufgabe dient nicht die sog. weltliche Schule, auch nicht die Simultanschule, sondern allein die evangelische Erziehungsschule.“ (Amtsblatt 1920 103f)
Der dramatische Stil sollte die Eltern, an die sich der Appell richtete, aufrütteln. „Hütet das heiligste Recht eurer Kinder! Es handelt sich um Sein oder Nichtsein der evangelischen Schule.“ Der Abgeordnete Kebbel beantragte, dass dieser dramatische Appell für eine „evangelische Erziehungsschule“ gegen die sog. „weltliche Schule“ zu Weihnachten 1920 von den Kanzeln verlesen werden sollte.
Der Appell ging an der Wirklichkeit in Schule und Elternhaus völlig vorbei. Kein eingefleischter Dorfschullehrer wird sich durch solche und andere Erlasse davon abgehalten haben, seinen eingefahrenen Stundenbetrieb aufzugeben. Die Eltern hingegen orientierten sich an der eigenen Schulzeit, und das war in vielen Fällen die alte Pauk- und Prügelschule. Es gab keinen unpassenderen Zeitpunkt zur Verlesung derartiger Appelle als der Weihnachtsgottesdienst, der auf Friede und Freude auf den Knaben im lockigen Haar in der Stillen Nacht gestimmt war. Die Synode fragte später nicht nach der Wirkung solcher Appelle, wie sie z.B. in den Inspektionssynoden abfragbar war.

Die Auflösung des Konsistoriums
Quelle: Amtsblatt Nr. 2895 Bekanntgabe des Gesetzes über die Aufhebung des Braunschweigischen Landeskonsistoriums 1923 S. 83.

Die Auflösung des Konsistoriums war Sache des Staates, denn das Konsistorium war formal noch ein Staatsorgan und vom Haushaltsplan der Landesregierung abhängig. Wer aber sollte in die neue Behörde übernommen werden?
Seit langem gab es in der Pfarrerschaft erhebliche Bedenken gegen den Konsistorialpräsidenten Sievers. Das Verhältnis zwischen Pfarrerschaft und Konsistorium hatte sich zugespitzt.. Es war dem Konsistorium nicht gelungen, einen Ausgleich zwischen den von der wirtschaftlichen Not nicht so sehr betroffenen sog. „Altpfründern“ und z.B. den kinderreichen Amtsbrüdern in der Stadt herzustellen. Sievers weigerte sich, mit dem Landespredigerverein die fällige Organistenfrage zu besprechen. Der Konflikt wurde öffentlich durch einen Leserbrief des Konsistorialpräsidenten in der Silvesterausgabe der Braunschweiger Landeszeitung, in dem er der Pfarrerschaft vorwarf, die Pachterträge nicht erhöht zu haben. Der Landespredigerverein erwiderte in einem Leserbrief. (Amtsbrüderliche Mitteilungen des Landespredigervereins Mai 1923) Nun häuften sich weitere Vorwürfe, und der Landespredigerverein betrieb die Auflösung des Konsistoriums über den Braunschweiger Landtag. Pfarrer Lagershausen beschrieb am 11. April 1923 in seinem Jahresbericht die Zuspitzung: „An die 3 Synodalen der Kirchenregierung hat der Vorstand die nachdrückliche Bitte gerichtet, bei der Neubildung des Landeskirchenamtes dahin zu wirken, dass keins der Mitglieder des Landeskonsistoriums in das Landeskirchenamt übernommen wird und hat ferner betont, dass es ein dringendes Erfordernis ist, ein Vertrauensverhältnis zwischen der Kirchenbehörde und den Geistlichen herzustellen.“

Der Landtag hatte im Verlauf der Haushaltsberatung am 23. 3. 1923 den Beschluss gefasst, das Konsistorium aufzulösen, und der Abgeordnete Steigerthal, der zugleich zweiter Vorsitzender des Landespredigervereins war, erklärte, seine Freunde wünschten die Trennung von Staat und Kirche „schleunigst“. Die Regierung sollte möglichst bald in die Verhandlungen eintreten. (Landtagsprotokolle 1922 – 24 Bd. II 61. Sitzung vom 23.3.1923 Sp. 3368ff) Daraufhin arbeitete das Staatsministerium einen Entwurf aus, den die vorläufige Kirchenregierung am 21. 4. 1923 bereits behandelte.
Es wurde ausgehandelt, dass das Staatsministerium die Gehälter, Pensionen und Hinterbliebenenfürsorgebeträge der Mitglieder des künftigen Landeskirchenamtes bezahlt, wobei die Stellen von 10 Beamten und 2 Angestellten zugrunde gelegt wurde. Außerdem bezahlte der Staat zur Bestreitung der sachlichen Kosten mit 15% der Personalbeträge. Das Konsistorialgebäude am Schlossplatz in Wolfenbüttel erhielt die Landeskirche kostenfrei verpachtet, die Unterhaltung gehe zu Lasten der Landeskirche. die vorhandenen Akten des Landeskonsistoriums würden der Landeskirche überwiesen, „jedoch ist die Landeskirche verpflichtet, sie dem Staatsministerium auf Verlangen jederzeit vorzulegen und zu übersenden“.
Der Finanzausschuss des Landtages dagegen bemängelte, dass der mit der Landeskirche einvernehmlich geregelte Regierungsentwurf von der zur Zeit vorhandene Anzahl von Beschäftigten im Konsistorium ausgeht. Das wären zu viele Beamte. Bei einer Trennung von Staat und Kirche fiele bei der Kirchenbehörde angeblich weniger Arbeit an, was eine (un)gehörige Unkenntnis von der Arbeit in einem Konsistorium offenlegte.
Die vorläufige Kirchenregierung schlug nun vor, tatsächlich drei Stellen zu streichen, und dafür möge der Staat sämtliche Pensionslasten übernehmen. Der Ausschuss sah sich in der Annahme bestärkt, dass wirklich drei Stellen gekürzt werden könnten und schlug dem Landtag vor, eine Oberkonsistorialstelle, eine Obersekretärsstelle und eine Sekretärsstelle zu streichen, aber die Pensionslasten keinesfalls zu übernehmen. Diesen Antrag des Finanzausschusses nahm der Landtag am 14.6.1923 mit 29 : 28 Stimmen an. (Ebd. 66. Sitzung vom 14.6.1923 Sp. 3764) Am 20.6.1923 jedoch beschloss die vorläufige Kirchenregierung auf Empfehlung von Oberstaatsanwalt Holland, dem Präses der Synode, mit sehr großer Mehrheit, den Abschluss dieses zu Ungunsten der Landeskirche veränderten Vertrages zu verweigern. Nur P. Schomburg sprach sich für den Abschluss aus. Am selben Tag jedoch beschlossen der Verfassungsausschuss und der Finanzausschuss der verfassunggebenden Synode mit 7 : 2 : 2 Stimmen die Zustimmung des Gesetzes.

Die verfassunggebende Synode wurde zum 4. Juli 1923 einberufen. Es hatte keine Tagesordnung gegeben, weil Eile geboten war, Der Präsident berichtete ausführlich über den vorliegenden Gesetzestext und fügte eine persönliche Stellungnahme an: Er lehne die Annahme dieses Trennungsvertrages ab, weil der Landeskirche nach eigenen Berechnungen 15 Millionen monatlich, 180 Millionen jährlich entgingen. Im Falle einer Ablehnung des Vertrages würde der Konsistorialpräsident Sievers zunächst im Amt bleiben. Es ging also auch um entscheidende Personalfragen. Holland wollte Sievers als gründlichen Juristen im Amt behalten, auch wenn er einräumte, dass ihm in Fragen der Pachterhebung und Finanzfragen gravierende Fehler unterlaufen wären.

Der Präsident berichtete allerdings auch von den mehrheitlich zustimmenden Voten. Denn es hatten am Vorabend die Fraktionen getagt und die Abfolge ihrer Debattenbeiträge abgesprochen.
Nach Holland votierte von der kirchlichen Rechten der Abgeordnete Niemann ebenso temperamentvoll wie Holland für die Annahme des Trennungsvertrages. „Augenblicklich sind wir noch in der Hand des Staates, wenn wir das Landeskirchenamt einrichten, hat endlich die Stunde der Freiheit geschlagen.“ Man sei froh, endlich eine kirchliche Behörde einrichten zu können. Die Landesversammlung habe den Trennungsvertrag einstimmig, also auch mit den Stimmen der bürgerlichen Parteien angenommen. Die DVP habe erklärt, dass sie im Falle einer Ablehnung von ihrer bisher kirchenfreundlichen Haltung abrücken werde. Außerdem sei man gegenüber dem Bischofskandidaten Bernewitz, der sich im Magnigemeindesaal vorgestellt hatte, im Wort und habe ihm gegenüber eine „starke moralische Verantwortung.“

Aufhebung des Landeskonsitoriums

Das Landeskirchliche Amtsblatt veröffentlicht die Aufhebung des seit 350 Jahren bestehenden Landeskonsitoriums. Unterzeichnet wurden von den in der Landeskirche verhassten Politikern Jasper und Grotewohl. Der langjährige Präsident des Landeskonsistoriums Sievers schied mit diesem Vertrag aus dem Dienst der Kirche aus.

Für die kirchliche Linke votierte der Abgeordnete Schomburg für die Annahme, berichtete von eingehenden Verhandlungen mit Minister Jasper, der sich noch für eine vierte Stelle im Landeskirchenamt ausgesprochen hatte. Im Übrigen hatte Jasper eine Vorlage des Konsistoriums angeregt. Neun weitere Redebeiträge befassten sich vor allem mit der Person des Konsistorialpräsidenten und mit der Möglichkeit, doch noch einen besseren Vertrag zu bekommen. Frl. Mathis, die selber als Mitglied des Landtages dem Vertrag zugestimmt hatte, berichtete von den Bemühungen der bürgerlichen Parteien in den Ausschusssitzungen zu Gunsten der Landeskirche und hätten darin schon viel erreicht. Holland berichtete von einem Abgeordneten, der ihm gesagt habe, es sei nicht klar geworden, was der Vertrag für die Kirche bedeute. Kulemann bedauerte, dass der Landtag die Beschlussfassung schon im Frühjahr getroffen und nicht auf den Herbsttagung verschoben habe. Die Sozialisten wollten ja die Trennung. Bei einiger Zähigkeit seitens der Kirche wäre der Staat gezwungen gewesen, ein günstigeres Angebot zu machen. Nach der Mittagspause begann die Nachmittagssitzung sofort mit einer namentlichen Abstimmung Das Ergebnis lautete 36:1:3 Die eine Enthaltung stammte von Archivrat Zimmermann und die drei ablehnenden Stimmen von den drei Mitgliedern der Kirchenregierung,.

Nun blieb ungewiss, wer für die Landeskirche den Vertrag unterzeichnen würde, denn die drei dafür zuständigen Mitglieder der Kirchenregierung hatten dem Vertrag nicht zugestimmt. Darüber entlud sich eine lebhafte Plenardebatte mit 21 Wortmeldungen und zwei Sitzungsunterbrechungen. Die Vorsitzenden der drei Fraktionen lehnten den Vorschlag ab, dass sie drei den Vertrag unterzeichnen sollten.. Andere machten daraus ein Grundsatzproblem und fragten: Wie weit steht die Kirchenregierung der Synode gegenüber? Müssten Holland, Perl und Kulemann, also die Mitglieder der Kirchenregierung, als Mitglieder der Synode den Vertrag nicht doch unterschreiben? Das Mitglied Perl verließ daraufhin den Sitzungssaal. Holland bat um Bedenkzeit bis zum nächsten Morgen. beantragte dagegen, er müsse sich sofort entscheiden. Dieser Antrag wurde mit 17:18 Stimmen abgelehnt. Die Wellen gingen hoch her, und man ging zum nächsten Tagesordnungspunkt über: Wahl des Präsidenten eines Landeskirchenamtes bzw, eines Landesbischofs. Auf Vorschlag von Lagershausen wurde der einzige Kandidat Bernewitz zum Landesbischof gewählt, einstimmig, was nach der vorhergehenden erregten Debatte den befreienden Beifall aller Abgeordneten auslöste. Die Bischofswahl war ein epochaler Einschnitt in der Braunschweigischen Kirchengeschichte, auch der Synodalgeschichte.
Anschließend wurden als nebenamtliche geistliche Mitglieder des neuen Landeskirchenamtes neben dem Bischof der Gemeindepfarrer Georg Meyer, 55 Jahre alt und der Gemeindepfarrer August Heydenreich, ebenfalls 55 Jahre alt gewählt. Es war eine glückliche Wahl, denn die drei passten gut zusammen und ergänzten sich in ihrer Arbeit hervorragend.

Am nächsten Tag, dem 5. Juli 1923 wurde eine neue Kirchenregierung gewählt, denn die bisherigen Mitglieder der Kirchenregierung hatten sich entschlossen, zurückzutreten, um den Weg zur Unterschrift freizumachen. Es wurden nun die Abgeordneten Bebenroth, (Herbst und Zimmerman gewählt, deren Namen nun im Amtsblatt dieses Jahrhundertdokument zieren. (Braunschweigisches Amtsblatt 27. August 1923 S. 86).

Es entwickelte sich noch eine längere Debatte über den Einführungsmodus des Bischofs. Derlei hatte es bisher in der Landeskirche noch nicht gegeben,. Wo sollte sie stattfinden? Es lag nahe, dass sie in Wolfenbüttel in der traditionsreichen Hauptkirche, als dem ersten repräsentativen protestantischen Kirchbau in der Landeskirche geschehen sollte. Die Entscheidung fiel zu Gunsten des Braunschweiger Domes. Die Einführung sollte der Stadtsuperintendent Heinrich Runte als Vizepräsident der Synode vornehmen und die Vereidigung des Bischofs durch den Präsidenten Holland erfolgen.

Es gab noch eine Debatte über die juristischen Mitarbeiter des neuen Landeskirchenamtes. Der Abgeordnete Schomburg hatte dazu zwei sehr junge Personen ausgeguckt; die aber nur gemeinsam die Arbeit aufnehmen wollten: die Assessoren Dr. Böhm und Dr. Breust. In dieser Synodentagung fiel keine Entscheidung, man schlug noch eine zusätzliche Ausschreibung vor. Vom jungen Dr. Reinhold Breust sollte in den nächsten Jahrzehnten noch viel die Rede sein.

Zum Abschluss hielt der Präsident Holland eine verbindliche Dankesrede, und der Abgeordnete Schlott dankte seitens der Synodalen dem Präsidenten für die honorige Leitung der verfassunggebenden Synode.



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Impressum  http://bs.cyty.com/kirche-von-unten/archiv/gesch/Synode/, Stand: August 2020, dk